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Beschluss

10 B 444/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0830.10B444.24.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der am 8. Januar 2024 erhobenen Klage 2 K 44/24 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Dezember 2023 für die Errichtung eines grenzständigen Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung Y., Flur 0, Flurstück 124 (I. Straße 00 in Q.) angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zugunsten des Antragstellers aus. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt stellten sich nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage jedenfalls als offen dar und die gebotene Interessenabwägung führe zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers. Die von der Antragsgegnerin fristgerecht dargelegten Gründe führen zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerde greift mit Erfolg die folgenorientierte Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts an (hierzu 1.). Andere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigende Gründe liegen nicht vor (hierzu 2.). 1. Das Verwaltungsgericht hat besondere Umstände angenommen, die trotz der gesetzgeberischen Wertung des § 212a BauGB die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten zu Gunsten des Antragstellers ausfallen ließen. Dem tritt die Antragsgegnerin mit Erfolg entgegen. Die für das Verwaltungsgericht maßgebliche Erwägung, die Umsetzung der Baugenehmigung durch Errichtung des grenzständigen Mehrfamilienhauses seitens des Beigeladenen hätte mit Beginn der Bauausführung zur Folge, dass im Wohnhaus des Antragstellers die Nutzung von zwei Aufenthaltsräumen im Erdgeschoss wegen unzureichender Belichtung und Belüftung in Frage gestellt werde, bietet keine ausreichende Grundlage, um hier von der gesetzgeberischen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB abzuweichen. Davon, dass ein solcher Nachteil des Antragstellers nach den im Eilverfahren vorliegenden Erkenntnissen feststünde, ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht auszugehen. Dies hat auch das Verwaltungsgericht selbst nicht angenommen, sondern hat - nach seinen Ausführungen unter Ziffer I. 1. - insoweit weiteren Klärungsbedarf im Hauptsacheverfahren gesehen. Andere Umstände, die ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers im Rahmen einer folgenorientierten Interessenabwägung begründen, hat das Verwaltungsgericht nicht angeführt und sind im Übrigen auch nicht erkennbar, so dass es bei der in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Wertung des Gesetzgebers bleibt und das öffentliche Interesse sowie das Vollzugsinteresse des Beigeladenen überwiegen. 2. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers ergibt sich auch nicht daraus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - offen wären, sondern anzunehmen wäre, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig ist. Nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten sowie des Inhalts der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge kann nicht erkannt werden, dass sich die angefochtene Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig erweist. a. Davon, dass die vorhandene Bebauung, namentlich die Gebäudesituation auf dem Grundstück des Antragstellers, eine Abweichung von der im Bebauungsplan Nr. 32 „N. M.“ (Stand: 1. Änderung) festgesetzten geschlossenen Bauweise erfordert (§ 22 Abs. 3 Halbsatz 2 BauNVO), kann nach summarischer Prüfung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich in Bezug auf die drei vorhandenen Fenster in der südwestlichen Außenwand des Gebäudes des Antragstellers schon aus der zutreffenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass es sich im Rahmen des Eilverfahrens nicht klären lasse, ob es dem Antragsteller zumutbar sei, durch geeignete Umbaumaßnahmen selbst Abhilfe zu schaffen. Überdies zieht die Beschwerde die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zugunsten eines materiellen Bestandsschutzes in Zweifel. Insbesondere hat der Antragsteller dazu, dass das Wohnhaus mit den streiterheblichen Fenstern in der Vergangenheit dem materiellen Baurecht entsprach, bislang nichts vorgetragen. Auch die vom Antragsteller geltend gemachte Beibehaltung eines „Außenofens“ sowie von Reinigungsmöglichkeiten der Dachrinne lassen nach summarischer Prüfung nicht erkennen, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert. b. Die vom Antragsteller gerügte Lage der Fahrrad- und PKW-Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück rechtfertigt ebenfalls bei summarischer Prüfung nicht die Feststellung einer Nachbarrechtsverletzung. Dass sich die zehn Fahrradstellplätze an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ihm gegenüber als rücksichtslos erweisen, sie insbesondere zu unzumutbaren Lärmimmissionen führen könnten, ist nicht erkennbar. Die vier PKW-Stellplätze sind zwar auf Höhe des rückwärtigen, derzeit als Garten bzw. Erholungsfläche genutzten Teils des Grundstücks des Antragstellers vorgesehen. Sie liegen benachbart zu dessen äußerstem Abschnitt. Die Stellplätze werden aber nicht ‑ das Vorhabengrundstück querend ‑ von der I. Straße aus angefahren, sondern liegen unmittelbar an der u. a. auch das Grundstück des Antragstellers nordwestlich, mithin rückwärtig, passierenden Stichstraße der Straße J.. Umfangreiche Wende- oder Rangiermanöver auf dem Vorhabengrundstück sind weder zum Anfahren der Stellplätze noch zum Verlassen notwendig. An dieser Stichstraße liegen nicht nur Garagen- und Stellplatzflächen, solche sind sogar in dem Bebauungsplan ausgewiesen. Eine abschließende Bewertung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. c. Es kann derzeit auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller vor dem Hintergrund der zur Überschreitung der vorderen Baulinie erteilten Befreiung mit Erfolg gegen die angefochtene Baugenehmigung vorgehen kann. Die angefochtene Baugenehmigung gestattet eine Überschreitung der vorderen, von Grundstück zu Grundstück jeweils rückversetzt festgesetzten Baulinie insoweit, als diese kurz vor der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf die Höhe des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück des Antragstellers zurückweicht. Diese Überschreitung bzw. der Umstand, dass in dem Bereich der Gebäudeeingang für ein Wohnhaus mit fünf Wohneinheiten vorgesehen ist, lässt aber keine solche vom Antragsteller behauptete „intensive Nutzung bzw. Fluktuation“ befürchten, die sich ihm gegenüber jedenfalls als rücksichtslos darstellte. Dies gilt angesichts des geringen Umfangs der Überschreitung und der Lage der Gebäude zueinander auch hinsichtlich der gleichfalls gerügten Verschattung des Gebäudes des Antragstellers. d. Die geltend gemachte Verletzung von Nachbarrechten nach dem NachbG NRW beträfe etwaige zivilrechtliche Rechtspositionen des Antragstellers und berührte die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Baugenehmigung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 ‑ 10 A 2224/22 ‑, juris Rn. 7 f., m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).