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Beschluss

7 A 2004/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0730.7A2004.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 40.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, das Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, es widerspreche den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 0000 der Beklagten, nach dessen schriftlichen Festsetzungen Ferienwohnungen in dem für das Vorhaben-grundstück festgesetzten urbanen Gebiet unzulässig seien. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Klägers weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit der Kläger geltend macht, der Bebauungsplan Nr. 0000 sei unwirksam, es fehle schon die städtebauliche Rechtfertigung des Ausschlusses von Ferienwohnungen, erforderlich sei ein widerspruchsfreies Plankonzept, daran fehle es, wenn der Plangeber bestimmte Nutzungen ausschließe, um die Flächen für anderweitige Nutzungen freizuhalten, jedoch gleichwohl weitere Nutzungen, die diese Nutzungen ebenfalls verdrängen könnten, allgemein zulasse, hier seien im festgesetzten urbanen Gebiet zahlreiche Nutzungen zulässig, die ebenso wie eine Ferienwohnung anderweitige Wohnnutzungen verdrängen könnten oder zu identischen Nutzungskonflikten mit den Wohnnutzungen führen würden, erschüttert dieses Vorbringen nicht die tragende Begründung des angegriffenen Urteils. Eine Widersprüchlichkeit des Plankonzepts ist damit nicht aufgezeigt. Das urbane Gebiet dient gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO neben dem Wohnen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Diese Nutzungszwecke stellen die Hauptnutzungen in einem urbanen Gebiet dar. Der Ausschluss der Ferienwohnungen dient nach dem Willen des Plangebers der Stärkung der allgemeinen Wohnnutzung. Die sonst zulässigen Hauptnutzungen bleiben wesentlicher Bestandteil des urbanen Gebietes, ohne die Wohnnutzung in unzulässiger Weise zu verdrängen. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich - entgegen dem Vorbringen des Klägers - auch nicht daraus, dass mit dem Ausschluss der Ferienwohnungen die allgemeine Zweckbestimmung des urbanen Gebietes nicht mehr gewahrt sein könnte. Vielmehr bleibt die Zweckbestimmung des urbanen Gebietes nach § 6a Abs. 1 BauNVO - dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören, zu dienen - auch nach dem Ausschluss von Ferienwohnungen gewahrt, die gemäß § 13a Satz 1, § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nur einen kleinen Teil des zulässigen Nutzungsspektrums darstellen. Das weitere Vorbringen des Klägers, der in den schriftlichen Festsetzungen getroffene Verweis auf „Vergnügungsstätten, …in denen gleichzeitig Glücksspiele nach § 284 StGB … angeboten werden,“ sei nicht hinreichend bestimmt, weder aus dem Bebauungsplan selbst noch aus der Begründung ergebe sich, ob es sich um eine sog. statische oder eine dynamische Verweisung auf § 284 StGB handele, führt zu keinem anderen Ergebnis. Regelmäßig entspricht es dem Willen des Plangebers, bei einer Verweisung auf ein Gesetz in den Festsetzungen des Bebauungsplanes auf die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgebliche Fassung dieses Gesetzes zu verweisen. Vgl. Brügelmann, BauGB, April 2024, § 9 Rn. 115; zur Verweisung auf Regelungen der BauNVO: OVG NRW, Urteil vom 13.12.2017 - 7 A 880/16 -, juris Rn. 36. Dass die Beklagte vorliegend etwas anderes gewollt haben könnte, ist weder dargelegt, noch lässt es sich den Aufstellungsvorgängen entnehmen. Aus den vorstehenden Gründen führt das Vorbringen auch nicht zu den geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.