Beschluss
1 E 393/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0809.1E393.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter, weil im erstinstanzlichen Verfahren eine Einzelrichterin i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO entschieden hat. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus eigenem Recht (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) erhobene Streitwertbeschwerde, die nach der Beschwerdebegründung auf eine Erhöhung des auf 5.000,- Euro festgesetzten Streitwerts auf einen Streitwert von 7.500,- Euro (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs) abzielt, ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Ausgangspunkt für die Festsetzung des Streitwerts ist daher der Gegenstand des Verfahrens, der maßgeblich durch das Begehren im Sinne von § 88 VwGO bestimmt wird. Das Begehren des Klägers war vorliegend auf eine Neubewertung seiner Prüfungsleistungen in der Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet. Für dieses Begehren ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht gemäß Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs ein Streitwert von 7.500,- Euro anzusetzen. Mit diesem Betrag ist danach ein Rechtsschutzbegehren zu bewerten, das sich auf eine „noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfung“ (Fall 1) oder auf „Einzelleistungen, deren Nichtbestehen zur Beendigung des Studiums führen“ (Fall 2) bezieht. Diesbezüglich führt der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde aus: Er habe die Zwischenprüfung zum Abschluss der Grundausbildung wiederholt nicht bestanden. Da die Einzelleistungen nicht wiederholt werden könnten, führe das endgültige Nichtbestehen zur Entlassung kraft Gesetzes. Dies rechtfertige eine entsprechende Anwendung von Ziffer 36.1 Fall 1 des Streitwertkatalogs, der sich in der seit 2013 gültigen Fassung nicht nur auf Staatsprüfungen, sondern auch auf andere staatliche Prüfungen beziehe. Dies ergebe sich aus dem Klammerzusatz „(Staats-)Prüfung“. Auch stelle die Zwischenprüfung eine nicht den Berufszugang eröffnende Prüfung dar. Erst die Laufbahnprüfung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 12 Nr. 2 AP-mDBPolV eröffne den Zugang zum mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes. Die Zwischenprüfung sei auch eine (Staats-)Prüfung im weiteren Sinne. Die Bundespolizeiakademie sei eine Schule in hoheitlicher Trägerschaft zur Ausbildung und Prüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst sei. Jedenfalls sei Ziffer 36.1 Fall 2 des Streitwertkatalogs anzuwenden, da der Kläger die Zwischenprüfung im Wiederholungsfall nicht bestanden habe und damit Einzelleistungen nicht wiederholen könne. Dies führe zur Entlassung kraft Gesetzes. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Ziffer 36.1 des Streitwertkataloges bezieht sich in beiden Fallvarianten auf den Regelfall eines Bachelorstudiums an einer Hochschule im Sinne des Hochschulgesetzes des jeweiligen Landes. Das Begehren des Klägers richtet sich zum einen nicht auf eine Prüfung im Rahmen eines solchen Studiums, sondern auf die Zwischenprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes. Der Streitwert bemisst sich zum anderen auch nicht nach Ziffer 36.1 Fall 2 des Streitwertkatalogs, die sich ausdrücklich auf ein Studium bezieht. Gegen eine Gleichsetzung des Vorbereitungsdienstes mit einem Hochschulstudium spricht, dass bei einem Vorbereitungsdienst die Vorbereitung auf einen Zugang zu einem öffentlichen Amt gegenüber dem Zugang zu einem bestimmten Beruf im Vordergrund steht. Dementsprechend sah § 1 Satz 1 AP-mDBPolV in der bis zum 29. Februar 2020 gültigen Fassung vor, dass der Vorbereitungsdienst die Anwärter mit den beruflichen Anforderungen ihrer Laufbahn vertraut machen und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln soll, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst erforderlich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 6 E 288/22 –, juris, Rn. 15. Maßgeblich ist daher Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs, nach der für sonstige Prüfungen der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist. Die unter Verweis auf die Stellungnahme Nr. 58/2003 der Bundesrechtsanwaltskammer betreffend die Überarbeitung des Streitwertkatalogs erhobene Rüge des Klägers, eine Erhöhung der Wertfestsetzung sei schon allein im Hinblick auf den deutlichen Anpassungsbedarf des Auffangwerts im Verhältnis zum aktuellen Mindestlohn in Höhe von ca. 25.000,- Euro geboten, verfängt nicht. Maßgeblich ist gemäß § 40 GKG das zum Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebliche Gebührenrecht. § 52 Abs. 2 GKG sah und sieht einen Auffangstreitwert von 5.000,- Euro vor. Ob dieser aus den vom Kläger angeführten Erwägungen für die Zukunft zu modifizieren ist, ist unerheblich und im Übrigen eine Entscheidung des Gesetzgebers. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.