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Beschluss

19 B 470/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0718.19B470.24.00
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Leitsätze

Einzelfall eines wiederholten, seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigenden Fehlverhaltens eines Schülers, mit dem er die Rechte anderer Schüler mehrfach ernstlich gefährdet oder verletzt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines wiederholten, seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW rechtfertigenden Fehlverhaltens eines Schülers, mit dem er die Rechte anderer Schüler mehrfach ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ordnungsverfügung der X.-Schule vom 16. April 2024 betreffend seine Entlassung von der Schule nach § 53 Abs 1 und 3 Satz 1 Nr. 5 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG NRW) abgelehnt hat. 1. Der Antragsteller rügt zunächst ohne Erfolg, die Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der X.-Schule die gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW erforderliche Bestätigung der Entlassung durch die zuständige Bezirksregierung Arnsberg erst am 23. April 2024 ‑ und damit erst nach Erlass der Ordnungsverfügung am 16. April 2024 ‑ vorgelegen habe. Nach dem mit der Abschrift einer E-Mail belegten Vortrag des Antragsgegners ist die streitgegenständliche Ordnungsverfügung am 16. April 2024 erst im Anschluss an die Bestätigung der Bezirksregierung Arnsberg erlassen und zur Post aufgegeben worden. Aus dieser E‑Mail ergibt sich, dass die zuständige Mitarbeiterin der Bezirksregierung Arnsberg gegenüber der stellvertretenden Schulleiterin der X.-Schule die Entlassung des Antragstellers am 16. April 2024 um 9:21 Uhr bestätigt hat. Lediglich das inhaltsgleiche Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg ist ausweislich des aufgebrachten Eingangsstempels erst am 22. ‑ nicht am 23. ‑ April 2024 bei der X.-Schule eingegangen. 2. Die auf § 53 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 5 SchulG NRW gestützte Entlassung des Antragstellers von der X.-Schule ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. a) Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das in nicht zu beanstandender Weise eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorgenommen hat, BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 ‑, NVwZ 2019, 1506, juris, Rn. 22, und vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 ‑, NVwZ 2017, 149, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11.17 ‑, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 74, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. April 2021 ‑ 19 B 302/21 ‑, juris, Rn. 3 f., vom 30. Januar 2020 ‑ 19 B 1562/19 ‑, NVwZ-RR 2020, 537, juris, Rn. 6 f., liegt der Ordnungsmaßnahme über die Schulentlassung des Antragstellers vom 16. April 2024 eine hinreichende Sachaufklärung und Dokumentation über Fehlverhalten des Antragstellers in Form von Versenden eines Bildes mit pornographischem Inhalt an Mitschüler, Androhung von Prügel an Mitschüler, Mitführen und Rauchen illegaler Vapes in der Schule und Animation jüngerer Schüler zu deren Konsum, Angebot illegaler Feuerwerkskörper, Entwendung einer Vape eines Schülers und Bedrohung dieses Schülers, Kaufangebot von Apple-Pencils an Mitschüler und bewusst unentschuldigtem Fehlen während einer Klassenarbeit zugrunde. Der Antragsteller habe die ihm gemachten Vorwürfe teilweise selbst eingeräumt und es lägen zahlreiche Zeugenaussagen verschiedener Schüler vor, ohne dass Anhaltspunkte für einen „Generalverdacht“ der Schule oder ein „Komplott“ der Mitschüler zulasten des Antragstellers erkennbar seien. