Beschluss
4 E 407/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0812.4E407.24.00
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Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.5.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.5.2024 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die zulässige Klage bleibt in der Sache voraussichtlich erfolglos. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 14.3.2024 dürfte voraussichtlich rechtmäßig sein und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz - RentEPPG). Nach dieser Vorschrift wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt, wenn ein Anspruch auf die Energiepreispauschale besteht und diese nicht durch die in § 2 Abs. 2 genannten Stellen gewährt wurde. Der Antrag ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG in der Zeit vom 9.1.2023 bis zum Ablauf des 30.6.2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Das ist nicht geschehen. Bei der am 30.6.2023 abgelaufenen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 1 RentEPPG handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für die nachträgliche Geltendmachung eines bestehenden Anspruchs auf die an sich ohne gesonderten Antrag nach § 2 Abs. 1 RentEPPG grundsätzlich bis zum 15.12.2022 auszuzahlende Energiepreispauschale. Eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr fruchtloser Ablauf zum Verlust des Anspruchs, für deren Geltendmachung sie gilt, führt. Eine solche Frist ist für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich und steht nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte. Ob eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist vorliegt, ist der Vorschrift durch Auslegung insbesondere unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Fristenregelung zu entnehmen. Für die Auslegung ist dabei maßgeblich, ob der materiell-rechtliche Anspruch mit der Fristbeachtung „steht und fällt“. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.5.2018 – 4 A 1071/16 –, Rn. 42 ff., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Gesetz sieht bei einer nicht rechtzeitigen Auszahlung durch die an sich zuständigen Stellen eine nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale nur noch auf Antrag vor, der zwingend „in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen“ ist. Die Berechtigten sollten damit knapp sechs Monate Zeit haben, um den Antrag auf nachträgliche Gewährung der Energiepreispauschale zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität hat der Gesetzgeber eine längere Frist ganz bewusst nicht für geboten gehalten. Vgl. BT-Drs. 20/3938, S. 18. Gemessen daran verfolgt der Kläger den Anspruch auf die nachträgliche Auszahlung der Energiepauschale nicht hinreichend aussichtsreich. Er hat diese mit seinem nicht an die Beklagte, sondern an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (nachfolgend DRV BW) – gerichteten Schreiben vom 27.10.2023 deutlich und zweifelsfrei nach Ablauf des gesetzlichen Antragszeitraums und damit verspätet beantragt. Der von ihm angeführte Widerspruch vom 20.2.2023 gegen seinen Rentenbescheid vom 20.1.2023 stellt keinen Antrag i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG dar. Der Kläger hat diesen Widerspruch schon nicht an die Beklagte, sondern an die DRV BW gerichtet. Diese war zu diesem Zeitpunkt für die Auszahlung der Energiepreispauschale nach den §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG nicht mehr zuständig und hatte ihre Nichtzahlung dementsprechend auch im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen einen Rentenbescheid nicht zu prüfen. Ob die DRV BW es schließlich, was danach fernliegt, pflichtwidrig unterlassen haben könnte, den nicht näher begründeten und keinerlei Hinweis auf die Energiepreispauschale geschweige denn einen Antrag auf deren Auszahlung enthaltenden Widerspruch an die Beklagte weiterzuleiten, ist für die Frage der Fristwahrung nicht entscheidungserheblich. Auch ein solcher Umstand könnte eine rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Behörde nicht ersetzen und den geltend gemachten Anspruch gegen die Beklagte nicht begründen. Insoweit folgt auch nichts anderes aus der vom Kläger angeführten, aber nicht einschlägigen Regelung in § 16 Abs. 2 SGB I. Die Vorschrift bezieht sich schon allein auf die Beantragung von Sozialleistungen, worum es sich bei der Energiepreispauschale nicht handelt. Vgl. ausdrücklich klarstellend BT-Drs. 20/3938, S. 16. Dem Kläger dürfte wegen der versäumten Antragsfrist auch nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren sein. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Vorschrift auf die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG genannte Antragsfrist überhaupt anwendbar ist. Bei der Versäumung materiell-rechtlicher Ausschlussfristen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine sonstige Nachsicht nur gewährt werden, wenn und soweit das einschlägige materielle Recht dies nicht versagt. Nach § 32 Abs. 5 VwVfG ist die Wiedereinsetzung unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben. Es genügt, wenn nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich endgültig seine Anspruchsberechtigung verlieren soll. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.6.2020 – 5 C 1.20 –, BVerwGE 169, 54 = juris, Rn. 14, und vom 18.4.1997 – 8 C 38.95 –, juris, Rn. 12 f. Nach den vorstehenden Ausführungen spricht Vieles dafür, dass danach eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG von vornherein ausgeschlossen ist. Auch diese Regelung verfolgt ebenso wie die absolute Jahresfrist für die Wiedereinsetzung (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG) den Zweck, Verfahren für vergangene Zeiträume angemessen zu beschränken. Insoweit dient sie der gerade im Rahmen einer Massenverwaltung besonders wichtigen Rechtssicherheit und Vereinfachung, indem der Säumige mit der Rechtshandlung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen wird. Selbst wenn § 32 Abs. 1 VwVfG eine Wiedereinsetzung in die vom Gesetzgeber als ausreichend lang angesehene Frist zur Beantragung nachträglicher Auszahlungen grundsätzlich zuließe, könnte sie nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind. Der Kläger hat weder ein fehlendes Verschulden noch die rechtzeitige Beantragung von Wiedereinsetzung innerhalb der Frist nach § 32 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG glaubhaft gemacht. Der eine Wiedereinsetzung geltend machende Beteiligte muss die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft machen (§ 32 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Erforderlich ist eine rechtzeitige, substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen. Im Rahmen der Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist auch der Zeitpunkt darzulegen, zu dem das Hindernis entfallen ist. Vgl. zu entsprechenden Vorschriften der StPO und der VwGO BVerfG, Beschluss vom 30.3.1995 – 2 BvR 2119/94 –, juris, Rn. 14, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 23.2.2021 – 2 C 11.19 –, BVerwGE 171, 325 = juris, Rn. 7. Sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, müssen grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden. Eine Ausnahme von der fristgebundenen Darlegungspflicht besteht nur für solche den Wiedereinsetzungsantrag stützenden Gründe, die für das Gericht offenkundig sind und aus diesem Grunde einer Darlegung nicht bedürfen. Weitere Wiedereinsetzungsgründe in tatsächlicher Hinsicht können nach Ablauf der Zweiwochenfrist – abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen – nicht mehr vorgetragen werden; nachgeholt werden kann im Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nur die Glaubhaftmachung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6.12.2000 – 2 B 57.00 –, juris, Rn. 3, und vom 22.8.1984 – 9 B 10609.83 –, juris, Rn. 2. Hieran gemessen hat der Kläger bereits ein fehlendes Verschulden an der Fristversäumung nicht dargelegt und dieses ist auch nicht anderweitig offenkundig. Weder hat der Kläger im Schreiben vom 27.10.2023 aufgezeigt noch ist sonst erkennbar, dass er aufgrund seiner Inhaftierung an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert gewesen sein könnte und wann das von ihm angenommene Hindernis für die rechtzeitige Antragstellung weggefallen sein soll. Die Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RentEPPG ergab sich zweifelsfrei unmittelbar aus dem ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemachten und auch im Internet auffindbaren Gesetz sowie aus der in der Beschwerdeschrift angeführten Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Dort hieß es schon im März 2023: „Rentnerinnen und Rentner, die die Energiepreispauschale trotz bestehendem Anspruch nicht erhalten haben, können einen Antrag auf nachträgliche Auszahlung stellen. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 44781 Bochum zu stellen.“ Der Kläger hat bereits nicht schlüssig geltend gemacht, dass ihm diese im Internet frei verfügbaren Informationen wegen seiner Inhaftierung über die ganze Antragsfrist hin auch über Außenkontakte nicht zugänglich gewesen sein könnten. Vielmehr beruft er sich selbst auf diese und weitere behördliche Informationen im Internet und macht geltend, ein gewissenhafter Bürger habe auf von ihm als unklar und unvollständig gewertete behördliche Auskünfte vertrauen dürfen. Indem er suggeriert, dies gelte auch für ihn, bringt er der Sache nach zum Ausdruck, dass er sich trotz seiner Inhaftierung im Internet zu informieren in der Lage war. Dort und auf anderen Wegen, etwa über in der Gefangenenbücherei verfügbare Medien, auf die die Beklagte hingewiesen hat, war es ohne Weiteres über viele Monate hinweg möglich, sich über die Frist zur nachträglichen Antragstellung verlässlich zu informieren. Sofern er diese Gelegenheiten nicht genutzt hat, war die Fristversäumnis jedenfalls nicht unverschuldet. Die vom Kläger gerügte nicht erfolgte Weiterleitung seines Widerspruchs vom 20.2.2023 an die Beklagte vermag ihn schon deshalb nicht von einer schuldhaft unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung zu entlasten, weil sein Widerspruch mangels irgendeines Bezugs zur Energiepreispauschale von der DRV BW keinesfalls als leicht und einwandfrei erkennbarer und deshalb im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an die Beklagte weiterzuleitender Auszahlungsantrag aufzufassen war. Vgl. zur Weiterleitungspflicht in derartigen Fällen BVerfG, Beschluss vom 2.9.2002 – 1 BvR 476/01 –, juris, Rn. 13; BFH, Beschluss vom 6.5.1998 – IV B 108/97 –, juris, Rn. 36; siehe auch BGH, Beschluss vom 6.11.2008 – IX ZB 208/06 –, juris, Rn. 7. Dass der Kläger im Rahmen von Telefonaten oder sonstigem rechtzeitigen Schriftverkehr gegenüber Mitarbeitern der DRV BW sein Begehren zum Ausdruck gebracht haben könnte, legt er schon nicht nachvollziehbar dar. Die DRV BW hat hierzu ausweislich der Beschwerdeerwiderung vom 28.6.2024 unwidersprochen mitgeteilt, dass er in einem weiteren Schreiben vom 20.2.2023 lediglich Fragen aus einer offenen Anfrage beantwortet, jedoch keinen Antrag auf die Energiepreispauschale gestellt habe. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.