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Beschluss

7 B 265/24.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0619.7B265.24NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Jeweils 1/11 der Kosten des Verfahrens tragen

der Antragsteller zu 1.,

gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 2.

und 3.,

der Antragsteller zu 4.,

gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 5.

und 6.,

der Antragsteller zu 7.,

der Antragsteller zu 8.,

der Antragsteller zu 9.,

die Antragstellerin zu 10.,

gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 11. und 12.,

der Antragsteller zu 13. und

die Antragstellerin zu 14.

Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Jeweils 1/11 der Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1., gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 2. und 3., der Antragsteller zu 4., gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 5. und 6., der Antragsteller zu 7., der Antragsteller zu 8., der Antragsteller zu 9., die Antragstellerin zu 10., gesamtschuldnerisch die Antragsteller zu 11. und 12., der Antragsteller zu 13. und die Antragstellerin zu 14. Der Streitwert wird auf 55.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, den am 15.6.2023 bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 135 „Südlich N.“ vorläufig bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache 7 D 172/23.NE außer Vollzug zu setzen, hat keinen Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1. Schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO, die die Antragsteller infolge des Planvollzugs treffen könnten, sind nicht hinreichend geltend gemacht, solche schweren Nachteile vermag der Senat im Übrigen auch nicht zu erkennen. Das Erfordernis eines schweren Nachteils bindet die Aussetzung des Vollzugs einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden. Eine Außervollzugsetzung zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen. Allein der Umstand, dass der Planvollzug - etwa durch Erteilung auf den Plan gestützter Baugenehmigungen und Errichtung von Gebäuden - unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.3.2023 - 7 B 1370/22.NE -, BauR 2023, 1101 = juris, Rn. 4ff. Schwere Nachteile zu Lasten der Antragsteller im vorgenannten Sinne sind nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht sonst ersichtlich. Dies gilt zunächst für die geltend gemachte „Hochwassergefahr“ für die im Norden an das Plangebiet angrenzenden Antragsteller. Anhaltspunkte dafür, dass Niederschlagswasser aus dem Plangebiet bei Starkregenereignissen in erheblichem Umfang auf ihre Grundstücke fließen könnte, sind angesichts der nach Aktenlage bestehenden topographischen Gegebenheiten und der Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Höhen der öffentlichen Flächen nicht hinreichend aufgezeigt. Ebenso wenig ist hinreichend aufgezeigt, dass es gerade durch die planbedingte Zusatzbelastung des bestehenden Mischwasserkanals durch Schmutzwasser aus dem Plangebiet im Bereich der vorgenannten Antragsteller zu Rückstauereignissen in deren Kellergeschossen kommt. Vgl. im Übrigen allg. zur Zumutbarkeit von eigenen Vorkehrungen (Rückstausicherungen): OVG NRW, Urteil vom 15.12.2021 - 7 D 45/19.NE -, juris, Rn. 30. Schwere Nachteile im vorgenannten Sinne ergeben sich ebenso wenig aus den geltend gemachten verkehrlichen Mehrbelastungen für die weiteren Antragsteller. Dies gilt nicht nur für die im Bereich Lerchenhain ansässigen Antragsteller, deren Belastung die Antragsgegnerin als gering bewertet und abgewogen hat. Dies gilt auch für den westlich der C.-straße unter der Anschrift P.-straße 2 in der Nähe der Anbindung des geplanten Baugebiets ansässigen Antragsteller zu 9. Mit Blick auf die vorliegenden Lärmkartierungen im Schallgutachten vom August 2022, das in der Planbegründung in Bezug genommen wird, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür feststellen, dass die prognostizierten täglich 1181 zusätzlichen Kraftfahrzeugbewegungen in Verbindung mit der bestehenden Verkehrsbelastung der C.-straße zu einer Verkehrslärmbelastung dieses Antragstellers führen, die als schwerer Nachteil im vorgenannten Sinne gewertet werden könnte. 2. Die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage der zweiten Alternative des § 47 Abs. 6 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass sich die streitige Satzung bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und ihre Umsetzung den Antragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung deshalb dringend geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.2.2022 - 7 B 1094/21.NE -, BauR 2022, 741 = juris, Rn. 11, m. w. N. Solche offensichtlichen Mängel des Bebauungsplans ergeben sich aus dem Antragsvorbringen nicht. Ob die von der Antragsgegnerin in den Blick genommenen Vorkehrungen zur Bewältigung der planbedingten Fragen der Niederschlagswasserentsorgung über ein Trennsystem mit anschließendem Regenrückhaltebecken und gedrosselter Einleitung in das Nebengewässer 363 und den U. ausreichen, bzw. ob eine hinreichende Konfliktbewältigung im Rahmen nachfolgender Verfahren erfolgen kann, vgl. zum Gebot der Konfliktbewältigung allg. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14, wird abschließend im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu überprüfen sein. Dies gilt auch hinsichtlich der geplanten Schmutzwasserentsorgung, die die Antragsteller insbesondere wegen des in den Blick genommenen Überlaufs des Mischwasserkanals zum Nonnenbach kritisieren. Dies gilt schließlich auch für die Abwägung planbedingter Verkehrslärmbelastungen sowie für die Abwägung planbedingter Klimafolgen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG). Aus den vorstehenden Gründen bedarf es im Übrigen auch nicht der am 25.4.2024 von den Antragstellern beantragten Zwischenverfügung. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass in dem anhängigen Normenkontrollverfahren 7 D 172/23.NE gegebenenfalls auch zu prüfen sein wird, ob das geplante Wohngebiet (vollständig) im regionalplanerisch dargestellten Allgemeinen Siedlungsbereich liegt und ob die Zielvorgaben des Regionalplans für die Inanspruchnahme dargestellter Allgemeiner Siedlungsbereiche eingehalten werden (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.