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung, insbesondere einer anderslautenden vorläufigen Tatsachenfeststellung. Auch der Senat bewertet das Vorbringen des Antragstellers als einen ‑ untauglichen ‑ Versuch, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die schriftlichen und plausiblen Schilderungen zahlreicher Mitschüler mit Gegen- und Schutzbehauptungen in Frage zu stellen und sein eigenes Fehlverhalten zu relativieren. aa) Das gilt zunächst für den Einwand des Antragstellers, es gebe keine Beweise dafür, dass er ein Bild, das als pornographisch einzustufen sei, versendet und am Folgetag einen Mitschüler bedroht habe, zumal die ihm vorgeworfene Drohung ohne Sinn wäre. Dass am 29. Februar 2024 in der Klasse 9b ein als pornographisch einzuordnendes Bild verschickt worden ist, belegt der von der Antragsgegnerseite im Beschwerdeverfahren vorgelegte Aktenvermerk vom 5. März 2024, nach dem die Lehrkräfte der X.-Schule StD Q. N. und OStR´in C. P. das versandte Bild am selben Tag auf dem iPad eines Schülers der Klasse gesichtet haben, einstimmig zu einer solchen Einschätzung gelangt sind und diese schriftlich einschließlich einer Beschreibung des Bildes dokumentiert und durch ihre Unterschrift bestätigt haben. Die dokumentierten Aussagen von insgesamt drei Schülern vermag der Antragsteller nicht durchgreifend mit dem Einwand fehlender Beweise und eines „Komplotts“ nur eines Mitschülers in Frage zu stellen. Für eine reine Schutzbehauptung des Antragstellers spricht dabei auch der von der Antragsgegnerseite angeführte Umstand, der Antragsteller habe den Schüler, der erklärt habe, der Antragsteller habe ihm gegenüber im Nachhinein den Vorwurf eingestanden, im Zusammenhang mit der Ermittlung eines weiteren Vorfalls selbst als Zeugen und Freund bezeichnet. Dass die dem Antragsteller angelastete Bedrohung eines Mitschülers, ein empfangenes pornographisches Bild von seinem Gerät zu löschen „absurd“ wäre, vermag der Senat nicht festzustellen, zumal das Löschen des Bildes bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Antragstellers zumindest den tatsächlichen oder auch nur erwünschten Vorteil eines „Verwischens“ von Nachweisen des Fehlverhaltens gehabt haben könnte. Zudem liegen neben den dokumentierten Aussagen von drei Schülern auch noch zusätzlich die in der Ordnungsverfügung (S. 1 f.) angeführten Indizien vor, die ebenfalls für die Richtigkeit des dem Antragsteller vorgeworfenen Fehlverhaltens sprechen. bb) Die Rüge des Antragstellers, der Verkauf von Apple Pencils sei „nichts Verbotenes“ greift nicht durch. Ein Fehlverhalten des Antragstellers ist nachvollziehbar mit dem Vorwurf begründet, der Antragsteller versuche Geld zu verdienen, indem er Apple Pencils ungeklärter Herkunft in der Schule Mitschülern unter Wert zum Kauf anbiete. Dokumentiert sind im Verwaltungsvorgang etwa auch die Aussagen von drei Mitschülern, denen gegenüber der Antragsteller erklärt habe, er habe die in der Schule mitgeführten Apple Pencils gestohlen. cc) Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Antragstellers auch, soweit er bemängelt, das Verwaltungsgericht habe seiner Darstellung hinsichtlich des „Animierens zum Rauchen von Vapes“ keinen Glauben geschenkt, zumal die anderen Schüler ihre Aussagen, die zeitlich länger zurückliegende Vorwürfe beträfen, nicht „unabhängig voneinander“ getätigt, sondern lediglich Gerüchte für wahr gehalten hätten. Die bloße Gegenbehauptung des Antragstellers vermag nichts daran zu ändern, dass nach Aktenlage drei Schüler unabhängig voneinander und übereinstimmend geschildert haben, der Antragsteller habe ihnen eine Vape angeboten und sie aufgefordert, daran zu ziehen, und dass ein weiterer Schüler angegeben hat, solches beobachtet zu haben. Der Wahrheitsgehalt der dokumentierten Aussagen ist auch nicht dadurch gemindert, dass die Geschehnisse im vorangegangenen Schuljahr stattgefunden haben mögen, zumal erst der Vorfall vom 8. März 2024, bei dem der Antragsteller zugegeben hat, eine illegale „9000er Vape“ entsorgt zu haben, die Schule zur Ermittlung in diese Richtung veranlasst hat. Mit dem Einwand, das Rauchen von Vapes sei ein Trend unter Jugendlichen, versucht der Antragsteller lediglich, festgestelltes Fehlverhalten zu bagatellisieren. dd) Es trifft auch entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und entgegen der Behauptung des Antragstellers zu, dass dieser ‑ ohne Erfolg ‑ mit Gegenbehauptungen sein Fehlverhalten gegenüber einem Schüler der B.