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Beschluss

15 B 105/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0809.15B105.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Auf den Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 9070/23 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2023 wiederhergestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse, weil Nr. 1. des angegriffenen Bescheids, mit der die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgegeben hat, die Abfallbehälter sowie das angemeldete Sperrgut für sein Grundstück „V.-straße 74“ gut sichtbar und ohne Behinderung des Straßenverkehrs an der Einmündung der Sackgasse (gegenüber dem Grundstück „V.-straße 70a“), eingezeichnet im beigefügten Luftbild, bereitzustellen, sei voraussichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin könne ihre Anordnung nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Kreislaufwirtschaft in der Stadt D. (Abfallentsorgungssatzung – AbfEntS) vom 21. Juni 2022 stützen. Die in § 12 Abs. 2 Satz 1 AbfEntS geregelte Befugnis zur Festlegung eines anderen Aufstellungsortes für Abfallbehälter (und entsprechend nach § 16 Abs. 4 Satz 3 AbfEntS für angemeldetes Sperrgut) setze voraus, dass die Anfahrt zum Entsorgungsgrundstück nur durch eine unzulässige Rückwärtsfahrt sicherzustellen sei. Eine solche Unzulässigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 16 Nr. 1 der Vorschriften 43 – Unfallverhütungsvorschrift Müllbeseitigung – der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV 43). Diese Vorschrift gelte nach § 32 DGUV 43 nur für „Einrichtungen“, die nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Oktober 1979 errichtet oder beschafft worden sind. Unter den Begriff der Einrichtung falle auch die vom Abfallsammelfahrzeug zu befahrende Straße, hier der Sackgassenbereich der V.-straße, für dessen Errichtung im Sinne einer straßenrechtlichen Widmung erst nach dem 1. Oktober 1979 keine hinreichenden Anhaltspunkte bestünden. Dagegen wendet die Antragsgegnerin zwar zu Recht ein, dass § 32 DGUV 43 der Anwendbarkeit des § 16 Nr. 1 DGUV 43 und 44 nicht entgegensteht (dazu 1.). Im Ergebnis zeigt die Beschwerde aber nicht auf, dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Nr. 1. der angegriffenen Ordnungsverfügung erweist sich nicht als offensichtlich rechtmäßig; nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens vielmehr offen (dazu 2.). Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsgegnerin aus (dazu 3.). 1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin als Ermächtigungsgrundlage ihrer Anordnung, die Abfallbehälter sowie angemeldetes Sperrgut gegenüber der „V.-straße 70a“ abzustellen, § 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 16 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Kreislaufwirtschaft in der Stadt D. (Abfallentsorgungssatzung – AbfEntS) vom 21. Juni 2022 herangezogen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 AbfEntS bestimmt die Antragsgegnerin den Aufstellungsort der Abfallbehälter an einer für das Abfallsammelfahrzeug anfahrbaren Stelle, wenn dieses am Entsorgungsgrundstück oder am Bereitstellungsplatz für dessen Abfallbehälter nicht vorfahren kann oder eine Anfahrt nur durch unzulässige Rückwärtsfahrt sicherzustellen wäre. Für sperrige Abfälle sowie sperrige Elektro- und Elektronik-Altgeräte gilt diese Vorschrift gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 AbfEntS entsprechend. a) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 AbfEntS sind erfüllt. Das Abfallsammelfahrzeug könnte das Grundstück des Antragstellers nach Aktenlage nur durch eine unzulässige Rückwärtsfahrt anfahren. Rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren eines Grundstücks entgegenstehen, können insbesondere aus arbeitsschutzrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen wie etwa § 16 Nr. 1 DGUV 43 oder § 9 Abs. 5 StVO folgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris Rn. 10, und vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 10. Ein solches rechtliches Hindernis begründet hier bereits § 