Beschluss
10 A 2108/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.10A2108.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die gegen eine Beseitigungsverfügung für ein Haus und Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung R., Flur 0, Flurstück 43 (B.-straße 00) in U.-M. gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Variationsbreite einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wochenendhauses aus dem Jahr 1983 sei durch die Aufnahme einer Nutzung zum Dauerwohnen verlassen worden, ohne dass die dafür erforderliche Baugenehmigung eingeholt worden sei. Eine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise sei nicht möglich, insbesondere scheide die Erteilung einer Baugenehmigung aufgrund des wasserrechtlichen Bauverbots nach § 78 Abs. 4 WHG aus, die Voraussetzungen einer Genehmigung im Einzelfall lägen nicht vor. Formeller Bestandsschutz bestehe nicht, ein etwaiger materieller Bestandsschutz sei sowohl hinsichtlich der Wochenendhausnutzung als auch bezüglich einer Dauerwohnnutzung jedenfalls entfallen. Auch im Übrigen sei die Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Die Klägerin stellt die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Sie wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass zwischenzeitlich eine ‑ zum Wegfall des formellen Bestandsschutzes führende ‑ Nutzung zu Dauerwohnzwecken erfolgt sei. Dem setzt sie durch die Behauptung, sie könne als Erbin des Rechtsvorgängers und (angenommenen) Dauerwohnnutzers, ihres Vaters, weder bestreiten noch bestätigen, ob eine Nutzung zu Dauerwohnzwecken erfolgt sei, nichts von Substanz entgegen. Auf Zweifel an dieser wesentlich auf entsprechende melderechtliche Angaben gestützten Annahme führt es aber auch nicht, dass ‑ wie die Klägerin anführt ‑ es sich bei der Eintragung in das Melderegister „um eine einseitige Erklärung des jeweiligen Nutzers“ handele, die auch „keinerlei rechtliche Überprüfung beinhalte“ und nicht „zwingend“ bedeute, dass das Objekt tatsächlich als Dauerwohnung genutzt werde. Diese gänzlich allgemein gehaltenen Erwägungen bieten keinen Anlass, den Erklärungsgehalt der Anmeldung des Vaters der Klägerin, der die Wohnung in dem streitgegenständlichen Gebäude als alleinigen Wohnsitz angemeldet hatte, in Frage zu stellen. Angesichts dessen legt die Klägerin auch nicht substantiiert dar, weshalb die Beklagte zusätzliche Feststellungen zur konkreten Wohnsituation hätten treffen müssen. b. Ernstliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zeigt die Klägerin auch nicht im Hinblick auf die Annahme des Verwaltungsgerichts auf, (materieller) Bestandsschutz zugunsten einer Wochenendnutzung sei erloschen. Mit ihren allgemeinen Ausführungen zu den tatsächlichen Schwierigkeiten, einen dauerhaften Verzichtswillen in der Abgrenzung von Dauerwohn- und Wochenendhausnutzung als solchen zu erkennen, und zum Meldeverhalten von Bürgern setzt sie der konkreten Wertung des Verwaltungsgerichts nichts Tragfähiges entgegen. c. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Beseitigungsverfügung sei ermessensfehlerhaft, da sie „nach derzeitigem Stand“ davon ausgehe, dass ausschließlich ihr Gebäude abgerissen werden müsse. Sie legt schon nicht dar, weshalb sich die Ermessensentscheidung der Beklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung aufgrund zeitlich nachfolgender Urteile des Verwaltungsgerichts in anderen Verfahren als fehlerhaft erweisen sollte. Vgl. zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit des Erlasszeitpunktes bei Beseitigungsanordnungen BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 4 C 15.12 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2021 ‑ 2 A 3167/20 ‑, juris Rn. 6. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Nach diesen Maßgaben fehlt der von der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, „ob die vorgelegten Auszüge aus dem Melderegister ausreichend sind, um den Verlust des Bestandsschutzes durch eine zwischenzeitliche Nutzung zu Dauerwohnzwecken zu belegen oder hierfür nicht weitere Nachweise erforderlich sind und wer hierfür die Beweislast trägt“, schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung, weil sie allein den konkreten Einzelfall („die vorgelegten Auszüge“) betrifft. Die weitere Frage, „ob und unter welchen Voraussetzungen ein mehrfacher Wechsel zwischen ‚Dauerwohnen‘ und einer ‚Wochenendhausnutzung‘ als endgültiger Verzichtswille betreffend eine Wochenendhausnutzung zu sehen ist“, ist derart offen gestellt, dass sie nicht abstrakt klärungsfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).