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Beschluss

6 B 211/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0705.6B211.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners im Konkurrentenstreitverfahren eines Sozialamtmanns.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners im Konkurrentenstreitverfahren eines Sozialamtmanns. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt hat, die im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.4.2023 ausgeschriebenen Stellen "1 oder mehrere SozAmtsrat/-rätin - Fachkraft des ambulanten Sozialen Dienstes - b. d. LG I. " zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht - soweit im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen von Relevanz - ausgeführt, die dem Antragsteller mit Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm vom 15.6.2023 bekanntgegebene Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebenen Stellen nicht mit dem Antragsteller, sondern mit den Beigeladenen zu besetzen, verletze den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Der Dienstherr sei, wenn er Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen habe, aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) zu ihrer Beachtung verpflichtet. Das Gericht könne in diesen Fällen überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden seien und ob sie mit § 92 LBG NRW und auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stünden. Die Regelbeurteilungen vom 10.5.2021 (Beigeladene zu 1.) bzw. 12.5.2021 (Beigeladene zu 2.), die Grundlage der streitgegenständlichen Auswahlentscheidung seien, stellten keine taugliche Grundlage für den Bewerbervergleich dar, weil sie jeweils mangels Überbeurteilung rechtswidrig seien. Die Beigeladenen seien - wie auch der Antragsteller - im Geschäftsbereichs des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen (nämlich beim Landgericht I. ) tätige Beamte, für die der Antragsgegner Beurteilungsrichtlinien erlassen habe (Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten [Beurteilungs-AV] - AV des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1.2.2013 [2000 - Z. 155] - JMBl. NRW S. 32 - in der Fassung vom 28.11.2019 - JMBl. NRW S. 379 -). Nach Ziffer 5. Satz 1 der Beurteilungs-AV obliege die dienstliche Beurteilung der dienstvorgesetzten Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM), also der Leitung des Gerichts, der Behörde oder der Einrichtung, bei dem der Beamte beschäftigt ist. Ziffer 5. Satz 2 der Beurteilungs-AV verweise sodann für "die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung)" auf die Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 10 und Abs. 2 ZustVO JM. § 6 Abs. 1 Nr. 10 ZustVO JM wiederum bestimme die Leitungen der in § 2 ZustVO JM bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen als "dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes", also für den vorliegenden Fall die Präsidenten der Oberlandesgerichte (§ 2 Nr. 2 ZustVO JM). Die in Ziffer 5. Satz 2 der Beurteilungs-AV ebenfalls genannte Vorschrift des § 6 Abs. 2 ZustVO JM sei nicht einschlägig. Nach Maßgabe dieser Vorgaben gelte für bei einem Landgericht beschäftigte Beamte, dass diese zunächst von der Leitung des jeweiligen Landgerichts beurteilt und sodann von der Leitung des übergeordneten Oberlandesgerichts überbeurteilt würden. An letzterem fehle es bei den Beigeladenen. Der Antragsgegner gehe fehl in seiner Annahme, aus den vorstehend genannten Vorgaben ergebe sich lediglich eine dem Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichts übertragene "Befugnis zur Überbeurteilung", von der dieser Gebrauch machen könne oder nicht. Ziffer 5. Satz 2 der Beurteilungs-AV sehe vielmehr zwingend vor, dass grundsätzlich eine Überbeurteilung stattzufinden habe. Die Vorschriften der ZustVO JM, auf die in Ziffer 5. Satz 2 der Beurteilungs-AV verwiesen werde, regelten sodann nicht ob, sondern lediglich von wem die Überbeurteilung zu erstellen sei. Dafür spreche vor allem die Systematik innerhalb von Ziffer 5. der Beurteilungs-AV. Gemäß Ziffer 5. Satz 3 der Beurteilungs-AV finde eine Überbeurteilung des Ministeriums