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Beschluss

12 E 89/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.12E89.24.00
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Tenor

Die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 3 des angegriffenen Beschlusses für das gerichtskostenfreie Verfahren wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Streitwertfestsetzung unter Ziffer 3 des angegriffenen Beschlusses für das gerichtskostenfreie Verfahren wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 erhobene Beschwerde der Beklagten mit dem wörtlichen Antrag, "die verfügte Kostentragung in Bezug auf die damit umfassten Gerichtskosten aufzuheben und festzustellen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden", ist bei sachgerechter Auslegung des verfolgten Begehrens (vgl. § 88 VwGO) als allein statthafte Beschwerde gegen die unter Ziffer 3 des Beschlusses erfolgte Festsetzung eines Streitwerts durch das Verwaltungsgericht zu verstehen. Die Kostentragung wird nicht hinsichtlich der - hier gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren - Kostengrundentscheidung (also der Kostenauferlegung gegenüber der Beklagten unter Ziffer 1 des Beschlusses) in Frage gestellt, sondern ausdrücklich nur "in Bezug auf die damit verbundenen Gerichtskosten", hinsichtlich derer die Feststellung der Nichterhebung begehrt wird. Letzteres Ziel ist durch eine Änderung der Streitwertfestsetzung dahingehend, dass die Festsetzung - wegen Gerichtskostenfreiheit - ersatzlos aufgehoben wird, hinreichend zu bewirken. Eine solche Aufhebung der Festsetzungsentscheidung kann allein nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes über die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 3 GKG) oder über diesbezügliche Rechtsmittel - hier die Beschwerde nach § 68 GKG - erfolgen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. September 2022 - 12 S 1770/22 -, juris Rn. 10 (zu einer Aufhebung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG); Bay. VGH, Beschluss vom 4. April 2011 - 12 C 10.3176 -, juris Rn. 1 f. (zur Statthaftigkeit einer auf die geltend gemachte Gerichtskostenfreiheit gestützten Streitwertbeschwerde). Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts von der Berichterstatterin erlassen worden ist, was einer Entscheidung durch den Einzelrichter gleichkommt (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der Streitwertfestsetzung. Für eine Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG fehlt es an der Grundlage, da keine "zu erhebenden Gebühren" anfallen. Denn nach § 188 Satz 2 VwGO ist das erstinstanzliche Klageverfahren hier gerichtskostenfrei. Gemäß Halbsatz 1 dieser Vorschrift werden Gerichtskosten in den "Verfahren dieser Art" nicht erhoben. Dies knüpft an die in § 188 Satz 1 VwGO genannten Sachgebiete an ("in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung"), die in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefasst werden sollen. Die bereits in der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) eingeführte Gebührenfreiheit in Angelegenheiten der sozialen und allgemeinen öffentlichen Fürsorge sollte einerseits dem Umstand Rechnung tragen, dass mittellose oder minderbemittelte Kläger in den Sachgebieten des § 188 Satz 1 VwGO häufiger vorkommen, ist andererseits aber aus Gründen der Vereinfachung als umfassende Pauschalregelung getroffen worden, bezogen auf die Art der Streitigkeit, ohne Rücksicht auf die (finanziellen) Verhältnisse der in einem Einzelfall an einer Rechtsstreitigkeit Beteiligten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 -, juris Rn. 43, und vom 28. November 1978 - V C 18.74 -, juris Rn. 17. Das vorliegende Klageverfahren, das auf die Feststellung der jugendhilferechtlichen Leistungszuständigkeit der Beklagten gerichtet war, betrifft zweifellos eine Angelegenheit der Jugendhilfe i. S. v. § 188 Satz 1 VwGO, also ein Verfahren "dieser Art", für das nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden. Der hier zugrundeliegende Rechtsstreit fällt auch nicht unter den Begriff der "Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern", für welche die Gerichtskostenfreiheit gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht gilt. Diese Vorschrift ist mit dem Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3987) eingeführt worden. Im ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/6393) war sie noch nicht vorgesehen. Zum Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens wurde sie erstmals auf Vorschlag des Bundesrates in dessen Stellungnahme zum Gesetzentwurf. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Entfallen der Kostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern solle - in Entsprechung zu den Regelungen des Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (BR-Drucks. 132/01), insbesondere § 184 SGG - dem Umstand Rechnung tragen, dass "für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern kein sachlicher Grund für die Freistellung von den Gerichtskosten besteht" (vgl. BT-Drucks. 14/6854, S. 7). Nachdem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung hierzu Bedenken angemeldet hatte, weil ein Wegfall der Kostenbefreiung die Bereitschaft der Sozialleistungsträger, sofortige Hilfe ohne Rücksicht darauf, welcher Träger letztlich für die Kosten aufzukommen hat, zu leisten, negativ beeinträchtigen könnte (BT-Drucks. 14/6854, S. 10), fand der Vorschlag in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/7474) noch keinen Eingang. Erst auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (BT-Druck. 14/7779) wurde die Ergänzung in § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO letztlich aufgenommen. Dies vorangestellt könnten die Gesetzesmaterialien - insbesondere der Verweis auf den damaligen Entwurf von § 184 SGG, wonach Kläger und Beklagte, die nicht zu den Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger sind, für eine Streitsache eine Gebühr zu entrichten haben - zwar darauf deuten, dass dem Gesetzgeber eine generelle Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit für Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern vorschwebte. Diese Motive des Gesetzgebers finden sich jedoch im Wortlaut des § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO, dessen Wortsinn die Grenze der Auslegung bildet, nicht vollumfänglich wieder. Die dort geregelte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit erstreckt sich gerade nicht auf sämtliche Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern, sondern nur auf den konkret bestimmten, sachlich abgegrenzten Teil der Erstattungsstreitigkeiten. Anders als § 184 SGG knüpft § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO damit vorrangig an die Rechtsnatur der Streitsache an. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 -, juris Rn. 4 ff.; VG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 -, juris Rn. 31. Ausgenommen von der Gerichtskostenfreiheit sind demnach ausdrücklich nur Erstattungsstreitigkeiten, also Verfahren, die unmittelbar die Frage eines Erstattungsanspruchs eines Leistungsträgers gegen einen anderen (etwa §§ 89 ff. SGB VIII oder §§ 102 ff. SGB X) betreffen. Vgl. zur Maßgeblichkeit der Rechtsnatur des streitgegenständlichen Anspruchs VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 -, juris Rn. 31 ff. Eine funktionale Nähe zu einem in Betracht kommenden Erstattungsanspruch genügt nicht. Denn der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, die für Erstattungsstreitigkeiten in § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO eingeführte Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit auf andere Verfahren um Ansprüche zu erstrecken, die keine Erstattungsansprüche sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33.08 -, juris Rn. 40; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 12. März 2013 - 6 KE 12/13 -, juris Rn. 31. Vielmehr hat er, nachdem die Rechtswegzuständigkeit für sozialhilferechtliche Verfahren von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit gewechselt war, vor der für Sozialhilfeträger gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X schon zuvor eine Befreiung von den Gerichtskosten bestand, mit dem Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I. S. 3302) mit § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 SGB X und § 197a Abs. 3 SGG eine Ausnahme von der Gerichtkostenbefreiung getroffen, die - wie zuvor bei sozialhilferechtlichen Streitigkeiten vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO - ebenfalls auf Erstattungsstreitigkeiten zwischen Leistungsträgern beschränkt ist. Ausgehend davon ist vorliegend die grundsätzliche Gerichtskostenfreiheit nicht nach § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ausgenommen. Denn die Klage der Klägerin war auf die Feststellung der (örtlichen) Leistungszuständigkeit der Beklagten für einen Jugendhilfefall gerichtet. Dass mit Fragen der jugendhilferechtlichen Leistungszuständigkeit regelmäßig auch Fragen der Kostenerstattungspflicht verknüpft sind, macht das Verfahren ausweislich der vorstehenden Erwägungen, wonach eine bloße funktionale Nähe zu einem möglichen Erstattungsanspruch nicht ausreicht, nicht zu einer "Erstattungsstreitigkeit" i. S. v. § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Vorliegend ist ein erstattungsrechtliches Begehren zudem auch deswegen nicht gegeben, weil es der Klägerin in erster Linie um die Übernahme der Fallführung ging, wie sie mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2023 unter Verweis auf den damit verbundenen Aufwand sowie haftungs- und versicherungsrechtliche Probleme betont hat. Die Kosten hingegen sind der Klägerin für den zunächst streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 von der Beklagten erstattet worden.