Beschluss
20 B 613/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0704.20B613.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.880,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.880,74 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsteller mit dem sinngemäßen Begehren, den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Köln 14 K 6732/22) gegen die Leistungs- und Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2022 in der Fassung der Änderung vom 11. Januar 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt die begehrte Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihnen erhobenen Klage gegen die Leistungs- und Gebührenbescheide des Antragsgegners vom 18. November 2022 in der Fassung der Änderung vom 11. Januar 2023 abgelehnt, mit denen sie zur Zahlung von 10.855,18 Euro als Auslagen für die Beauftragung der Firma S. sowie von Gebühren in Höhe von 667,76 Euro aufgefordert worden sind. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zulasten der Antragsteller aus. Die angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheide seien bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme beruhe auf § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW. Die Zahlungsaufforderung sei insbesondere materiell rechtmäßig. Die Durchführung der Ersatzvornahme sei nicht zu beanstanden, insbesondere hätten die Voraussetzungen für den sog. Sofortvollzug vorgelegen. Der Antragsgegner habe innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Er sei als zuständige untere Wasserbehörde befugt gewesen, den Antragstellern die ihnen am 14. Oktober 2022 aufgezeigten Maßnahmen - Einbau fehlender Rohre, Verbindung der Rohre und Übererdung bis zur Standfestigkeit - aufgrund von § 100 Abs. 1 Satz 2, § 36 WHG, § 24 Abs. 1 LWG NRW aufzugeben. Der verrohrte Zufluss zum Q. sei ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG und die Verrohrung auf dem Grundstück der Antragsteller eine im Zeitpunkt der Ersatzvornahme nicht ordnungsgemäße Anlage im Sinne des § 36 Abs. 1 WHG gewesen, die nicht den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG entsprochen habe. Die Forderung an die Antragsteller, die Maßnahmen durchzuführen, die schließlich mit der Ersatzvornahme umgesetzt worden seien, sei ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig gewesen. Die Antragsteller hätten als Eigentümer und damit als Unterhaltspflichtige der Anlage in Anspruch genommen werden können. Das Vorgehen im Wege des Sofortvollzugs sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Die Leistungs- und Gebührenbescheide seien zu Recht an die Antragsteller gerichtet gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die in Rechnung gestellten Kosten dem Grunde oder der Höhe nach unangemessen oder fehlerhaft seien, bestünden nicht. Die ebenfalls angefochtenen Gebührenfestsetzungen fänden ihre hinreichende Grundlage in § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVG NRW, § 8 Nr. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW und seien nicht zu beanstanden. Dem setzen die Antragsteller mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Sie verweisen zunächst ohne Erfolg darauf, das Verwaltungsgericht widerspreche sich in seiner Begründung selbst. Das Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass und weshalb die Einordnung des verrohrten Zuflusses als oberirdisches Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 WHG mit der Annahme unvereinbar wäre, die Verrohrung stelle eine Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG dar. Die Antragsteller zeigen weiter nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, die Verrohrung des Zuflusses zum Q. auf dem Grundstück der Antragsteller sei eine Anlage im Sinne des § 36 Abs. 1 WHG. Bei Anlagen im Sinne dieser Regelung handelt es sich um Einrichtungen, die in besonderer Gestaltung an das Gewässer herangetragen werden und mit denen von ihrer Funktion her keine wasserwirtschaftlichen Ziele verfolgt werden. Sie können auch das Gewässerbett selbst bilden. Denn entscheidender Grund für die Abgrenzung anhand einer wasserwirtschaftlichen Zweckbestimmung der Einrichtung ist, dass ein Tätigwerden