der Justiz mit Ausnahme der in § 8 Abs. 4 ZustVO JM geregelten Fälle nicht statt. In der Beurteilungs-AV selbst sei also bestimmt, wann eine Überbeurteilung ausnahmsweise nicht stattfinde, nämlich wenn sie durch das Ministerium der Justiz zu erstellen wäre; weitere Ausnahmen vom Überbeurteilungserfordernis fänden sich weder in Ziffer 5. noch sonst in der Beurteilungs-AV. Dass - wie der Antragsgegner zur Begründung seiner Rechtsansicht vortrage - § 2 ZustVO JM den Begriff "Befugnisse" und § 7 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 ZustVO JM den Begriff "Befugnis zur Überbeurteilung" enthalte, bedeute nicht, dass die Erstellung einer Überbeurteilung in das Belieben der zuständigen Stelle gestellt wäre, sondern erkläre sich dadurch, dass es sich eben um eine Zuständigkeitsverordnung handele. Der Vortrag des Antragsgegners, er habe von der ihm zustehenden "Befugnis zur Überbeurteilung" durch die Aufnahme von "Prüfvermerken" in den obergerichtlichen Personalakten der Beigeladenen Gebrauch gemacht, verfange nicht. Diese Vermerke seien lediglich für den Antragsteller, nicht aber für die Beigeladenen vorgelegt worden. Aber auch wenn für die Beigeladenen entsprechende Vermerke in die obergerichtlichen Personalakten aufgenommen worden sein sollten, würde es sich hierbei nicht um die von den Beurteilungsrichtlinien geforderten Überbeurteilungen handeln, sondern eben lediglich um Prüfvermerke. Die Vermerke zu den Beurteilungen des Antragstellers erschöpften sich in der Formulierung "Die Beurteilung entspricht der Freigabe; die Gesamtübersicht wurde ergänzt. Die Eintragung in DB, PersNRW/EMiL ist erfolgt". Es handele sich mithin um Vermerke organisatorischer bzw. (informations-)technischer Art, nicht aber um inhaltliche Überbeurteilungen. Die damit festgestellte Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens sei für das Auswahlergebnis auch potentiell kausal. Es lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller auch im Fall einer fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Beigeladenen chancenlos sein werde, zumal die (rechtswidrigen) dienstlichen Beurteilungen, die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegen hätten, im Gesamturteil nur einen Punkt (Antragsteller 12 Punkte, Beigeladene jeweils 13 Punkte) und damit angesichts der Skala von 0 bis 18 Punkten nur geringfügig auseinander gelegen hätten. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen stellt diese näher erläuterten Erwägungen nicht durchgreifend in Frage. 1. Der Antragsgegner, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts I1. , macht erfolglos geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sehe Ziffer 5. Satz 2 der Beurteilungs-AV nicht zwingend vor, dass grundsätzlich in jedem Fall eine Überbeurteilung stattzufinden habe; aus der Vorschrift ergebe sich lediglich die Möglichkeit hierzu bzw. die Zuständigkeit hierfür. Zur Gewährleistung eines bezirkseinheitlichen Maßstabs sei eine förmliche Überbeurteilung regelmäßig nicht erforderlich. Damit setzt die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem näher erläuterten und insbesondere auf deren Binnensystematik gestützten Verständnis des Verwaltungsgerichts der Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV nichts von Substanz entgegen. Ihre Überzeugung, die danach vorgeschriebene Überbeurteilung sei nicht erforderlich, ist hierzu ersichtlich ungeeignet. Auch, wenn man ihr folgend im Ausgangspunkt zugrunde legen wollte, dass Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV keine Aussage dazu trifft, ob bzw. in welchen Fallkonstellationen eine Überbeurteilung zu erstellen ist, stellte sich im Übrigen die Frage, woraus ihre Befugnis zu entnehmen wäre, eine Überbeurteilung nur in den von ihr näher aufgeführten Fällen vorzunehmen; denn eine Regelung dazu würde dann jedenfalls fehlen. Überdies bestätigt die im Folgenden noch anzusprechende Erklärung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2024 indirekt, dass das Verständnis des Verwaltungsgerichts dem des Richtliniengebers entspricht. Der Angabe, die Verwaltungspraxis der Präsidentin des