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Beschluss

7 A 2492/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0624.7A2492.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 10.1.2019, mit der dem Kläger die Beseitigung des Gebäudes auf dem Grundstück C.-straße 6 aufgegeben wurde, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten, die erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor, das Gebäude stehe im planungsrechtlichen Außenbereich und sei dort nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, die Anordnung der Beseitigung sei nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, das Ermessen nach § 82 BauO NRW sei fehlerfrei ausgeübt. 1. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die (erstmaligen) Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 17.11.2023 zur Frage der Lage des Grundstücks im Außenbereich, zum Zustand des Gebäudes und zu den Verhältnisse im Gebäudeinneren erschüttern nicht die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, das unter Bezugnahme auf eine Ortsbesichtigung ausführlich begründet hat, weshalb hier eine Beurteilung nach § 35 BauGB geboten und auch ein Bestandsschutz nicht in Betracht zu ziehen ist. b) Das Zulassungsvorbringen erschüttert ebenso wenig die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers beeinträchtige öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Der Kläger verweist insoweit ohne Erfolg auf das Urteil des OVG NRW vom 7.3.2019 - 2 A 2312/19 -. Es ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass der hier streitige Sachverhalt dem des von ihm angeführten Urteils - 2 A 2312/17 - vergleichbar und eine städtebaulich unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs hier nicht zu befürchten wäre. Ausweislich der Begründung des genannten Urteils lag das dort betroffene Grundstück am Ende eines Stichwegs, an zwei Seiten - im Osten und im Süden - schloss sich unmittelbar Bebauung an, die Teil einer dichteren Umgebungsbebauung war. Im Gegensatz dazu befindet sich vorliegend nur unmittelbar südlich an das klägerische Grundstück angrenzend weitere, auseinandergezogene Bebauung, im Übrigen ist es von der Straße im Osten und Grünflächen umgeben. c) Des Weiteren erschüttert der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe sich in der Verfügung vom 10.1.2019 ermessensfehlerfrei mit einer sog. Stichtagsregelung befasst. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe die Entscheidung gegen eine Abrissverfügung allein davon abhängig gemacht, ob das Gebäude vor, während oder kurz nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs errichtet worden sei, aber den Sachverhalt insoweit nicht vollständig ermittelt, es sei unstreitig zu stellen, dass das Gebäude um 1939 errichtet worden sei, nichts anderes ergebe sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 24.6.2021, damit seien nicht lediglich Ermessenserwägungen ergänzt, sondern gänzlich neue angestellt und die Begründung völlig ausgetauscht worden, diese seien zudem offensichtlich falsch, es liege fern, ein vor Kriegsbeginn errichtetes Gebäude als Behelfsheim einzustufen, das Gebäude sei seit seiner Errichtung für fast ein halbes Jahrhundert als dauerhafter Wohnsitz genutzt worden. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend in die Prüfung der Ermessensausübung auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 24.6.2021 einbezogen. Sie ergänzen in zulässiger Weise die Ermessenserwägungen im Bescheid vom 10.1.2019 (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Der Schriftsatz vom 24.6.2021 wirft keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auf, sondern geht im Wesentlichen auf die Einwendungen des Klägers gegen die ursprünglichen Ausführungen zur Anwendung einer Stichtagsregelung ein. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht auf, dass diese, den vom Kläger vorgetragenen Errichtungszeitpunkt im Jahr 1939 zugrunde legenden Ermessenserwägungen fehlerhaft wären. Die Beklagte hat sich darauf gestützt, dass es (jedenfalls) am Nachweis einer durchgehenden Nutzung des Gebäudes als Dauerwohnsitz fehle, nur eine solche rechtfertige es zusammen mit der Erhaltung der baulichen Identität des Gebäudes, Stichtage in den Blick zu nehmen. Der Kläger zeigt zunächst nicht auf, dass es ermessensfehlerhaft wäre, eine durchgehende Nutzung als Dauerwohnsitz zu fordern, um von einem Einschreiten aufgrund einer Stichtagsregelung abzusehen. Sein Verweis darauf, es müsse genügen, dass das Gebäude seit längerer Zeit als dauerhafter Wohnsitz genutzt werde, sonst laufe eine Stichtagsregelung ins Leere, genügt dafür nicht. Auch aus der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Senats - vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 20.4.2016 - 7 A 1367/14 -, BauR 2016, 1138 - und vom 24.2.2016 - 7 A 19/14 -, BauR 2016, 805 - ergibt sich nichts anderes, Eine durchgehende Wohnnutzung zeigt der Kläger mit seinem Vorbringen, selbst die Beklagte gehe von fast einem halben Jahrhundert Nutzung als dauerhaftem Wohnsitz aus, nicht auf. Nach den eigenen Angaben des Klägers waren Mitglieder der Familie V. von Dezember 1944 bis September 1977 unter der Anschrift G.-straße 2 bzw. C.-straße 6 gemeldet, ausweislich der vorliegenden Akten war Herr N. O. dort im Zeitraum vom 1.9.2017 bis zum 4.9.2018 gemeldet. Angesichts der erheblichen zeitlichen Lücke zwischen 1977 und 2017 sowie der geringen Dauer der melderechtlich dokumentierten Nutzung durch Herrn O. ist eine durchgehende Wohnnutzung nicht aufgezeigt und auch nicht sonst aus den Akten ersichtlich. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die aufgeworfene Frage, „ob und wann eine Stichtagsregel im Rahmen der Ermessenserwägungen anzuwenden ist und mit welchen Gründen diese zulässigerweise verworfen werden kann“, war nicht entscheidungserheblich, soweit sie auf die Erforderlichkeit einer Stichtagsregelung abzielt, denn die Beklagte hat eine solche im Rahmen ihrer Ermessensausübung erwogen. Soweit die Frage auf die Anwendung bzw. Verwerfung einer konkreten Stichtagsregelung abzielt, zeigt die Zulassungsbegründung keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf auf. 4. Der Kläger macht schließlich ohne Erfolg Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Er beanstandet, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsaufklärung hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen der von der Beklagten angewandten Stichtagsregel verkannt und seinen Beweisantrag zum Errichtungszeitpunkt des streitgegenständlichen Gebäudes zu Unrecht abgelehnt. Damit zeigt er keinen Verfahrensmangel auf. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag als unerheblich abgelehnt, weil dem Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes aufgrund der ergänzten Ermessenserwägungen der Beklagten keine ausschlaggebende Bedeutung zukomme. Das ist nicht zu beanstanden. Eine weitere Aufklärung von Amts wegen musste sich dem Verwaltungsgericht danach ebenfalls nicht aufdrängen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.