16 Nr. 1 DGUV 43. Dieser Bestimmung liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass ein Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen, die aufgrund ihrer Bauweise stets besonders unübersichtlich sind, in erhöhtem Maße gefährlich und unfallträchtig ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 ‑ 15 A 3232/17 -, juris Rn. 12, und vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 15. Nach § 16 Nr. 1 Satz 1 DGUV 43 darf Müll deshalb nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn lediglich ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist (Satz 2). Sackgassen dürfen daher nach den Durchführungsanweisungen nur angefahren werden, wenn eine Wendemöglichkeit besteht. Würde die „V.-straße 74“ vom Abfallsammelfahrzeug unmittelbar angefahren, müsste dieses entweder rückwärts in die Straße ein- oder rückwärts aus der Straße wieder herausfahren. Dass in der Sackgasse, in der sich das Grundstück des Antragstellers befindet, eine Wendemöglichkeit besteht, ist weder vorgetragen, noch ergibt es sich aus den vorliegenden Lichtbildern. Ob es – was der Antragsteller bestreitet – bei Rückwärtsfahrten in der Vergangenheit schon konkrete Gefährdungssituationen gegeben hat, ist angesichts des hohen Ranges der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Rechtsgüter von Leib und Leben, die durch die typische Gefahr eines rückwärtsfahrenden Abfallsammelfahrzeugs bedroht sind, rechtlich unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris Rn. 16, und vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 19. Darauf, dass die Antragsgegnerin die Abfallbeseitigung so organisiert, dass keine Rückwärtsfahrt erforderlich ist, etwa indem sie kleinere Abfallsammelfahrzeuge einsetzt oder die Abfallbehälter von den Müllwerkern bis zur anfahrbaren Stelle transportieren lässt, hat der Antragsteller keinen Anspruch. b) Der Anwendbarkeit des § 16 Nr. 1 DGUV 43 steht nicht die in § 32 DGUV 43 enthaltene Übergangsbestimmung entgegen. Danach gilt (u. a.) § 16 Nr. 1 DGUV 43 nur für Einrichtungen und Fahrzeuge, die nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. Oktober 1979 (vgl. § 33 DGUV 43) errichtet oder beschafft worden sind. Dass die Antragsgegnerin Sammelfahrzeuge einsetzt, die bereits vor diesem Zeitpunkt beschafft worden sind, ist weder vorgetragen, noch bestehen dafür nach Aktenlage Anhaltspunkte. Darauf, ob die V.-straße bereits vor Oktober 1979 errichtet war, kommt es nicht an. Denn die Straße, an der sich das anzufahrende Grundstück befindet, ist – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – keine Einrichtung i. S. d. § 32 DGUV 43 und 44. Vgl. diese Frage mangels Entscheidungserheblichkeit offenlassend noch OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2022 - 15 A 486/21 -, n. v., S. 3 der Beschussausfertigung; a. A. (ohne Begründung) OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2022 ‑ 5 MB 42/21 -, juris Rn. 25. Die DGUV 43 gilt nach ihrem § 1 für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen. Ausgehend davon fallen unter den Einrichtungsbegriff ausschließlich Betriebseinrichtungen zur Müllbeseitigung. Eine (öffentliche oder private) Straße gehört nicht zu diesen Betriebsbestandteilen. Lediglich im Sinne der für die Beseitigung von Müll erforderlichen Betriebseinrichtungen wird der Begriff auch in den übrigen Regelungen der DGUV 43 verwendet, nämlich für Belade- und Fördereinrichtungen (§ 2 Nr. 5, § 2a, § 8, § 10 und § 12 Abs. 2), Verdichtungseinrichtungen (Durchführungsanweisungen zu § 2a), Wascheinrichtungen (§ 6 Abs. 1), Bodenabzugseinrichtungen (§ 19) und Rettungseinrichtungen an Müllbunkern (§ 22) sowie Sicherheitseinrichtungen an Müllzerkleinerungsanlagen (§ 26). Bestimmungen zu sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Zusammenhang mit der Abfallsammlung an öffentliche und private Straßen zu stellen sind, enthält dagegen die DGUV-Information 214-033 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen“. Straßen im Sinne dieser Regelungen sind nach der Begriffsbestimmung in § 1 alle mit dem Abfallsammelfahrzeug zu befahrenden Straßen, Wege, Plätze sowohl auf öffentlichem als auch auf privatem Gelände. 2. Ob sich auf der Rechtsfolgenseite die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Wahl des konkreten Aufstellungsorts gegenüber der „V.-straße 70a“ als fehlerfrei erweist, bedarf dagegen der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren. a) Eine generalisierende Bestimmung der dem Abfallüberlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung ist nicht möglich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort sowie die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 8 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2018 - 15 A 3232/17 -, juris Rn. 10, und vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 -, juris Rn. 10. Ob die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung verhältnismäßig ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand und der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung offen. Nicht unzweifelhaft ist, ob der mit Nr. 1 der Ordnungsverfügung und der Markierung im beigefügten Luftbild bestimmte Standort auf der asphaltierten Straßenfläche gegenüber dem Grundstück „V.-straße 70a“ zum Abstellen von Abfallbehältern und Sperrgut geeignet ist. Es erscheint zumindest fraglich, ob die V.-straße in Höhe des Grundstücks mit der Hausnummer 70a noch in der gebotenen Weise von Rettungswagen und Löschfahrzeugen ungehindert befahren werden kann, wenn dort Abfalltonnen auf der Fahrbahnfläche aufgestellt sind. Nach Aktenlage ist die V.-straße an dieser zum Aufstellungsort bestimmten Stelle zwischen 3,45 m und 3,94 m breit (vgl. Anlage 1 zur Beschwerdebegründung). Eine Abfalltonne mit einem Fassungsvolumen von 240 l – wie beispielsweise die im Ortstermin vom 31. Oktober 2023 exemplarisch aufgestellte Biotonne des Hauses „V.-straße 76“ – hat nach den Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2024 eine Breite von 0,58 m. Damit verbleibt am Aufstellungsort eine Fahrbahnbreite von 2,87 m bis zu 3,36 m. Die Befahrbarkeit eines Grundstücks zumindest mit einem Hubfahrzeug der Feuerwehr setzt aber in der Regel eine durchgehende Mindestbreite von 3 m voraus. Vgl. Dreesen, in: Spannowsky/Saurenhaus, BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 1. April 2024, § 4 Rn. 22. Der Verweis der Antragsgegnerin auf eine Auskunft von Bediensteten der Feuerwehr, wonach kurzfristig zur Leerung bereitstehende Abfalltonnen kein untypisches und insbesondere kein unüberwindbares Hindernis darstellten, da diese ohne erheblichen Aufwand zur Seite geschoben werden könnten, vermag die Bedenken nicht endgültig auszuräumen. Nach Aktenlage würde es sich regelmäßig um vier bis acht Tonnen (jeweils eine oder zwei für die Häuser Nrn. 70, 72, 74 und 76) mit einem Fassungsvolumen von 240 l handeln. Ob diese, zumal im befüllten Zustand, tatsächlich – etwa auf den angrenzenden Grünstreifen – so schnell beiseite geschafft werden können, dass hierdurch der Einsatz insbesondere eines Feuerwehrlöschfahrzeugs nur unerheblich verzögert würde, bedarf zumindest weiterer Aufklärung. Das gilt nicht zuletzt in Ansehung des anhand der vorliegenden Lichtbildern erkennbaren Umstands, dass auf dem Grünstreifen entlang der V.-straße Findlinge abgelegt sind, die ggf. notwendige Rangiervorgänge erschweren könnten. b) Von diesen Bedenken abgesehen bestehen an der Eignung des Aufstellungsstandorts gegenüber dem Grundstück „V.-straße 70a“ nach Aktenlage keine durchgreifenden Zweifel. aa) Nach der DGUV-Regel 114-601 für die „Branche Abfallwirtschaft – Teil I: Abfallsammlung“, auf die auch der Antragsteller verweist, müssen Müllbehälterabstellplätze auf einer Breite von mindestens 0,8 m die in § 16 Nr. 2 und 3 DGUV 43 genannten Anforderungen erfüllen, insbesondere schnee-, eis-, und glättefrei sowie frei von Laub, Grasbüscheln oder Moos gehalten werden. An dem von der Antragsgegnerin vorgegebenen Aufstellungsort hat die Fahrbahn nach Aktenlage die erforderliche Beschaffenheit. Das vom Antragsteller angeführte „erhebliche Gefälle“ ist auf den vorliegenden Lichtbildern nicht zu erkennen. Nach dem Vermerk der Antragsgegnerin über den am 31. Oktober 2023 durchgeführten Ortstermin ist die Örtlichkeit auch mit Blick auf die dortige „Steigung“ geprüft worden. Für den Fall, dass extreme Witterungsverhältnisse, insbesondere Glätte, ein Abstellen der Müllbehältnisse am vorgesehenen Ort nicht zulassen, hat die Antragsgegnerin auf Seite 4 der Ordnungsverfügung im Übrigen den alternativen Aufstellungsort an der „V.