Oberlandesgerichts werde geduldet, ist zu entnehmen, dass das Verständnis des Ministeriums ein anderes ist, da die Duldung einer Verfahrensweise nur dann in Betracht kommt, wenn diese nicht ohnehin vorgeschrieben ist. 2. Mit dem Beschwerdevorbringen wird auch nicht dargelegt, dass im Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien eine von ihrem Urheber gebilligte oder jedenfalls geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis besteht, derzufolge die Erstellung einer Überbeurteilung im Sinne von Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV ins Ermessen der hierfür zuständigen Leitungen der Gerichte, Behörden und Einrichtungen - hier der Präsidentin des Oberlandesgerichts - gestellt wäre. Es trifft zwar im Ausgangspunkt zu, dass - wie die Präsidentin des Oberlandesgerichts geltend macht - Beurteilungsrichtlinien als Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsvorschriften aus sich heraus, sondern als Willenserklärung der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind. Bei der Auslegung ist die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen, wie sie vom Urheber der Verwaltungsvorschriften gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird. Dementsprechend ist jeweils zu erforschen, in welchem Sinne die betreffende Behörde die von ihr herausgegebenen Richtlinien in einem maßgebenden Punkt verstanden wissen wollte und tatsächlich verstanden und angewandt hat. Vgl. BVerwG, etwa Beschluss vom 21.12.2020 - 2 B 63.20 -, DRiZ 2021, 340 = juris Rn. 25, und Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 19; OVG NRW, etwa Beschluss vom 5.2.2014 - 6 B 10/14 -, juris Rn. 6 f., jeweils m. w. N. Der Dienstherr muss lediglich aus Gründen der Gleichbehandlung das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig auf alle Beamten - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - anwenden, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen miteinander in Wettbewerb treten können. Das Gebot der Gleichbehandlung bei dienstlichen Beurteilungen ist bereits dann verletzt, wenn in Teilbereichen des Verwaltungszweiges, für den einheitliche Beurteilungsrichtlinien erlassen worden sind, aufgrund eines unterschiedlichen Verständnisses des Inhaltes von Bewertungsmaßstäben eine uneinheitliche Beurteilungspraxis eingetreten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.3.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621= juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2010 - 6 A 210/10 -, juris Rn. 17 f. m. w. N. Weichen nur einzelne Behörden oder Dienststellen von den Vorgaben des Dienstherrn für die Erstellung von Beurteilungen ab, betrifft dies allerdings nur die Rechtmäßigkeit der dort erstellten dienstlichen Beurteilungen, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilungen derjenigen Behörden oder Dienststellen, die den Vorgaben des Dienstherrn gefolgt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2020 - 2 C 2.20 -, BVerwGE 169, 254 = juris Rn. 31. Dass eine landesweit vom Richtliniengeber gebilligte oder zumindest geduldete, von Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV abweichende Verwaltungspraxis besteht, ist dem Beschwerdevorbringen indessen nicht zu entnehmen. Zunächst hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts hierzu lediglich vorgebracht, ihre Verwaltungspraxis, von der Befugnis zur Erstellung von förmlichen Überbeurteilungen nur in bestimmten Fällen Gebrauch zu machen, sei "im Übrigen" vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen unbeanstandet. Daraus geht lediglich hervor, dass sie Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV in dieser Weise handhabt; zur Verwaltungspraxis im Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien im Weiteren ist damit nichts gesagt. Nichts anderes gilt für die auf Aufforderung des Senats noch vorgelegte Erklärung des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.5.2024. Darin heißt es, soweit im Geschäftsbereich des Ministeriums Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV dahingehend angewendet werde, eine förmliche Überbeurteilung nur dann vorzunehmen, wenn dies im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe für den jeweils betroffenen gesamten Dienstbereich geboten sei oder wenn die für die Überbeurteilung zuständige Stelle aufgrund eigener Wahrnehmung und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung der Beamtin oder des Beamten in der Lage sei, werde diese Verwaltungspraxis hier ‑ d. h. seitens des Ministeriums - geduldet. Aus dem Umstand, dass das Ministerium dies lediglich als geduldete Verwaltungspraxis bezeichnet, erhellt - wie erwähnt - zunächst, dass das Ministerium Ziffer 5. Satz 2 Beurteilungs-AV nicht generell lediglich als Befugnis versteht, von der nach Ermessen Gebrauch zu machen ist. Der mit "soweit" einleitende Nebensatz verdeutlicht ferner, dass die geschilderte Verwaltungspraxis nicht wie erforderlich allgemein im Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien besteht. Anderenfalls wäre eine dahingehende - abweichende - Formulierung zu erwarten gewesen. 3. Das weitere Vorbringen, es ergebe sich nicht aus anderen Gründen, dass grundsätzlich eine Überbeurteilung stattzufinden habe, und die Verwaltungspraxis der Präsidentin des Oberlandesgerichts verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, mag zutreffen, ist aber ausgehend vom Vorstehenden ohne Belang. 4. Soweit die Präsidentin des Oberlandesgerichts weiter "mitteilt", sie habe jeweils mit Prüfvermerk die Freigabe zu der Beurteilung des Antragstellers und der Beurteilungen der Beigeladenen erklärt, bleibt zunächst unklar, worauf sie mit diesem Vortrag in rechtlicher Hinsicht hinaus will. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, ihre Beurteilungspraxis stehe (insgesamt) im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wozu sie auf den Beschluss vom 28.9.2016 - 6 B 986/16 - verweist, geht fehl. Sie lässt den Umstand unberücksichtigt, dass der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren allein die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe zu prüfen und dementsprechend in jenem Verfahren auch nur geprüft hat. Eine umfassende Überprüfung der Verwaltungspraxis der Präsidentin des Oberlandesgerichts vorzunehmen hatte der Senat keinen Anlass. Zum Aspekt der Überbeurteilung verhält sich der genannte Beschuss in keiner Weise. Auch im Weiteren, nämlich mit den Ausführungen unter II. der Beschwerdebegründung, zieht die Beschwerde nicht durchgreifend die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, es handele sich bei den Prüfvermerken lediglich um Vermerke organisatorischer bzw. (informations-)technischer Art, nicht aber um inhaltliche Überbeurteilungen. Dagegen spricht vielmehr zusätzlich, dass die Präsidentin des Oberlandesgerichts, wie sie selbst einräumt, die Prüfvermerke nicht nach Ziffer 6.2 Satz 2 der Beurteilungs-AV bekanntgibt. Dies wäre, wenn es sich (materiell) um Überbeurteilungen handelte, nach jener Vorschrift aber geboten. Soweit die Präsidentin des Oberlandesgerichts hierzu wiederum auf ihre Verwaltungspraxis verweist, fehlt es an jeder Darlegung dazu, dass es sich bei dieser - weiteren - Abweichung von den Beurteilungsrichtlinien um eine (zumal landesweit) geduldete Handhabung handelt. Die Beschwerde belässt es im Übrigen im Rahmen der Ausführungen unter II. bei der bloßen Behauptung, mit dem Vermerk sei jeweils die Aussage verbunden, dass weder im Interesse der Durchsetzung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe eine abweichende Beurteilung geboten sei, noch aufgrund eigener Wahrnehmungen und Eindrücke oder indirekter Erkenntnisquellen im Einzelfall eine andere Einschätzung des Beamten für den betreffenden Beurteilungszeitraum in Betracht komme. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon der Umstand, dass sie im Widerspruch zu den Angaben auf Seite 6 der Beschwerdebegründung steht, wonach im Anschluss an den Eingang der erstellten Regelbeurteilung die Prüfung folge, ob die Beurteilung jeweils der Freigabe nach dem in dem - in der Beurteilungs-AV nicht vorgesehenen, gleichwohl im Geschäftsbereich des Oberlandesgerichts I1. regelmäßig durchgeführten - sogenannten "Vorberichtsverfahren" verwandten "Muster 1" entspreche, und dies ggf. mit einem entsprechenden Vermerk in den Personalakten der Beamten dokumentiert werde. Dass eine der Prüfungstiefe einer Überbeurteilung entsprechende Prüfung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts bereits in dem "Vorberichtsverfahren" erfolgt, lässt sich der Beschwerde ebenfalls nicht entnehmen. Denn danach liegt der Präsidentin des Oberlandesgerichts im Vorberichtsverfahren ‑ anders als bei einem Überbeurteilungsverfahren - nicht die vollständige dienstliche Beurteilung einschließlich der darin vorgesehenen Angaben etwa zu den im Beurteilungszeitraum übernommenen Aufgaben, wahrgenommenen Fortbildungen und der Begründung der Gesamtnote vor, sondern lediglich eine tabellarische Übersicht über die beabsichtigte Bewertung der Einzelmerkmale und die Gesamtnote ("Muster 1"). Dem mit der Beschwerde übersandten "Muster 1" ist überdies (allenfalls) zu entnehmen, dass (nur) eine "Plausibilitätskontrolle" erfolgt, die sich ausweislich der darunter gefassten Kategorien ("Durchschnitt Leistungsbeurteilung", "Differenz Punkte Durchschnitt ./. Gesamtnote", "Leistungsnoten (Sp. 12 - 15)", "Zusammenfassung Befähigungsausprägungen", "Durchschnitt Befähigungsmerkmale", "Referenzwert", "Differenz Durchschnitt Befähigung ./. Referenzwert", "Anzahl Leistungsmerkmale", "Anzahl Befähigungsmerkmale",) jedoch ersichtlich nur auf die jeweilige Stimmigkeit der Beurteilung in sich bezieht. 5. Vergeblich macht die Beschwerde schließlich geltend, der Fehler - sein Vorliegen unterstellt - sei nicht kausal für die Auswahlentscheidung geworden. Der Umstand, dass die Beurteilungen beanstandungsfrei zur Personalakte genommen worden seien, verdeutliche, dass förmlich erstellte Überbeurteilungen nur den Inhalt gehabt hätten, dass keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung bestehe. Insoweit trifft es zwar zu, dass ein Verfahrensfehler nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durchschlägt, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.7.2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 6. Das Unterbleiben einer Überbeurteilung ist danach indessen nicht irrelevant. Es ist schon fraglich, ob es sich dabei lediglich um einen Verfahrensmangel handelt. Jedenfalls kann das Fehlen einer gebotenen (Über-)Beurteilung nicht bereits deshalb als unbeachtlich angesehen werden, weil der zu ihrer Erstellung Verpflichtete im Konkurrentenstreit erklärt, die Beurteilung wäre - wäre sie vorgenommen worden - so ausgefallen wie von ihm nunmehr behauptet. Dies erhellt schon daraus, dass es auch an der Einhaltung jeglicher der Wahrung der Interessen des betroffenen Beamten dienender Vorschriften - wie hier nach Ziffer 6.1 der Beurteilungs-AV - fehlt. Aus dem Umstand, dass im konkreten Fall ein "Vorberichtsverfahren" durchgeführt worden ist und die Präsidentin des Oberlandesgerichts I1. die hier in Rede stehenden Beurteilungen "freigegeben" hat, ergibt sich nichts anderes. Wie vorstehend ausgeführt, legt die Beschwerde nicht dar, dass die Prüfungstiefe hinsichtlich der Beurteilungen bei der Erteilung der Freigabe im Vorberichtsverfahren bzw. bei der Anbringung der Prüfvermerke nach Eingang der erstellten Regelbeurteilung bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts derjenigen bei einer Überbeurteilung entspricht. Der Umstand, dass es naheliegen mag, dass die rechtsfehlerfrei erstellten Beurteilungen den identischen Inhalt haben werden wie die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten zu beanstandenden Beurteilungen, ist im Konkurrentenstreit nicht selten. Dies hindert den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aber nicht, solange die Auswahl des Antragstellers im Rahmen des neu durchzuführenden Auswahlverfahrens nicht ausgeschlossen werden kann. Letzteres ist hier der Fall, weil die Auswirkungen ordnungsgemäß durchgeführter Überbeurteilungsverfahren, die sich inhaltlich von der bislang praktizierten (Plausibilitäts-)Kontrolle in dem "Vorberichtsverfahren" abheben, auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend sicher zu prognostizieren sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).