-R.-Schule zu relativieren versucht. Seine aus seiner Sicht überlegene Position während des Vorfalls hat der Antragsteller gegenüber der stellvertretenden Schulleiterin selbst damit beschrieben, dass er sich gegenüber dem Schüler der B.-R.-Schule als „der Stärkere“ gesehen habe und zudem eingestanden, den Schüler bedroht zu haben, indem er Sprachnachrichten in sein Handy gesprochen habe. Zudem hat auch die stellvertretende Schulleiterin der B.-R.-Schule die Aussage des betroffenen Schülers dokumentiert, der sich erkennbar in der unterlegenen Position gefühlt und die massive Drohung des Antragstellers „Ich rufe meine Kollegen an und die schlagen dich kaputt!“ wörtlich wiedergegeben hat. b) Mit der Beschwerde hat der Antragsteller auch keine durchgreifenden Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt, ihm sei schweres oder wiederholtes Fehlverhalten im Sinn von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vorzuwerfen. Mit dem Einwand, einzelne ihm in der Ordnungsverfügung vom 16. April 2024 vorgehaltene Regelverstöße seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Entlassung rechtfertigen könnten, trifft der Antragsteller eine eigene Bewertung der Schwere seines Fehlverhaltens, verkennt aber dabei, dass für den Erlass der Entlassungsverfügung nicht isoliert die Schwere eines seiner einzelnen Fehlverhalten ausschlaggebend gewesen ist, sondern häufige und wiederholte Pflichtverletzungen gleicher Verhaltensmuster. Zudem beruht der Vorwurf wiederholten Fehlverhaltens nicht nur auf solchem, das Gegenstand der Entlassungsverfügung ist, sondern auch auf Fehlverhalten, das dem Antragsteller vonseiten der Schule bereits in vorangegangenen Ordnungsmaßnahmen vorgehalten worden ist. Aus dem Einwand, die zuvor ergangenen Ordnungsmaßnahmen seien „allesamt angefochten“ und „bisher nicht rechtskräftig“ kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Jedenfalls gibt das Vorbringen im hiesigen Beschwerdeverfahren keinen hinreichenden Anlass, die den Ordnungsverfügungen zugrundeliegenden Pflichtverletzungen des Antragstellers in tatsächlicher Hinsicht zu bezweifeln. aa) Erfolglos bleibt das Vorbringen des Antragstellers, mit dem er sich gegen das ihm in der Ordnungsmaßnahme vom 11. März 2024 vorgeworfene Fehlverhalten wendet, er habe am 8. März 2024 in der Schule eine Waffe (Teleskopschlagstock) mit sich geführt. Drei Schüler haben schriftlich erklärt, der Antragsteller habe ihnen einen Schlagstock gezeigt, wovon zwei Schüler auch unabhängig voneinander sowohl den Schlagstock als auch das Verhalten des Antragstellers stimmig und plausibel genauer beschrieben haben. Der Vortrag des Antragstellers, er habe am 8. März 2024 lediglich eine Gegendrohung als „Nothandlung“ ausgesprochen und letztlich eine Aussprache und keine Schlägerei herbeigeführt, erscheint wiederum als ein wenig überzeugender Versuch, sein eigenes Fehlverhalten herunterzuspielen. Für die Richtigkeit des Vorwurfs, der Antragsteller habe in der Schule einen Teleskopschlagstock mit sich geführt, spricht im Übrigen auch, dass der Antragsteller bewusst die Gelegenheit ungenutzt gelassen hat, gegenüber der stellvertretenden Schulleiterin insoweit eine Klarstellung zu treffen. Nach der Darstellung der stellvertretenden