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Beschluss

10 A 2367/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0703.10A2367.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf den Grundstücken Gemarkung O. , Flur ., Flurstücke …., …., …., …. und …. (B. I.---straße .., …. T. B1. , im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Der Antrag, der dahingehend zu verstehen sei, dass er mit der Zulässigkeit des Discountmarktes nach der Art der baulichen Nutzung gleichsam stehen und fallen solle, sei insoweit schon nicht bescheidungsfähig, weil er unbestimmt sei. Er kläre die Frage nicht, ob ein klein- oder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sein Gegenstand sein solle, bzw. weise widersprüchliche Angaben zu dieser unter anderem nach § 11 Abs. 3 BauNVO wesentlichen Frage auf. Nach dem zum Antrag vorgelegten Plan solle der Neubau über eine Verkaufsfläche von 800 m² verfügen. Allerdings werde auf derselben Bauvorlage schon die Fläche des „Verkaufsraums“ mit 800 m² angegeben, ohne dass die daneben dargestellten Flächen der „Backwelt“ und des Bereichs „Pfand“ bestimmt oder bestimmbar wären. Auch lägen keine Angaben vor, nach denen mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden könnte, ob diese Bereiche der Verkaufsfläche zuzuordnen wären. Würde bei dieser Sachlage der Vorbescheid erteilt, wäre zudem nicht abschließend geklärt, welche Nutzung in diesen Bereichen zulässig wäre. Angesichts der Bedeutung dieser Frage komme auch nicht in Betracht, aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Umstand, dass „Back-welt“ und „Pfand“ auf dem entsprechenden Übersichtsplan von vollständig geschlossenen Linien umrandet seien, zu schließen, dass diese nicht der Verkaufsfläche zugerechnet werden dürften. Der Vorbescheidserteilung stünden zudem weitere formelle und materielle Einwände entgegen. Die Klägerin stellt die Richtigkeit der ‑ selbstständig tragenden ‑ Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Bescheidungsfähigkeit des Vorhabens, was die Bestimmtheit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung angeht, nicht schlüssig in Frage. Damit kann offenbleiben, ob sie ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der weiteren entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts darlegt. a. Die Klägerin legt nicht substantiiert dar, dass sich aus ihrem Antrag nebst Bauvorlagen im Übrigen ‑ abgesehen von dem durch das Verwaltungsgericht monierten Übersichtsplan ‑ ergibt, dass ein kleinflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von (nur) 800 m² Antragsgegenstand ist. b. Ebenso wenig legt sie dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dem Übersichtsplan ‑ auf dem eine „Verkaufsfläche“ von 800 m² vermerkt und in der zeichnerischen Darstellung „800 m² VK“ betreffend den „Verkaufsraum“ angegeben ist - im Wege der Auslegung eindeutig zu entnehmen ist, dass die Flächen der mit „Backwelt“ und „Pfand“ bezeichneten Bereiche nicht Bestandteil der Verkaufsfläche sein sollen. aa. Der Einwand, die beiden Bereiche seien durch eine geschlossene Wand vom dargestellten „Verkaufsraum“ baulich in dem Sinne abgetrennt, dass Kunden sie nicht betreten könnten, findet in dem zum Vorbescheidsantrag eingereichten Übersichtsplan keinen Anhalt. Erläuternde Angaben zu der in diesem Zusammenhang von der Klägerin in Bezug genommenen breiteren schwarzen Linie, welche diese beiden Bereiche vollständig umrandet, finden sich nicht. Dass diese Linienführung eine bauliche Abtrennung von Bereichen durch eine Wand darstellt, scheidet aus, weil sonst auch das Personal zu diesen Räumen - wie auch zu den ebenfalls mit entsprechenden durchgehenden Linien dargestellten Bereichen „Wertelager“ und „Sozialräume“ - keinen Zugang hätte. Weiter ist auch eine Interpretation dahingehend ausgeschlossen, dass die breiteren schwarzen Linien Durchgänge nur für Kunden ausschließen, denn in dem Übersichtsplan ist die Darstellung der breiteren schwarzen Linie zwischen „Verkaufsraum“ und „Lager 1 + Rampe 367 m²“ durchbrochen; es lässt sich aber nicht erklären, warum Kunden der Zugang zum „Lager 1“ eröffnet sein sollte. Eine Markierung als Rettungsweg ist an dieser Stelle nicht vorhanden. Auch lässt sich nach der von der Klägerin aufgestellten Behauptung derjenige Bereich im Grundriss nicht ermitteln, welcher in der Nutzflächenaufstellung „Bestand“ ‑ wobei ein Bestandsgebäude nicht existiert ‑ als Kunden-WC aufgeführt ist, für den Kunden mithin zugänglich sein müsste. bb. Selbst wenn die breiteren schwarzen Linien bauliche Zutrittsbarrieren für Kunden markieren sollten, so schlösse dies die Möglichkeit der Einsehbarkeit dieses Bereiches für Kunden nicht aus. Die Behauptung, der Bereich der „Backwelt“ sei für den Kunden nicht einsehbar, substantiiert die Klägerin auch mit der Zulassungsbegründung nicht. Der Begriff der „Backwelt“ wird in den Bauvorlagen nicht erläutert, eine Betriebsbeschreibung ist in ihnen nicht enthalten. Damit findet auch der Vortrag der Klägerin, in dem Bereich der „Backwelt“ würden die Backwaren lediglich gelagert und zubereitet, in den Bauvorlagen keinen Anhalt. Es handelt sich bei dem Begriff auch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff oder im allgemeinen Sprachgebrauch derart konkretisierten Begriff, dass sich aus ihm selbst heraus erschlösse, welche Nutzung ‑ mit oder ohne (ggf. teilweiser) Einsehbarkeit des Bereichs für den Kunden ‑ mit ihm umschrieben werden sollte. cc. Auch lässt sich aus der Bezeichnung „Pfand“ nicht entnehmen, ob es sich um einen Bereich handelt, welcher von den Kunden betreten werden kann. Eine diesbezügliche Konkretisierung erfährt diese Angabe auch nicht durch den in der vorbenannten Nutzflächenaufstellung verwandten Begriff „Pfandraum“. Belege für die im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung, es handele sich lediglich um ein „Pfandlager“, lassen sich den Bauvorlagen nicht entnehmen. c. Mit dem Argument, auch die Beklagte müsse das Vorhaben als kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb verstanden haben, weil sie die Ablehnung des Antrags nicht auf § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gestützt habe, dringt die Klägerin nicht durch. Ein solches Verständnis seitens der Beklagten lässt sich dem angefochtenen Ablehnungsbescheid schon nicht entnehmen. Diese hat vielmehr allein auf die Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … abgestellt. Abgesehen davon würde selbst ein solches Verständnis seitens der Beklagten das Verwaltungsgericht nicht von einer eigenständigen Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen, auch der Frage der hinreichenden Bestimmtheit des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, entbinden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 ‑ 10 A 2200/18 ‑, juris Rn. 5, und vom 19. Dezember 2007 ‑ 10 A 2684/06 ‑, juris Rn. 4. d. Da es nach den bereits vom Verwaltungsgericht dargestellten Grundsätzen, welche die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nicht in Zweifel zieht, Aufgabe des Bauherrn ist, sein Vorhaben zu konkretisieren, oblag es der Beklagten auch nicht, Zweifel an der Bestimmtheit des Vorhabens durch eine ‑ ggf. dem zur Prüfung zu stellenden Vorhaben widersprechende ‑ Bezeichnung oder Nebenbestimmung zu überwinden. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).