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Beschluss

6 B 556/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0719.6B556.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, einer Untersuchungsanordnung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nachkommen zu müssen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und ‑ entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen ‑ dem Antragsgegner zu untersagen, ihm abzuverlangen - bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens - auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung(en) vom 11.04.2024 (Az. 47.5.10) zur angeordneten amtsärztlichen Untersuchung zur Frage der Dienstfähigkeit zu erscheinen, ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es - soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse - angenommen, dass der Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Untersuchungsanordnung vom 11.4.2024 sei formell rechtmäßig. Sowohl der Personalrat als auch die Gleichstellungsbeauftragte seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Anordnung sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen dem Verständnis des Antragstellers stütze der Antragsgegner seine Zweifel an der Dienstfähigkeit nicht auf § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, sondern vielmehr auf eine Gesamtschau der erheblichen Krankheitszeiten in den letzten Jahren und den aufgrund zahlreicher Einzelvorfälle gewonnen Eindruck einer fehlenden Belastbarkeit und beeinträchtigten Gesamtkonstitution. Die Untersuchungsanordnung genüge den an sie gerichteten Vorgaben. Die von dem Antragsgegner angeführten Fehlzeiten und dargelegten Vorkommnisse in der Dienstausübung seien geeignet, Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu begründen. In den Jahren 2018 bis 2020 seien die Krankheitszeiten von 18 Tagen im Jahr 2018 auf 25 Tage im Jahr 2020 angestiegen. Nachdem der Antragsteller im Jahr 2021 lediglich 3 Tage krankheitsbedingt gefehlt habe, seien die krankheitsbedingten Fehlzeiten von 21 Tagen im Jahr 2022 auf 49 Tage im Jahr 2023 gestiegen. Es liege - bis auf das Jahr 2021 - ein kontinuierlicher Anstieg der Erkrankungszeiten vor. Diesen objektiven Feststellungen habe der Antragsteller nichts Abweichendes entgegengesetzt. Auf welchen gesundheitlichen Gründen im Einzelnen - insbesondere infektiöser Genese - diese Fehlzeiten wiederum beruhten, bedürfe im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Genau diesem Zweck diene gerade das Instrument der amtsärztlichen Untersuchungsanordnung. Die vom Antragsgegner neben den Krankheitszeiten genannten Vorkommnisse im Schulalltag, die für den Antragsteller - wie sein Vorbringen zeige - auch einzuordnen seien, seien bei vernünftiger Betrachtung geeignet, die Besorgnis zu begründen, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstpflichten vollumfänglich zu erfüllen. Zwar stelle der Antragsteller diese in Abrede, jedoch sei im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens keine umfassende Aufklärung der Geschehnisse zu verlangen. Ausreichend sei es, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden und diese Zweifel auf konkrete Umstände und Vorkommnisse gestützt seien. Die mit der Beschwerde erhobenen Einwände stellen diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dabei genügt die pauschale Bezugnahme auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 6. 1. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Verwaltungsgericht habe die formelle Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu Unrecht bejaht, da die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats unvollständig und damit rechtlich nicht ausreichend sei. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu seien nicht überzeugend, da sie sich mit dem Vortrag nicht beschäftigt hätten, in der Vorlage würden verschiedene dienstliche Mängel aufgezeigt, es werde aber verschwiegen, dass lediglich zwei davon in einer schriftlichen Missbilligung gemündet hätten. Dieser Gesichtspunkt gehöre selbstverständlich zu einer vollständigen Gremieninformation. Zudem habe der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 13.2.2024 erfolgten Missbilligungen Klage erhoben. Ausweislich der Beiakte 4 (Bl. 67 ff.) hat der Antragsgegner den Personalrat (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG) und die Gleichstellungsbeauftragte (§§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LGG) beteiligt. Insoweit ist es ausreichend, wenn eine zutreffende Unterrichtung über den Sachverhalt in kurzer und knapper Form erfolgt. Sie muss die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen vermitteln, die die Gremien zu einer sachgerechten, d. h. ihrem allgemeinen Vertretungsauftrag gerecht werdenden Entscheidung befähigen und darf insbesondere nicht irreführend oder täuschend sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.10.2006 - 2 B 31.06 -, juris Rn. 4, und vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 -, Buchholz 232 § 31 BBG Nr. 62 = juris Rn. 5, sowie Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. 4.2018 - 6 B 1628/17 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N., und vom 28.3.2011 - 6 B 43/11 -, juris Rn. 9, sowie Urteil vom 24.2.2010 - 6 A 1978/07 -, juris Rn. 62. Die Gleichstellungsbeauftragte hat am 29.2.2024 unter Übersendung der Personalratsvorlage, die eine knappe Darstellung der zur Begründung der Untersuchungsanordnung herangezogenen Umstände enthält, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Sie hat daraufhin ihr Einverständnis und die Absicht erklärt, keine weitere Stellungnahme abzugeben. Der Personalrat hat am 21.3.2024 erklärt, keine Bedenken gegen die Maßnahme zu haben. Darauf, dass die Unterrichtung unvollständig gewesen wäre, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Halten der Personalrat oder die Gleichstellungsbeauftragte weitere Informationen für erforderlich, müssen sie diese anfordern. Dies haben sie hier unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats betreffend die Unterrichtung von Personalvertretungen begründet eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von ihr selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - 2 B 54.04 ‑, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62 = juris Rn. 5, und Urteil vom 12.10.1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356 = juris Rn. 24; OVG NRW, Beschlüsse vom 26.4.2018 - 6 B 68/18 -, NWVBl 2018, 370 = juris Rn. 7, vom 29.11.2017 - 6 A 1840/16 -, juris Rn. 4, und vom 29.6.2016 - 6 A 2067/14 -, NWVBl. 2017, 114 = juris Rn. 10 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 17.3.2004 - 2 A 360/03 -, IÖD 2005, 16 = juris Rn. 61. Entsprechendes gilt für die Gleichstellungsbeauftragte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2018 - 6 B 522/18 -, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 12 Dass die erfolgte Unterrichtung keine Information darüber enthält, inwieweit aufgrund der angegebenen Umstände bereits eine Missbilligung ergangen ist, macht diese auch nicht unzutreffend oder irreführend. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass eine dahingehende weitere Information für eine sachgerechte Entscheidung des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten unabdingbar war, zumal es für den Erlass der Untersuchungsanordnung nicht relevant ist, inwieweit aufgrund der dafür herangezogenen Umstände Disziplinarmaßnahmen bzw. dienstrechtliche Maßnahmen ergriffen worden sind. 2. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung sei materiell rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. a) Vergeblich wendet der Antragsteller ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die bestrittenen Vorgänge, die der Antragsgegner als „verschiedene Vorkommnisse im Schulbetrieb und Unterrichtsgeschehen“ bezeichnet habe, seien nicht aufzuklären, da Zweifel an der Dienstfähigkeit ausreichten. Die bloße Benennung bestimmter Umstände und Vorkommnisse unter Ausblendung ihres Wahrheitsgehalts bzw. ihrer Stichhaltigkeit schütze die Rechtsposition des Antragstellers nicht ausreichend. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch eine Ärztin oder einen Arzt der unteren Gesundheitsbehörde untersuchen zu lassen, wenn Zweifel bestehen, ob sie aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig sind. An eine solche Untersuchungsaufforderung sind, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen zu stellen. Für die Untersuchungsanordnung muss insbesondere ein hinreichender Anlass bestehen, der in der Anordnung auch zu benennen ist. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, IÖD 2021, 38 = juris Rn. 35, in Bezug auf § 44 Abs. 6 BBG. Werden die Zweifel an der Dienstfähigkeit - wie hier - auf Umstände im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gestützt, müssen der Untersuchungsanordnung tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - als naheliegend erscheinen lassen. Die festgestellten Umstände müssen bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Allein der Befund, die für die Anordnung sprechenden Gründe „seien nicht aus der Luft gegriffen“, reicht hingegen für die Rechtmäßigkeit der Aufforderung nicht aus. Die tatsächlichen Feststellungen müssen zudem in der Anordnung so wiedergegeben werden, dass der Beamte die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen kann, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, worum es geht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 ‑ 2 B 80.13 ‑, NVwZ 2014, 892 = juris Rn. 9, und Urteil vom 30.5.2013 - 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 19. Nach diesen Maßstäben ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens sei keine umfassende Aufklärung der Geschehnisse zu verlangen, nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich weiter ausgeführt, es reiche aus, dass Zweifel an der Dienstfähigkeit bestünden und diese auf konkrete Umstände und Vorkommnisse gestützt seien. Die vom Antragsgegner neben den Krankheitszeiten genannten Vorkommnisse im Schulalltag, die für den Antragsteller - wie sein Vorbringen zeige - auch einzuordnen seien, seien bei vernünftiger Betrachtung geeignet, die Besorgnis zu begründen, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstpflichten vollumfänglich zu erfüllen. Die vom Verwaltungsgericht insoweit in Bezug genommene Begründung der Untersuchungsanordnung (S. 1-4) führt als derartige Vorkommnisse Mängel in der Erstellung von Klausuren, in der Korrektur von Klausuren (insbesondere auch im zeitlich angemessenen Rahmen), im Erstellen von Nachschreibklausuren, in der Führung von Kursheften und im Verhalten gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Schlechtleistung im Unterricht auf. Im Hinblick auf die mehrfachen Hinweise auf bestehende Mängel sowie die damit einhergehenden Beschwerden habe der Antragsteller sich zudem in seinem Verhalten reizsam und irrational gegenüber Schülerinnen und Schülern gezeigt und den Eindruck einer Überforderung insbesondere im Umgang mit Kritik gezeigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die dort geschilderten Umstände nicht „unter Ausblendung ihres Wahrheitsgehaltes“ berücksichtigt. Es hat vielmehr zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung hinreichend konkrete Umstände und Vorkommnisse benannt hat, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der Antragsteller sei dienstunfähig. Die der Begründung der Untersuchungsanordnung vom 11. April 2024 zugrunde liegenden Feststellungen sind im Verwaltungsvorgang umfangreich dokumentiert (vgl. etwa Bl. 14, 19 der Beiakte 3 betreffend die Erstellung eines Prüfungsentwurfs und Bl. 143 f. betreffend die Erstellung von Klausuren bzw. Klassenarbeiten, Bl. 129, 143 der Beiakte 3 zur Korrektur von Klausuren, Bl. 11 ff., 50 der Beiakte 3 in Bezug auf Nachschreibklausuren Bl. 27, 154, 157 ff. der Beiakte 3 zur Führung von Kursheften bzw. Klassenbüchern, Bl. 28 f., 60 ff., 145 der Beiakte 3 betreffend Schlechtleistung im Unterricht, Bl. 157 ff. der Beiakte 3 zum Umgang des Antragstellers mit den Vorwürfen). Die sich hieraus ergebenden Zweifel an seiner Dienstfähigkeit hat der Antragsteller nicht derart zu entkräften vermocht, dass sie - in der Gesamtschau mit den Fehlzeiten des Antragstellers - die Untersuchungsanordnung nicht mehr tragen würden. So erklären seine Ausführungen betreffend die Nachschreibklausuren etwa nicht den Umstand, dass bei krankgemeldeten Schülern für die erste und zweite Klausur eines Halbjahres im Schuljahr 2021/2022 dieselbe Note eingetragen wurde. Insoweit hat er lediglich unsubstantiiert bestritten, dass er diese Eintragungen vorgenommen habe. Hinsichtlich des mangelhaften Prüfungsentwurfes hat der Antragsteller eingeräumt, er habe einen bereits verwendeten Entwurf eingereicht, da er sich „unter dem Eindruck seines grippalen Infektes“ nicht an die bereits erfolgte Verwendung habe erinnern können. Einen anderen Entwurf habe er allerdings nicht vorbereitet. Betreffend die Zweifel an der Qualität des Unterrichts hat der Antragsteller insbesondere die Einschätzungen aus zwei schulfachlichen Kommentaren zu Unterrichtshospitationen in den Fächern Mathematik und Physik (Beiakte 3 Bl. 60 ff.) ausdrücklich „nicht zurückgewiesen“. Soweit überhaupt noch Unsicherheiten hinsichtlich der zugrunde gelegten Tatsachen und ihrer Bewertung verbleiben, stehen diese der Anordnung der Untersuchung nicht entgegen. Dieser ist - als vorbereitender Aufklärungsmaßnahme - notwendigerweise ein gewisses Maß an Unsicherheit immanent. Die Anforderungen, die an die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung gestellt werden, dürfen nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 36; OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 12 ff. Der Dienstherr ist daher nicht verpflichtet, sich vor der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, deren Durchführung sowohl im Interesse einer funktionsfähigen Verwaltung als auch im Interesse des betroffenen Beamten geboten sein kann, vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 34 m. w. N., im Wege eines ggfs. aufwändigen Ermittlungsverfahrens über sämtliche ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen vollständige Gewissheit zu verschaffen. Eine Entscheidung über die Dienstunfähigkeit trifft der Dienstherr ohnehin (erst) auf Grundlage der Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. des von diesem erstellten Gutachten. Dabei hat der Amtsarzt seine Feststellungen (nur) unter ärztlichen Gesichtspunkten wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen; er steht dem Dienstherrn und dem Beamten gleichermaßen fern. Soweit es die Darstellung der aus Sicht des Dienstherrn Zweifel an der Dienstfähigkeit begründenden Umstände angeht, ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beamte seinerseits im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung, insbesondere im persönlichen (vertraulichen) Gespräch mit dem Amtsarzt, die Möglichkeit hat, seine Sicht der Dinge darzulegen und ggf. in der Untersuchungsanordnung bzw. im Untersuchungsauftrag enthaltenen Angaben seine eigene Darstellung und Bewertung entgegenzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 15 ff., m. w. N. b) Der Antragsteller beruft sich des Weiteren darauf, aus den Fehlzeiten (2018: 18 Tage, 2019: 28 Tage, 2020: 35 Tage, 2021: 3 Tage; 2022: 21 Tage; 2023: 49 Tage; 2024: bis zum 1.7.2024 8 Tage) sei entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts ein kontinuierlicher Anstieg nicht abzuleiten. Wenn überhaupt, könne man von zwei „Wellen“ sprechen. Dies werfe die Frage auf, ob die zweite „Welle“ nicht genauso abbrechen werde, wie die erste, und der Antragsteller dann zu einem niedrigen Krankenstand zurückkehre. Auch dieser Einwand stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Untersuchungsanordnung sei materiell rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. Ungeachtet dessen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen (mit Ausnahme des Jahres 2021) kontinuierlichen Anstieg der Fehlzeiten angenommen hat, bestätigt der Antragsteller gerade, dass fraglich ist, ob - das Vorliegen von Krankheits-„Wellen“ unterstellt - die zweite „Welle“ genauso abbrechen wird, wie die erste. Bereits solche Zweifel an der weiteren Entwicklung der Fehlzeiten genügen aber im Rahmen der von dem Antragsgegner vorgenommenen Gesamtschau zur Begründung der Besorgnis, der Kläger sei dienstunfähig. Entsprechende Unsicherheiten sollen durch die amtsärztliche Untersuchung gerade aufgeklärt werden. c) Auch mit dem Einwand, es sei zweifelhaft, inwieweit der Anstieg der Fehlzeiten überhaupt eine individuelle Besonderheit sei, dringt der Antragsteller nicht durch. Er trägt diesbezüglich vor, der durchschnittliche Krankenstand der Arbeitnehmer in Deutschland habe laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2022 15 Tage betragen und steige seit dem Jahr 2019 an. Sein Krankenstand liege danach nicht