-straße 68 (Hotel)“ angegeben. bb) Auf die vom Antragsteller verneinte Frage, ob der Anordnung eines Aufstellungsortes, der sich auf dem an die Fahrbahn gegenüber dem Grundstück „V.-straße 70a“ angrenzenden Grünstreifen befindet, § 16 Nr. 2 DGUV 43 entgegensteht, wonach die Standplätze einen ebenen, trittsicheren Belag haben müssen, der so beschaffen ist, dass er den Beanspruchungen durch das Transportieren und Abstellen der Müllbehälter standhält, kommt es nicht an. Die im angegriffenen Bescheid festgelegte Abstellfläche ist Teil der asphaltierten Fahrbahn, nicht der Grünfläche. Dies geht aus der Markierung im beigefügten Luftbild eindeutig hervor. cc) Voraussichtlich stellen Abfalltonnen, die auf der Fahrbahn gegenüber dem Grundstück „V.-straße 70a“ abgestellt werden, auch keine erhebliche Beeinträchtigung für den Kraftfahrzeugverkehr, insbesondere für Personenkraftwagen, dar. Die zulässige Maximalbreite beträgt für Kraftfahrzeuge allgemein 2,55 m, für Personenkraftwagen 2,50 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 StVZO). Die Abfalltonnen verhindern somit die Durchfahrt dieser Fahrzeuge – jeweils in eine Richtung – nicht in unzumutbarer Weise. Dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeifahren, lässt die vorhandene Straßenbreite ohnehin nicht zu. dd) Die Wahl des Aufstellungsorts gegenüber dem Grundstück „V.-straße 70a“ dürfte schließlich auch angemessen sein. Die Wegstrecke von etwa 90 m, die der Antragsteller zum Verbringen der Abfallbehälter (und von Sperrgut) an den grundstücksfernen Aufstellungsort zurücklegen muss, überschreitet den Rahmen des Zumutbaren voraussichtlich nicht. Gleiches dürfte in Anbetracht der Örtlichkeit auch (noch) für den nach der Ordnungsverfügung nur bei extremen Wetterlagen alternativ zu wählenden Standort gelten, der an der „V.-straße 68“ in ca. 120 m Entfernung liegt. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. März 2004 ‑ 9 ME 1/04 -, juris Rn. 8 f., m. w. N., wonach jedenfalls eine Entfernung von 100 m im Regelfall zumutbar ist, bei atypischer Grundstückslage auch eine größere Distanz (im Außenbereich ggf. 2 km). 3. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache somit derzeit offen, fällt die danach vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zwar ist im Anschluss an die gefahrenabwehrrechtlichen Überlegungen unter 1. zu berücksichtigen, dass das Rückwärtsfahren mit Müllfahrzeugen typischerweise mit einem erheblich erhöhten Unfallrisiko einhergeht. Diese Gefahrenlage besteht auch konkret im Sackgassenbereich der V.-straße, wie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Lichtbilder zeigen. Ebenso schwer wiegt aber das Interesse des Antragstellers an der ungehinderten Erreichbarkeit seines Grundstücks für Rettungs- und Löschfahrzeuge, die ebenfalls dem Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) dient. Im Interesse der Gefahrenabwehr obliegt es der Antragsgegnerin, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens kurzfristig einen alternativen Aufstellungsort zu bestimmen. Als solcher könnte – jedenfalls vorübergehend – der bereits als Alternativstandort angegebene Gehweg an der V.-straße 68 in Betracht zu ziehen sein. Langfristig könnte auch die Errichtung eines – den öffentlichen Straßenraum entlastenden – gepflasterten Abstellplatzes im Bereich des Grünstreifens entlang der V.-straße in Betracht kommen, wie die Antragsgegnerin ihn in ihrer Gefährdungsbeurteilung bereits in Erwägung gezogen hat. Zu prüfen könnte ferner sein, ob sich im Bereich des Grünstreifens eine Zuwegung zum nördlichen Teil der V.-straße errichten lässt, um ggf. dort ein Aufstellen der Abfalltonnen zu ermöglichen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).