Beschluss
9 A 281/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0814.9A281.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf einen wesentlichen Teil des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für die Entscheidung von wesentlicher Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 16 ff., vom 5. August 2022 - 10 A 2846/20.A -, juris Rn. 32 f., und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 3 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Dies zugrunde gelegt zeigt der Kläger eine Gehörsverletzung nicht auf. Ohne Erfolg rügt er, das Verwaltungsgericht sei auf die von ihm gemachten Angaben, dass „durch den Tod seines Bruders die Familie betroffen sei und es ‚Sippenhaft‘ […] gebe“, nicht eingegangen. Es habe sich auch nicht mit der von ihm geäußerten Befürchtung befasst, dass es „auf die gesamte Familie zurückfalle“, wenn „jemand bei den Peschmerga sei“. Das Verwaltungsgericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen. Dies zeigt sich schon daran, dass es im Tatbestand des angefochtenen Urteils den Vortrag des Klägers, er habe Angst, dass ihm dasselbe passiere wie seinem Bruder, der im Jahr 2015 entführt, umgebracht und zerstückelt worden sei, wiedergegeben hat (S. 2 des Urteils). Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag auch in Erwägung gezogen, ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich hierbei um „bloße Spekulation“ handele, zumal der Kläger, anders als sein entführter Bruder, nicht bei den kurdischen Peschmerga gewesen sei und sich noch mehrere Jahre nach dem Attentat auf seinen Bruder in seinem Heimatland aufgehalten habe (S. 7 des Urteils). Dass der Kläger diese Würdigung seines Vorbringens für falsch hält, führt nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er wendet sich insoweit der Sache nach gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 -, juris Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5. Auch aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte Widersprüchen oder Lücken im Sachvortrag nachgehen müssen, es hätte ihm Vorhalte machen, weiter nachfragen und aufzeigen müssen, an welcher Stelle es weitergehende Angaben erwartet hätte, ergibt sich kein Gehörsverstoß. Denn Art. 103 Abs. 1 GG begründet keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachvortrag des Klägers hinzuweisen und bei solchen Mängeln des Vortrags eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Dies gilt auch für den Sachvortrag des Asylbewerbers, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist. Das Gericht kann deshalb zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigen, dass dieser unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine guten Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung nicht in schlüssiger Form vorträgt. Fehlt es - wie vorliegend - an einem solchen Sachvortrag, kann das Gericht verfahrensfehlerfrei nicht nur von einer weiteren Sachaufklärung, sondern regelmäßig auch von einem entsprechenden Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO absehen. Denn die Hinweispflicht dispensiert den Asylbewerber nicht von der Obliegenheit, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris Rn. 5, und Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 A 4476/18.A -, juris Rn. 6 f., mit weiteren Nachweisen. Aus den von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2001 - 2 BvR 690/99 -, juris Rn. 6 f., und vom 15. Februar 2000 - 2 BvR 752/97 -, juris Rn. 31 f., folgt nichts anderes. Sie verhalten sich nicht zu den Gewährleistungen des Art. 103 Abs. 1 GG, sondern zu den sich aus dem Asylgrundrecht aus Art. 16a GG folgenden Anforderungen an die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO beziehungsweise die gerichtliche Ermittlungstiefe. Ein Aufklärungsmangel begründete jedoch grundsätzlich - und so auch hier - selbst im Fall seines Vorliegens weder einen Gehörsverstoß noch gehörte er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4, und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5. Zudem ist das Asylgrundrecht nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Kläger ferner auf Art. 16 der Richtlinie 2013/32/EU verweist, legt er weder dar, dass die dort genannten Anforderungen an die persönliche Anhörung vor der Asylbehörde auch für das gerichtliche Verfahren gelten, noch, dass diese Vorschrift Ausprägung des rechtlichen Gehörs und nicht der Aufklärungspflicht ist. Abgesehen davon erfordert die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, grundsätzlich eine substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Hieran fehlt es. Der Kläger zeigt nicht annähernd substantiiert auf, welche ergänzenden Angaben er bei weiterer Sachaufklärung gemacht hätte, obwohl ihm nunmehr die klageabweisenden Gründe des Urteils bekannt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).