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Beschluss

19 E 296/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0701.19E296.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Prozesskostenhilfebeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren unabhängig von ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil sie eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband weder nach § 10 StAG noch nach § 8 StAG beanspruchen könne. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG, weil sie aufgrund der von ihr zu vertretenden Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfülle. Die im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten ärztlichen Atteste ließen keine gesundheitlichen Gründe erkennen, die einer Erwerbstätigkeit entgegenstünden. Weiterhin sei nicht ersichtlich, dass die seit 2009 im Bundesgebiet aufhältige Klägerin sich jemals um die Aufnahme einer Beschäftigung bemüht habe. Einer Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG stehe aber auch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG entgegen, weil die Klägerin keinen Nachweis mehr über ihre deutschen Sprachkenntnisse im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorweisen könne, ohne zugleich mit den eingereichten ärztlichen Attesten im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG belegt zu haben, dass sie die sprachlichen Anforderungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen könne. Ein Anspruch der Klägerin auf (Ermessens-)Einbürgerung nach § 8 StAG scheide wegen des Leistungsbezugs nach dem SGB II gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus. Ein Absehen von dieser Voraussetzung nach § 8 Abs. 2 StAG komme nicht in Betracht. Es sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass die Erkrankungen der Klägerin einen besonderen Härtefall begründeten. Die dagegen mit der Beschwerde erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Neuregelungen des StAG durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 („StARModG“, BGBl. I Nr. 104) „nicht hinreichend berücksichtigt“, obwohl danach in Anwendung der Härtefallregelung des § 8 Abs. 2 StAG von den Erfordernissen der Sicherung des Lebensunterhalts und der deutschen Sprachkenntnisse im Fall der Klägerin zum einen als „allein erziehende[r]/betreuende[r]“ Mutter eines schwerbehinderten Sohnes mit Pflegegrad 2 und zum anderen aufgrund ihrer „schweren Erkrankungen“ Ausnahmen zu machen seien, bleibt erfolglos. Die mit dieser Rüge in Bezug genommenen Ausführungen der BT-Drs. 438/23, S. 32, Punkt c (s. a. BT-Drs. 20/9044, S. 34), wonach aufgrund des in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG „nun stärker verankerten Grundsatz[es] einer hinreichenden wirtschaftlichen Integration“ „bei der künftigen Auslegung der Härtefallregelung in § 8 Absatz 2 zu berücksichtigen“ sei, ob „etwa Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, pflegende Angehörige, Alleinerziehende, die wegen Kinderbetreuung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sein können,“ „alles objektiv Mögliche und subjektive Zumutbare unternommen haben, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“, begründen keine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht der Klage. Dabei kann vorliegend die Bedeutung dieser Ausführungen für die künftige Auslegung von § 8 Abs. 2 StAG dahingestellt bleiben. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf den durch die Streichung des Vertretenserfordernisses aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bedingten Ausschluss der genannten Personen von der Anspruchseinbürgerung. Vgl. näher Berlit, ZAR 2024, 59 (60 ff.). Diese Konstellation ist hier aller Voraussicht nach indes nicht einschlägig, weil der Einbürgerungsantrag der Klägerin von der Streichung des Vertretenserfordernisses nicht betroffen ist. Nach der durch das StARModG neu gefassten Übergangsvorschrift des § 40a StAG ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG auf bis zum 23. August 2023 gestellte Einbürgerungsanträge in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. Diese Voraussetzungen sind für den am 16. August 2018 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin im Hinblick auf das Vertretenserfordernis nach der vorherigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG sehr wahrscheinlich zu bejahen. Selbst wenn die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen zur Auslegung des § 8 Abs. 2 StAG dem Fall der Klägerin zugrunde zu legen wären, führte dies auf keine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Klage. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin „alles objektiv Mögliche und subjektive Zumutbare unternommen hat, um ihren Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern“. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste die Auswirkungen ihrer Erkrankungen auf ihre Erwerbsfähigkeit nicht hinreichend substantiiert belegen. Die bisherigen Bemühungen der Klägerin, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, hat es bereits als „gänzlich substanzlos“ bewertet. Der Vortrag der Klägerin, sie erziehe und betreue ihren schwerbehinderten Sohn allein, stellt die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht durchgreifend in Frage. Es ist schon nicht ansatzweise nachvollziehbar, in welchem konkreten Umfang die Klägerin ihren Sohn betreut und wie sie diese Betreuung insbesondere angesichts ihres vermeintlich krankheitsbedingten Unvermögens zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit allein leistet. Allein der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich zu den von ihr vorgetragenen Erkrankungen alleinerziehend ist und ein schwerbehindertes Kind betreut, beinhaltet keinen Nachweis darüber, dass sie alles ihr Zumutbare zur dauerhaften Lebensunterhaltssicherung ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II unternommen habe. Im Übrigen ist bei der Prüfung des Einbürgerungsanspruchs nach § 10 Abs. 1 StAG auch nach nunmehr geltender Rechtslage nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin die Einbürgerungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Sie hat nach derzeitiger Aktenlage jedenfalls nicht hinreichend nachgewiesen, dass sie über die weiterhin zusätzlich zu erfüllende Voraussetzung „ausreichende[r] Kenntnisse der deutschen Sprache“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 StAG verfügt. Bei einer erneuten Sprachprüfung im Jahr 2019 hat sie die Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nicht erreichen können. Auch für eine Anwendung der neuen Härtefallklausel des § 10 Abs. 4a StAG besteht kein Raum, zumal die Klägerin - was offenbar den Anlass der erneuten Sprachprüfung bildete - im Rahmen der Vorsprache bei der Einbürgerungsbehörde auf die Übersetzungsleistungen ihrer Tochter zurückgegriffen hat. Ein Absehen vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auf der Grundlage von § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG scheidet ebenfalls aus, da die Klägerin nicht hinreichend belegt hat, dass sie die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen könne. Die eingereichten ärztlichen Atteste der Klägerin sind mit den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts aller Voraussicht nach nicht geeignet, den insoweit erforderlichen Nachweis zu erbringen. Sie erfüllen die vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Anforderungen, die der Senat in solchen Fällen an eine fachärztliche Stellungnahme stellt, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2022 - 19 A 2172/20 -, juris, Rn. 8 und vom 19. September 2017 - 19 E 162/17 -, juris Rn. 4; s. a. Berlit, in: ders., GK-StAR, Stand: 1. August 2022, § 10 StAG Rn. 406.4, offenkundig nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch mit dem Vortrag, sie habe neben den „schweren Erkrankungen“ einen schwerbehinderten Sohn, den sie allein erziehe und betreue, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG nicht hinreichend belegt. Zwar ist nicht erforderlich, dass die Krankheit oder die Behinderung die alleinige Ursache für das Unvermögen sind, die erforderlichen sprachlichen Kenntnisse zu erwerben; sie müssen dafür jedoch eine wesentliche (Mit-)Ursache sein. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. November 2014 - 1 S 184/14 -, juris, Rn. 29; Hailbronner/ Gnatzy, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 10 StAG Rn. 139. Auch eine solche Ursächlichkeit der von der Klägerin behaupteten schweren Erkrankungen neben den von ihr wahrgenommenen Betreuungsaufgaben lässt sich nach derzeitigem Verfahrensstand nicht feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).