erheblich über dem Bundesdurchschnitt und seine Entwicklung spiegele die allgemeine statistische Entwicklung. Eine rein numerische Betrachtung von Krankheitszeiten könne ohnehin konkrete Zweifel am Gesundheitszustand kaum begründen. Darüber hinaus möge der Antragsgegner beleuchten, ob signifikante Abweichungen vom Krankenstand verbeamteter Lehrer bestünden. Zudem sei ein großer Teil der vergangenen Krankschreibungen auf hartnäckige Infekte zurückzuführen, die mit seiner ansonsten bemühten nervlichen Verfassung nichts zu tun hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Untersuchungsanordnung nicht nur auf eine numerische Betrachtung von Krankheitstagen gestützt, sondern auf eine Gesamtwürdigung, die sowohl aufgetretene Fehlzeiten als auch verhaltensbezogene Umstände einbezieht. Hinsichtlich der Ursache der Fehlzeiten hat der Antragsgegner in der Untersuchungsanordnung zudem selbst angemerkt, die längeren Fehlzeiten beruhten nach Mitteilung des Personalrats auf infektiösen Erkrankungen. Er ging jedoch davon aus, eine Gesamtschau ergebe, dass bei dem Antragsteller eine fehlende Belastbarkeit bestehe, die in einer Schwäche der Gesamtkonstitution und einer damit verbundenen Anfälligkeit begründet sein könne. Insoweit kann der Antragsteller daher auch aus dem Beschluss des Senats vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 - nichts herleiten, in dem der Senat festgestellt hat, dass eine lange Zeit der Dienstunfähigkeit regelmäßig allein nicht ausreichend für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers für ein angestrebtes öffentliches Amt sei, sondern vielmehr Ausgangspunkt für weitere Feststellungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.2.2023 - 6 A 1806/21 -, juris Rn. 28. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung setzt darüber hinaus eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Fehltagen nicht zwingend voraus. Vielmehr können sich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalles ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.10.2006 - 6 B 1717/06 -, juris Rn. 10 f. Eine solche Gesamtwürdigung hat der Antragsgegner vorgenommen. In deren Rahmen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bzw. inwieweit der Krankenstand des Antragstellers über dem Durchschnitt seiner Berufsgruppe lag. Ungeachtet dessen lag sein Krankenstand jedenfalls in den Jahren 2019, 2020 und 2023 deutlich über dem durchschnittlichen Krankenstand aller Arbeitnehmer in Deutschland, vgl. dazu Statistisches Bundesamt, Krankenstand, https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Arbeitsmarkt/Qualitaet-Arbeit/Dimension-2/krankenstand.html#:~:text=Arbeitnehmer%202022%2015%2C0%20Tage,Grippe%2D%20und%20Erk%C3%A4ltungswellen%20zur%C3%BCckzuf%C3%BChren%20sein; Statista, Krankheitsbedingte Fehltage im Jahr je Arbeitnehmer in Deutschland von 1991 bis 2023, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/13441/umfrage/entwicklung-der-jaehrlichen-anzahl-krankheitsbedingter-fehltage-je-arbeitnehmer/#:~:text=Die%20Statistik%20zeigt% 20die%20j%C3%A4hrliche,in%20Deutschland%20einen%20erneuten%20H%C3%B6chstwert, beides zuletzt abgerufen am 19.7.2024, und konnte als ein Umstand berücksichtigt werden, der nach lebensnaher Einschätzung in Gesamtschau mit weiteren Faktoren auf einen möglicherweise die Dienstfähigkeit ausschließenden Gesundheitszustand hindeutet. d) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, die Untersuchungsanordnung sei teilweise offensichtlich rechtswidrig, da sie sich auf Seiten 1-2 auf Ausführungen zur fachlichen Leistung, ggf. noch zur Eignung im Sinne von § 9 BeamtStG stütze. Dies sei nicht mehr beachtlich, da der Antragsteller sich nicht mehr in der Probezeit befinde. Eventuell sei eine disziplinarrechtliche Aufbereitung der Vorhaltungen denkbar. Mit dem gesundheitlichen Zustand des Antragstellers hätten sie jedoch nichts zu tun. Kausale Zusammenhänge der vermeintlichen pädagogischen und didaktischen Fehlleistungen des Antragstellers, welche im Verwaltungsvorgang umfangreich dokumentiert bzw. zumindest behauptet seien, mit einer angeblichen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit, erschienen schlechterdings konstruiert. Es gebe keine Hinweise darauf, dass eine etwaige