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Beschluss

7 A 83/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.7A83.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Baugenehmigung vom 18.8.2020 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze keine Nachbarrechte der Kläger. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfe ohne Einhaltung von Abstandsflächen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW 2018 errichtet werden, da die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 erfüllt seien. Nach planungsrechtlichen Vorschriften dürfe vorliegend an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Für das Vorhaben bestehe auf dem Grundstück der Kläger auch eine ausreichende Sicherung für eine grenzständige Bebauung. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegeben. Insbesondere könne weder eine erdrückende Wirkung noch eine unzumutbare Verschattung oder die Schaffung unzumutbarer Einsichtnahmemöglichkeiten angenommen werden. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Kläger wenden sich gegen die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine ausreichende Sicherung für eine grenzständige Bebauung im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 („faktische Anbausicherung“) hier auf ihrem nördlich gelegenen Grundstück gegeben ist. aa) Sie machen geltend, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz ausgegangen, weil es angenommen habe, eine faktische Anbausicherung liege vor, wenn der Teil des hinzutretenden Vorhabens an der gemeinsamen Grenze auf der Hälfte oder über die Hälfte seiner grenzständigen Länge an ein grenzständiges Gebäude angebaut werde; eine solche Feststellung ergebe sich nicht aus den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen. Es bedarf hier indes keiner Klärung, ob der von den Klägern kritisierte Rechtssatz zutrifft, der besagt, dass schon bei einer überdeckenden Bebauungstiefe eines bestehenden Gebäudes an der Grenze im Umfang von 50 % der Bebauungstiefe eines Vorhabens ohne Weiteres von einer ausreichenden faktischen Anbausicherung ausgegangen werden kann; denn einen solchen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht in tragender Weise zugrunde gelegt. Dies ergibt sich aus den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts, nach denen das bestehende Gebäude auf dem Grundstück der Kläger an der Grenze deutlich mehr als die Hälfte der Bautiefe des geplanten Gebäudes überdeckt (vgl. Seite 12, zweiter Absatz der Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts). bb) Die Kläger machen weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der faktischen Anbausicherung in unzutreffender Weise allein auf die Tiefe der Bebauung an der Grenze abgestellt, ohne die Höhe der Baukörper in den Blick zu nehmen. Hierzu ist ebenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung auf unzutreffenden Annahmen beruht. Dass es für die Beurteilung der Frage, ob die bestehende Bebauung als Anbausicherung geeignet ist, auch auf die Höhe der Bestandsbebauung ankommen kann, hat das Verwaltungsgericht nicht etwa ausgeschlossen; es bedurfte indes hier keiner näheren Betrachtung dieses Aspekts, weil die Höhe der Bestandsbebauung auf dem Grundstück der Kläger im Bereich der Überdeckung der Baukörper an der Grenze im Wesentlichen der Höhe des geplanten Gebäudes des Beigeladenen entspricht. Es ist deshalb auch weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass es hier - wie die Kläger befürchten - um ein Vorhaben ginge, das gegenüber der Bestandsbebauung „völlig andere Dimensionen“ hätte und für das deshalb nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.4.2019 - 10 A 1693/17 -, juris, die Bestandsbebauung nicht als faktische Anbausicherung geeignet wäre. Danach vermag der Senat auch nicht die von den Klägern befürchtete Gefährdung der Schutzziele des Abstandsflächenrechts zu erkennen. Im Übrigen kommt es auch auf das Vorliegen einer Nachbarzustimmung in diesem Zusammenhang entgegen der Meinung der Kläger nicht an. cc) Soweit die Kläger schließlich unter dem Aspekt der faktischen Anbausicherung bemängeln, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des OVG NRW auch bei Vorliegen einer ausreichenden Überdeckung der Grenzbebauung eine „Gesamtbetrachtung“ für erforderlich gehalten und dabei auf falsche Kriterien abgestellt, ist nicht dargetan oder ersichtlich, dass diese Annahme für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zulasten der Kläger erheblich gewesen wäre. Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargelegt, dass es nach den gesetzlichen Vorgaben geboten wäre, den von den Klägern für maßgeblich gehaltenen Aspekt zu berücksichtigen, dass sie im rückwärtigen Bereich mit Grenzabstand gebaut haben. b) Soweit die Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts kritisieren, dass das Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, ist es ihnen mit ihren Ausführungen zu Beeinträchtigungen durch eine „erdrückende Wirkung“ bzw. unzumutbare Verschattung nicht gelungen, die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. 2. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen der Kläger auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. 3. Ebenso wenig führt das Vorbringen zu der weiter geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die Kläger die Fragen aufwerfen, „Ist für die Prüfung des Vorliegens einer faktischen Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 allein das Verhältnis der Bebauungstiefe zur Länge des gemeinsamen Grenzanbaus relevant oder kommt es auch auf die Höhe der Bestandsbebauung und des hinzutretenden Bauvorhabens an?“, „Unter welchen Kriterien oder Voraussetzungen ist davon auszugehen, dass ein Bestandsgebäude und das hinzutretende Bauvorhaben noch in einer relevanten Beziehung zueinanderstehen, sodass noch von einer gemeinsamen Grenzbebauung gesprochen werden kann und dann eine faktische Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 besteht?“ und „Ist es für die Prüfung des Vorliegens einer faktischen Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 ferner als Voraussetzung relevant, ob das hinzutretende Bauvorhaben eine Dimension aufweist, mit der ein erstbauender Nachbar nicht rechnen musste?“ sind diese Fragen durch die erstinstanzlich zitierte Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, soweit sie einer über den Einzelfall hinausgehenden Klärung zugänglich sind. Soweit die Kläger die Frage aufwerfen, „Sind bei der Prüfung des Vorliegens einer faktischen Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 grundstücksbezogene Kriterien, wie die Tiefe und die Breite des Grundstücks, relevant? Führt insbesondere eine große Grundstückstiefe dazu, dass die Bebauungstiefe des hinzutretenden Bauvorhabens stärker von der Länge des gemeinsamen Grenzabbaus mit dem Bestandsgebäude abweichen darf?“ bedarf auch diese Frage keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, weil es aus den vorstehenden Gründen schon an der Darlegung einer Entscheidungsrelevanz der Frage fehlt. Soweit die Kläger schließlich die Frage aufwerfen, „Ist für die Prüfung des Vorliegens einer faktischen Anbausicherung im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BauO NRW 2018 relevant, ob der erstbauende Nachbar den Grenzbereich nicht bebaute, und hierdurch zu verstehen gab, dass er keinen weiteren Grenzanbau wollte, obwohl ihm dies aufgrund der zulässigen Bebauungstiefe möglich gewesen wäre?“ rechtfertigt auch dies keine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Aus der vorstehend in Bezug genommenen Rechtsprechung des OVG NRW ergibt sich ohne Weiteres, dass es für das entscheidungserhebliche Landesrecht in NRW auf solche subjektiven Vorstellungen des Eigentümers in diesem Zusammenhang nicht ankommt. 4. Schließlich führt das Vorbringen der Kläger auch nicht zu der geltend gemachten Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die in diesem Zusammenhang bezeichnete Entscheidung des VGH Mannheim ist für die Frage einer Abweichung im Sinne des Gesetzes unerheblich. In Bezug auf die ferner bezeichnete - divergenzfähige - Entscheidung des OVG NRW ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu den erhobenen Grundsatzrügen, dass das angegriffene Urteil hier nicht in entscheidungserheblicher Weise von dieser Entscheidung abweicht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen auferlegt werden, weil er einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.