Beschluss
1 A 1634/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0822.1A1634.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund eines von der Klägerin gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 1. August 2022 einen Gehörsverstoß nicht auf. Das gilt insbesondere für den Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihrem persönlichen Sachvortrag nachgehen sowie auf die Vollständigkeit des Sachvorbringens hinwirken müssen. Sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung habe sich gezeigt, dass die Klägerin nicht über die kognitiven Fähigkeiten und den intellektuellen Horizont verfüge, um die Notwendigkeit einer widerspruchsfreien und detailreichen Schilderung zu begreifen sowie schlüssig auf die ihr gestellten Fragen zu antworten. Diese kognitive Situation habe das Verwaltungsgericht weder gewürdigt noch weiter aufgeklärt. Hätte es ihr durch weitere Vorhalte die Möglichkeit eröffnet, Widersprüche aufzuklären und ihre Schilderungen zu ergänzen, hätte sie alle Fragen beantworten und eine schlüssige Geschichte vorgetragen können. Die Klageabweisung berücksichtige zudem nicht ihre traumatische Belastung und entspreche insgesamt „nicht einer verständigen Würdigung der Gesamtumstände“. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. aa) Zunächst kann eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vorliegend nicht festgestellt werden. Ein solcher Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, , Beschlüsse vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 9, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 16. Dies zugrunde gelegt musste die Klägerin damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht ihr Verfolgungsvorbringen prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung (von Amts wegen) – wenngleich von der Klägerin anders erwünscht – als unglaubhaft erachten und ihre Klage insgesamt abweisen würde. Insoweit war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, sie vor dem Ende der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es weder einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für gegeben erachtet. Dass im Rahmen der etwa zweistündigen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2022 tatsächlich keine Möglichkeit bestanden hätte, ergänzend vorzutragen oder Beweisanträge zu stellen, behauptet die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht. Dies würde im Übrigen auch durch die Angabe im zugehörigen Protokoll (dort Seite 17) widerlegt, wonach die Beteiligten Gelegenheit erhielten, ihren Antrag zu begründen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diese Möglichkeit allerdings nicht genutzt. bb) Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin vorbringt, das Verwaltungsgericht hätte weiter aufklären, ihr insbesondere durch weitere Vorhalte die Möglichkeit zu ergänzenden oder klarstellenden Ausführungen geben müssen. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat die bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aber nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies legt die Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. Die Ausführungen beschränken sich auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe der Klägerin durch weitere Vorhalte die Möglichkeit eröffnen müssen, Widersprüche aufzuklären und ihre Schilderungen zu ergänzen. Dem Zulassungsvorbringen ist jedoch nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkreten Fragen und Vorhalte sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin selbst nicht angebracht hat. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, eigene Fragen an die Klägerin zu richten (vgl. Protokoll, Seite 17), davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. cc) Schließlich begründet auch die mehrfach wiederholte Behauptung der Klägerin in der Zulassungsbegründung, die Würdigung der Gesamtumstände durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft bzw. unzureichend, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. 2. Die Berufung ist ferner auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. b) Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigen die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen, namentlich 1. „Haben Bürgerbeiräte in Angola tatsächliche politische Einflussmöglichkeiten und gefährden Sie damit die durch offizielle Regierungsorgane verfolgte Politik? 2. Droht (sic!) Mitgliedern von Bürgerbeiräten bei Entscheidungen, die der offiziellen Regierungspolitik entgegenstehen, Verfolgungshandlungen durch die Regierung? 3. Bedient sich die Regierung in Angola der Polizeibehörde DNIC, um politische Gegner durch unrechtmäßige Verhaftungen oder Tötungen auszuschalten?“, trotz ihrer über den Einzelfall der Klägerin hinausweisenden Formulierung nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Es fehlt bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Fragen für den vorliegenden Einzelfall. Das Zulassungsvorbringen (Seite 4 f. der Zulassungsbegründungsschrift) setzt sich nicht hinreichend mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, das – den o. a. Fragen vorgelagerte – tatsächliche Vorbringen der Klägerin sei bereits nicht glaubhaft (UA, S. 8). Da die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht dargelegt hat, warum sie – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – als politische Gegnerin im Sinne ihrer Frage zu 3. verstanden werden kann, ist der Hinweis in dem allein zitierten Bericht von Amnesty International vom 7. April 2021 zur Polizeigewalt in Angola, abzurufen unter https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-report/angola-2020, dass „politische Aktivist_innen und Menschenrechtsverteidiger_innen […] derartigen Übergriffen ausgesetzt“ gewesen seien, für ihren Fall nicht relevant. Zu dem in den Fragen zu 1. und 2. angesprochenen Thema „Bürgerbeiräte“ verhält sich der zitierte Bericht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).