Schulleiterin hat der Antragsteller sich zunächst geweigert, ihr den Inhalt seines Rucksacks und seiner Jackentaschen zu zeigen. Sodann hat er, während sie noch telefonisch die Polizei für eine weitere Aufklärung verständigte, (unter Mitnahme von Rucksack und Jacke) ohne Erlaubnis ihr Büro verlassen und ist erst etwa zehn Minuten später zurückgekehrt. Hiermit hat der Antragsteller zugleich eine Feststellung von Beweisen vereitelt, sodass auch seinem Einwand eines Mangels an Beweisen weit weniger Aussagekraft zukommt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung des Antragstellers, der Mitarbeiter der B.-R.-Schule habe ihn lediglich mit „falschen Anschuldigungen angeschwärzt“ und eine „reine Lüge“ verbreitet, ebenfalls als Schutzbehauptung. bb) Das Beschwerdevorbringen vermag auch den gegen den Antragsteller in der Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2023 (Androhung der Entlassung von der Schule) erhobenen Vorwurf, er habe am 23. November 2023 auf dem Schulhof einen Knallkörper zur Explosion gebracht, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe keinen mithilfe von Feuer zu zündenden Feuerwerkskörper geworfen, sondern nur ein für Kinder ab 3 Jahren zugelassenes „Knalltütchen“ zum „Zusammendrücken“ auf die Mauer oder den Fensterrand der Turnhalle gelegt, ist nicht geeignet, die zahlreichen dokumentierten und plausiblen Aussagen von Mitschülern in dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderlichen Grad in Zweifel zu ziehen. So haben mehrere Schüler den Begriff „Böller“ verwendet. Zudem ist die Rede davon, dieser „Böller“ habe etwa die Größe eines „halben Edding 3000“ gehabt, der Antragsteller habe ihn „angezündet““ oder er sei „explodiert“, wobei es zu einer Rauchentwicklung gekommen sei. Dass er ein Feuerzeug in der Hand gehalten hat, hat im Übrigen auch der Antragsteller selbst bestätigt. c) Das Beschwerdevorbringen begründet auch keine durchgreifenden Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe durch sein Fehlverhalten im Sinn von § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Erfüllung der Aufgaben der Schule und die Rechte anderer Schüler mehrfach erheblich gefährdet und verletzt. Es trifft entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu, dass es keine Beweise oder Indizien dafür gibt, dass der Antragsteller eine Gefahr für andere Schüler, Lehrer oder die Erfüllung der Aufgaben der Schule darstelle. Die Einschätzung, dass die Weiterleitung des in dem bereits genannten Aktenvermerk beschriebenen pornographischen Bildes erheblich den Schulfrieden gestört habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Antragsteller auch aus dem Vortrag, er sei in seiner Zeit an der X.-Schule lediglich in drei körperliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen. Die Teilkonferenz hat den Vorwurf, dass der Antragsteller immer wieder gleiche Verhaltensmuster zeige, beanstandungsfrei nicht nur auf körperliche, sondern auch auf verbale Übergriffe und vor allem auf Drohungen gegenüber anderen Mitschülern gestützt. Zudem hat sie auch auf das Mitführen sowie den Gebrauch illegaler und gefährlicher Gegenstände und fortwährende Provokationen und mangelnden Respekt gegenüber anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft abgestellt. Auf keine rechtlichen Bedenken führt dabei der Einwand des Antragstellers, es sei unklar, was mit dem ihm vorgeworfenen wiederholten Verhaltensmuster „Mitführen sowie Gebrauch illegaler und gefährlicher Gegenstände“ gemeint sei, zumal er niemals gefährliche oder illegale Gegenstände benutzt oder mitgebracht habe. Dieser Vorwurf ist ausreichend bestimmt und trifft nach vorläufiger Tatsachenfeststellung zu, und zwar im Hinblick auf den mitgeführten Schlagstock, den gezündeten Feuerwerkskörper (s. o.) sowie ‑ vom Antragsteller