des für die Gewässerunterhaltung Pflichtigen zur Erhaltung der Einrichtung von vornherein nicht veranlasst ist, wenn die Zweckbestimmung der Anlage und damit das Interesse an ihrer Erhaltung außerhalb wasserwirtschaftlicher Zielsetzungen liegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2020 - 20 B 763/20 -, juris, Rn. 9 ff., vom 3. November 2015 - 20 A 1389/13 -, juris, Rn. 5 ff., und vom 28. September 2015 - 20 A 20/13 -, juris, Rn. 18 ff., Urteil vom 20. März 2014 - 20 A 293/11 -, juris, Rn. 35 ff. Die Beschwerdebegründung zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel, es sei nicht ersichtlich, dass die Verrohrung mit einer wasserwirtschaftlichen Zielrichtung errichtet worden sei, vielmehr sei nach den Gesamtumständen davon auszugehen, dass die Verrohrung der Flächengewinnung gedient und ermöglicht habe, die Grundstücke unterhalb des Grundstücks der Antragsteller baulich nutzen zu können. Die Antragsteller verweisen ohne Erfolg darauf, die Verrohrung diene zumindest auf ihr Grundstück bezogen rein wasserwirtschaftlichen Zwecken und habe die Erreichbarkeit oder Nutzbarkeit ihres bereits seit 1920 bebauten Grundstücks nicht verbessert. Mit diesem Vorbringen greifen sie schon die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht auf, die Verrohrung habe die bauliche Nutzung der benachbarten Grundstücke bezweckt. Auch der Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, er selbst habe Anfang/Mitte der 1960er Jahre beobachtet, das Einlaufgitter an der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verrohrung auf einem Grundstück unterhalb desjenigen der Antragsteller sei durch in dem bis dahin offenen Bach mitgeführte Gegenstände verstopft gewesen und es sei zu einer Überschwemmung gekommen, woraufhin der gesamte Bachlauf verrohrt worden sei, führt nicht auf eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung nach dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Maßstab. Insbesondere ist mit dem - weder näher erläuterten noch belegten - Verweis auf ein einmaliges Ereignis nicht aufgezeigt, dass die Verrohrung dem Hochwasserschutz gedient hätte. Jedenfalls liegt eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung nicht vor, wenn dem Eigentümer eines bachabwärts gelegenen Grundstücks lediglich die gelegentliche Reinigung eines Einlaufgitters erspart werden soll, das vor einer dortigen Verrohrung angebracht worden ist, die ihrerseits keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken dient. Soweit die Antragsteller vorbringen, ein offener Bach wäre aus ökologischer Sicht eine Aufwertung ihres Grundstücks und die Verrohrung habe den Zusammenhang mit dem natürlichen Wasserhaushalt verbessert, indem sie gewährleiste, dass das Bachwasser vollständig in den Hauptfluss Agger fließe und dessen Wasserstand je nach Witterungslage entscheidend positiv beeinflusse, handelt es sich - wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen - um eine bloße Spekulation ohne jegliche Benennung konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte, die diese Spekulation stützen könnten. Für eine wasserwirtschaftliche Zielrichtung der Verrohrung ergibt sich auch nichts aus dem von den Antragstellern in Bezug genommenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1996 - 4 B 5.96 -. Danach betrifft die Frage, ob "eine das natürliche Gewässerbett ersetzende Rohrleitung als bundesrechtlich einzustufender Gewässerbestandteil gleichzeitig landesrechtlich 'Anlage in einem Gewässer' sein (kann), weil sie 'anderen Zwecken' dient", keinen bundesrechtlich geregelten Problemkreis, sondern die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1996 - 4 B 5.96 ‑, juris, Rn. 5. Eine Aussage zur Einstufung einer Verrohrung als Gewässerbestandteil oder als Anlage im Gewässer lässt sich der Entscheidung deshalb gerade nicht entnehmen. Auch mit ihrem Vorbringen in dem ‑ im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen ‑ Schriftsatz vom 7. Juli 2023 zeigen die Antragsteller keine wasserwirtschaftliche Zielrichtung der Verrohrung auf. Sie verweisen insoweit auf einen Aktenvermerk des Antragsgegners vom 12. Oktober 2022 und einen anschließenden