mängelbehaftete Unterrichtsgestaltung des Antragstellers einen pathologischen Ursprung haben könnte. Noch mit Stand vom Februar 2024 habe der Antragsgegner dem Antragsteller primär „Verfehlungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung [seiner] dienstlichen Verpflichtungen“ vorgeworfen. „Verfehlungen“ seien aber schon begrifflich nichts Krankhaftes, sondern etwas Vorwerfbares, das der Antragsteller bei entsprechender Willensanstrengung auch anders gestalten könnte. Der Antragsgegner zweifele nicht an der gesundheitsbedingten Dienstfähigkeit des Antragstellers, sondern scheinbar an seiner Kompetenz als Lehrkraft und an seinem Dienstverständnis. Der Antragsgegner vertausche insoweit Ursache und Wirkung. Die Vorgänge um die angeblichen Verfehlungen des Antragstellers belasteten diesen naturgemäß ganz erheblich. Wenn der Antragsgegner aus den daraus erwachsenden seelischen Bedrängnissen schließe, dass der Antragsteller „geistigen Erschütterungen nicht mehr gewachsen“ sei, bzw. er sich „reizsam und irrational“ verhalte, was aus „nervlicher Sicht begründet sein“ könnte, vermöge dies nicht zu überzeugen. Zweifel an der Dienstfähigkeit können sich entgegen der Auffassung des Antragstellers auch aus dem dienstlichen (Fehl-)Verhalten des Beamten ergeben. Gegenstand der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ist die Frage, ob der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht die Anforderungen an sein Statusamt bewältigen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.6.1990 - 2 C 18.89 - ZBR 1990, 352 = juris Rn. 17, vom 23.9.2004 - 2 C 27.03 - NVwZ 2005, 458 = juris Rn. 12, und vom 3.3.2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2023 - 6 B 260/23 -, juris Rn. 31. Es liegt auf der Hand, dass für diese Bewertung von Relevanz sein kann, inwieweit der Antragteller ebendiesen Anforderungen gerecht wird. Die in der Untersuchungsanordnung dargelegten Umstände genügen zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung zur Begründung der ernsthaften Besorgnis, das Verhalten des Antragstellers könne einen pathologischen Hintergrund haben, oder jedenfalls auf eine - für die Annahme der Dienstunfähigkeit ausreichende - geistig-seelische Verfassung hindeuten, die mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte zu bedeutenden und dauernden Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten führt. Vgl. dazu VGH BW, Beschluss vom 3.2.2005 - 4 S 2398/04 -, juris Rn. 8. Hierfür sprechen sowohl die Häufung und die Natur der von dem Antragsgegner dargelegten, auf einen Zustand der Überforderung hindeutenden Auffälligkeiten im dienstlichen Verhalten des Antragstellers als auch der zwischenzeitliche Anstieg seiner Fehlzeiten. Ob und inwieweit diese Besorgnis zutrifft, soll die angeordnete Untersuchung gerade aufklären. Wenn der Antragsteller einräumt, dass ihn die Vorgänge um die Vorwürfe bezüglich seines dienstlichen Verhaltens „ganz erheblich“ belasteten und zu „seelischen Bedrängnissen“ geführt hätten, bestätigt dies im Übrigen die Einschätzung des Antragsgegners, die geistig-seelische Gesamtkonstitution des Antragstellers könne erheblich beeinträchtigt sein. Darauf, ob diese Beeinträchtigung bereits vor, oder erst in Folge des Aufkommens von dienstlichen Vorwürfen gegenüber dem Antragsteller entstanden ist, bzw. zugenommen hat, kommt es - anders als der Antragsteller meint - nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist insoweit, dass spätestens bei Erlass der Untersuchungsanordnung hinreichend deutliche Anhaltspunkte für eine derartige - möglicherweise zur Dienstunfähigkeit führende - Beeinträchtigung vorlagen. Soweit der Antragsteller darauf verweist, die Vorfälle hätten - vorrangig - disziplinarrechtlich aufgegriffen werden müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass es bei verhaltensbedingten Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eines Beamten gerade der zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn entspricht, zunächst aufzuklären, ob dieses Verhalten eine krankheitsbedingte Ursache hat. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.10.2020 - 2 BvR 652/20 -, NVwZ-RR 2021, 217 = juris Rn. 34 m. w. N. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).