Beschluss
12 A 1174/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0820.12A1174.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beigeladenen selbst bei unterstellter Aufhebung der streitgegenständlichen Zustimmung aufgelöst bliebe. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend aus § 7 KSchG abgeleitet, wonach die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt, wenn deren Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht wird (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6 KSchG). Die materiell-rechtliche Wirkung der Versäumung der kündigungsschutzrechtlichen Klagefrist wird nicht dadurch berührt, dass eine für die Kündigung notwendige Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts nachträglich aufgehoben wird. Die Kündigung gilt nach der - im Fall der nicht rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage eintretenden - Fiktionswirkung des § 7 KSchG als wirksam, unabhängig davon, ob eine Zustimmungsentscheidung des Integrationsamts nachträglich aufgehoben wird. Eine nachträgliche Aufhebung der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil die Fiktionswirkung des § 7 KSchG im Falle der nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nach §§ 4 bis 6 KSchG alle sonstigen, in den Anwendungsbereich des § 4 Satz 1 KSchG fallenden Unwirksamkeitsgründe und damit auch die fehlende Zustimmung nach § 168 SGB IX erfasst. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024- 4 ZKO 660/23 -, juris Rn. 17; Hamacher, in: BeckOGK, KSchG § 7 Rn. 36 (Stand: 1. Juni 2024); Kerwer, in: BeckOK Arbeitsrecht, KSchG § 7 Rn. 16.2 (Stand: 1. Juni 2024). Der Vortrag der Klägerin dazu, dass bei einem unterstellten Erfolg der Anfechtungsklage gegen den Zustimmungsbescheid des Beklagten die "Wirksamkeit der Kündigung […] rückwirkend mangels wirksamer Zustimmung" entfalle und sie insofern "eine Verbesserung ihrer Rechtsposition gerade erreichen" könne, geht an der dargestellten Rechtslage vorbei. Gleiches gilt für den mit dem Zulassungsantrag erhobenen Einwand, es handele "sich um bloßem Formalismus, wenn das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, die Klägerin hätte hier zuvor eine unbegründete Kündigungsschutzklage erheben müssen in zwei Instanzen und erst bei der Abweisung dieser Klage in zwei Instanzen bestehe wohl nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse". Den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist im Übrigen nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Klägerin einen Kündigungsschutzprozess "in zwei Instanzen" hätte erfolglos führen müssen, um ein Rechtsschutzinteresse für eine verwaltungsgerichtliche Klage zu haben. Die Klägerin geht mit ihrer Zulassungsbegründung auch nicht auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts ein, wonach ein schwerbehinderter Arbeitnehmer unter Hinweis auf das laufende Widerspruchs- oder Klageverfahren gegen die Zustimmung des Integrationsamtes eine Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO beantragen kann. Mit ihrem Vortrag dazu, dass "allein durch Zeitablauf […] in jedem Fall das Rechtschutzbedürfnis entfallen [würde]" und "im Ergebnis der schwerbehinderte Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb schutzlos [bliebe]", blendet die Klägerin die Handlungsoptionen im Kündigungsschutzprozess aus, welche das Verwaltungsgericht auf Seite 9 seines Urteils (zweiter Absatz) aufgezeigt hat. 2. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht gegeben. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. 3. Die ohne jede spezifische Begründung geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) legt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise dar. Sie formuliert bereits keine konkrete aus ihrer Sicht klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragestellung.