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Beschluss

10 A 1145/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0730.10A1145.22.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin beantragte am 27. Januar 2020 die Erteilung einer Baugenehmigung betreffend eine Werbeanlage auf dem Grundstück Gemarkung U., Flur 0, Flurstück 00 in U. (A. Straße 000-002; im Folgenden: Vorhabengrundstück). Auf der Grundlage einer Baugenehmigung aus Januar 2018 betreibt sie dort eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung; u.a. auf diesem Grundstück ist ein Gebrauchtwagenhandel ansässig. Die Werbeanlage soll nunmehr als Fremdwerbeanlage (doppelseitige, beleuchtete Plakatwerbetafel) genutzt werden. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01 F „H.-straße“ der Beklagten (Stand: 5. Änderung) und ist das Eckgrundstück an der Kreuzung der A. Straße im Süden und der H.-straße im Westen. Der Bebauungsplan trifft - schon in seiner Ursprungsfassung - für das Vorhabengrundstück und anschließende Grundstücke im Norden bzw. Osten die Festsetzung „Versorgungsflächen - Wasserwerk / Umspannwerk“. Solche Nutzungen finden auch nördlich des Vorhabengrundstücks statt (Umspannwerk und Pumpstation der Wasserwerke). Um die festgesetzten Versorgungsflächen weist der Bebauungsplan ‑ ebenso wie die sich im Osten und Norden anschließenden Bebauungspläne ‑ umfangreiche Gewerbegebiete aus; das Plangebiet gehört zum Gewerbebereich „G.“. Im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen die nach § 28 Abs. 1 StrWG NRW erforderliche Zustimmung nicht erteilt habe, lehnte die Beklagte den Bauantrag nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 5. August 2020 ab. Zur Begründung der hiergegen am 28. August 2020 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen dazu vorgetragen, dass das straßenrechtliche Anbauverbot nicht entgegenstehe. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 2020 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zum Betrieb der bereits bestehenden statischen, doppelseitigen, beleuchteten Plakatanschlagtafel auf Monofuß für freie Produktwerbung/Fremdwerbung auf der Liegenschaft U., A. Straße 000-002, gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und zur Begründung ihre dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Rechtsauffassung zum straßenrechtlichen Anbauverbot vertieft. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Vorhaben stünden keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Es handele sich um eine gewerbliche Nutzung, die mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 01 F in Einklang stehe. Im Tatbestand des Urteils wird hierzu festgehalten, das (Vorhaben-) Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 01 F, der für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet festsetze. Das Anbauverbot nach § 28 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW, so wird in den Entscheidungsgründen weiter ausgeführt, stehe dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen. Die Norm gelange nicht zur Anwendung, denn der fragliche Teil der H.-straße sei eine Ortsdurchfahrt. Zur Begründung der auf ihren Antrag mit Beschluss vom 15. Februar 2024 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts setze der Bebauungsplan Nr. 01 F für das Vorhabengrundstück kein Gewerbegebiet fest, sondern eine Versorgungsfläche mit der Zweckbestimmung Wasserwerk und Umspannwerk. Das Vorhaben der Klägerin widerspreche dieser Festsetzung und denjenigen ‑ in Gestalt von Baugrenzen ‑ zu den überbaubaren Grundstücksflächen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO) durch die Berichterstatterin (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem Vorhaben steht jedenfalls die das Vorhabengrundstück betreffende ‑ erstmals in der Berufungszulassungsbegründung thematisierte -Festsetzung „Versorgungsflächen - Wasserwerk / Umspannwerk“ entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Festsetzung unwirksam wäre, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie funktionslos geworden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Festsetzung nur dann funktionslos, wenn die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der die Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und dies in einem Grad erkennbar ist, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Bloße Zweifel an der Verwirklichungsfähigkeit einer Festsetzung reichen dafür nicht aus. Sie tritt wegen nachträglicher Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn offenkundig ist, dass sie als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr tauglich ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2023 ‑ 10 A 2918/21 ‑, juris Rn. 6 ff., m. w. N. Für die Frage, ob eine Festsetzung eines Bebauungsplans funktionslos geworden ist, kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 4 C 2.23 -, juris Rn. 12. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Festsetzung „Versorgungsflächen - Wasserwerk / Umspannwerk“ nicht funktionslos geworden. Zwar befindet sich auf dem Vorhabengrundstück ein Gebrauchtwagenhandel und mithin eine gewerbliche Nutzung; jedoch wird die „Versorgungsfläche – Wasserwerk / Umspannwerk“ nördlich des Vorhabengrundstücks nach Aktenlage und ausweislich allgemein verfügbarer Luftbildaufnahmen überwiegend als solche, also entsprechend der Festsetzung, genutzt. Innerhalb einer auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB festgesetzten „Versorgungsfläche - Wasserwerk / Umspannwerk“ ist eine Fremdwerbeanlage als gewerbliche Hauptnutzung planungsrechtlich nicht zulässig. Die Erteilung einer Befreiung für eine ‑ neue ‑ gewerbliche Nutzung in dem vom Plangeber in dem Gewerbebereich „G.“ als Versorgungsfläche vorbehaltenen, gegenüber den Gewerbeflächen sehr kleinen Teilbereich kommt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.