Ortstermin am 13. Oktober 2022, in dem zwei Mitarbeiterinnen des Umweltamts des Antragsgegners erklärt hätten, eine Offenlegung der Bachverrohrung sei nicht möglich, da nur die Verrohrung die Vorflutsicherung gewährleiste, demnach diene die Verrohrung nicht überwiegend der besseren Nutzbarkeit des Grundstücks der Antragsteller. Die Antragsteller haben weder belegt, dass diese Aussage tatsächlich in dieser Form getätigt wurde, noch den zugrunde liegenden Gesprächsverlauf oder den Kontext der Aussage erläutert. Dem vorgelegten Vermerk vom 12. Oktober 2022 ist diese Aussage jedenfalls nicht zu entnehmen. Danach wurde den Antragstellern im Gegenteil zunächst ausdrücklich mitgeteilt, eine Offenlegung sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weiter wurden die Antragsteller darauf hingewiesen, für die Verrohrung seien die Eigentümer zuständig und für ein offenes Gewässer der Aggerverband, bezüglich einer Kostenübernahme sei der Verband zu kontaktieren, die Mitarbeiterin gehe nicht von einer Kostenübernahme durch den Verband aus. Außerdem wurde erklärt, es sei wichtig, dass das Bachbett ordnungsgemäß an den Einlauf- und Auslaufbereich der Nachbargrundstücke angebunden werde. Die insoweit erforderliche Abstimmung mit den Eigentümern der Nachbargrundstücke führt aber jedenfalls dann nicht auf eine wasserwirtschaftliche Zielsetzung, wenn auch die dort verlaufende Verrohrung - wie hier - keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken dient. Vgl. auch (zu einer sukzessiven Verrohrung über mehrere Grundstücke) OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2015 ‑ 20 A 1389/13 -, juris, Rn. 16 ff. Die Antragsteller zeigen mit ihrer Beschwerdebegründung auch nicht auf, dass die Verrohrung deshalb keine Anlage im Sinne von § 36 Abs. 1 WHG darstellte oder sie für diese nicht unterhaltspflichtig im Sinne von § 94 LWG a. F. - inzwischen § 23 LWG NRW - wären, weil dafür Voraussetzung wäre, dass sie rechtlich auf den Bestand oder Zustand der Bachverrohrung einwirken könnten, und es ihnen an dieser Berechtigung vorliegend fehle. Soweit sie sich zur Begründung dieser Annahme auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2012 ‑ 19 U 17/12 - berufen, führt dies schon deshalb nicht weiter, weil dieses Urteil die zivilrechtliche Haftung des Grundstückseigentümers für Schäden auf einem Nachbargrundstück betrifft und auf der Annahme beruht, die dortige Anlage diene ‑ anders als die streitgegenständliche - jedenfalls auch einem wasserwirtschaftlichen Zweck. Vgl. OLG Köln, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 19 U 17/12 -, juris, Rn. 25 ff.; vgl. auch Queitsch, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, § 23 Rn. 17. Darüber hinaus spricht gegen eine fehlende Berechtigung der Antragsteller zur Einwirkung auf die Verrohrung schon, dass sie zunächst - im Einverständnis mit dem Antragsgegner - ein Unternehmen mit Sanierungsarbeiten beauftragt haben und dieses die Arbeiten auch aufgenommen hat. Die Antragsteller haben ihre Behauptung, sie seien nicht berechtigt, bauliche Maßnahmen an der Verrohrung durchzuführen, auch ansonsten nicht näher erläutert. Nach dem vorgelegten Vermerk vom 12. Oktober 2022 hat auch die Mitarbeiterin des Umweltamts des Antragsgegners nicht in Abrede gestellt, dass die Antragsteller berechtigt sind, auf die Bachverrohrung einzuwirken und gegebenenfalls - soweit technisch umsetzbar - das Gewässer offenzulegen. Soweit die Antragsteller schließlich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2017 - OVG 9 N 1.15 - verweisen, wonach es darauf ankomme, ob die Bachverrohrung eine Sonderanlage an einem Bach sei, zeigen sie ebenfalls nicht auf, dass und weshalb dies ihrer Unterhaltungspflicht nach § 23 LWG NRW entgegenstehen sollte. Der Beschwerdebegründung sind weder Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die im Brandenburgischen Wassergesetz vorgesehene Sonderregelung für Anlagen, die als Bestandteil des Gewässers dessen Ausbauzustand bestimmen und sichern, auch im nordrhein-westfälischen Landesrecht angelegt wäre, noch, welche Folgen sie im streitgegenständlichen Fall hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.