selbst eingestanden ‑ eine illegale „9000er Vape“. Es bestehen zudem keine zureichenden Anhaltpunkte dafür, dass die Teilkonferenz das Verhalten des Antragstellers übertrieben gewaltsam dargestellt oder überbewertet haben könnte, sondern umgekehrt spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller sein eigenes Fehlverhalten lediglich zu verharmlosen sucht. Vor diesem Hintergrund trifft ersichtlich auch nicht zu, dass die Teilkonferenz für das Gefährdungspotential des Antragstellers lediglich „pauschal Ängste anderer Schüler“ behauptet hätte. Sie hat diese Erwägung ‑ ohne dass dies rechtlich zu beanstanden wäre ‑ zusätzlich nur für die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung herangezogen. Dass andere Schüler konkret Ängste vor dem Antragsteller geäußert haben, zeigt im Übrigen die dokumentierte Aussage eines Schülers, der als Teil der Schülervertretung im Schülerrat die Gesprächsrunde der Vertreter der Jahrgangsstufen 7 und 8 geleitet hat. Dieser hat angegeben, der Name des Antragstellers sei mehrfach als Beispiel für eine Person gefallen, die anderen Schülern Angst bereite, weil sie Mitschüler bedrohe, und dass Mitschüler sich häufig nicht trauten, Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber Lehrern zu berichten. Dass der Antragsteller zum Klassensprecher gewählt und zu einzelnen Mitschülern der Klasse ein gutes Verhältnis haben mag, stellt nicht in Frage, dass er nach Aktenlage durch sein Fehlverhalten mehrfach auch klassen- und jahrgangsübergreifend erheblich den Schulfrieden gestört und Mitschüler konkrete Angst vor seiner Person geäußert haben. d) Schließlich stellt der Antragsteller auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der ausgesprochenen Entlassung von der Schule nicht durchgreifend in Frage. Mit Blick auf das bereits Ausgeführte bleibt der Einwand des Antragstellers erfolglos, das ihm vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht derart schwerwiegend, dass es eine Entlassung rechtfertigen könnte. Auch die Feststellung, mildere Ordnungsmaßnahmen seien angesichts der Schwere und Häufigkeit der Pflichtverletzungen nicht in gleicher Weise geeignet, den Antragsteller nachhaltig zu beeinflussen, zumal auch die Androhung der Entlassung ihn nicht zu regelkonformem Verhalten angehalten habe und es an einer Kooperationsbereitschaft der Eltern fehle, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller ist nach der Androhung der Entlassung von der X.-Schule mit Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2023 wegen erneuten Fehlverhaltens noch zweimal jeweils für die Dauer von fünf Tagen vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen worden ‑ einmal verbunden mit einer erzieherischen Maßnahme ‑ (Ordnungsverfügungen vom 1. März 2024 und 11. März 2023), ohne dass dies nach den durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Feststellungen der Teilkonferenz und des Verwaltungsgerichts bei ihm zu einer Verhaltensänderung geführt hat. Diese milderen Ordnungsmaßnahmen sind ungeachtet ihrer Rechtskraft wirksam ‑ die gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW sofort vollziehbaren Unterrichtsausschlüsse sind auch bereits vollzogen und erledigt ‑ und der Antragsteller hat unter ihrem Eindruck weiteres Fehlverhalten gezeigt. Angesichts dessen waren mildere Maßnahmen nicht mehr erfolgsversprechend und ist die Entlassung von der Schule im Hinblick auf den pädagogischen Ermessensspielraum der Teilkonferenz nach den vorliegenden Erkenntnissen rechtlich unbedenklich. Schließlich ist nach Aktenlage auch die zusätzliche Erwägung der Teilkonferenz, mangels Kooperationsbereitschaft der Eltern sei keine Vertrauensbasis für eine gemeinsame pädagogische Einwirkung auf den Antragsteller mehr gegeben, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).