Beschluss
7 B 262/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0614.7B262.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9.3.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Baugenehmigung verletze mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt seien. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot liege nicht vor. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen die sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Bei wertender Betrachtung sei der Charakter als Doppelhaus bereits vor Erteilung der streitigen Genehmigung aufgehoben. Auf dem Grundstück der Antragsteller sei neben einer großzügig gestalteten Garage, die mit dem Wohngebäude durch eine Mauer verklammert sei, auch ein Anbau vorhanden, der über eine größere Grundfläche verfüge als der der Straße zugewandte Gebäudeteil; auf dem Grundstück der Beigeladenen sei ein weniger breiter Anbau vorhanden, der tiefer in das Grundstück hineinrage. Eine weitere wesentliche Änderung liege darin, dass auf dem der Straße zugewandten Gebäudeteil der Antragsteller ein Zwerchhaus errichtet sei, das nahezu die gesamte Gebäudebreite einnehme und das Gebäude optisch dominiere. Schließlich sei das Wohngebäude der Antragsteller mit der Garage durch eine Mauer verbunden, wodurch optisch eine Verklammerung beider Teile hergestellt werde. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angegriffenen Entscheidung. Die Antragsteller meinen, das bestehende Gebäude sei als Doppelhaus im Sinne von § 22 BauNVO ausgebildet. Damit werden die tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert. Nach der vorliegend allein gebotenen summarischen Beurteilung geht auch der Senat davon aus, dass es sich im Sinne der Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 19.3.2015 - 4 C 12.14 -, BRS 83 Nr. 114 = BauR 2015, 1309 = juris, Rn. 11ff., m. w. N., aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Gründen nicht (mehr) um ein Doppelhaus im Rechtssinne handelt. Insbesondere kann der Anbau auf dem Grundstück der Antragsteller nicht außer Betracht gelassen werden, weil er - wie sie geltend machen - von vorne nicht ersichtlich sei. Für die Feststellung eines Doppelhauscharakters ist eine Beurteilung der Gesamtsituation erforderlich, die nicht auf einen Eindruck aus einzelnen Perspektiven beschränkt ist. Dass es sich bei dem Bauteil des Gebäudes der Antragsteller, das das Verwaltungsgericht als Zwerchhaus charakterisiert hat, lediglich um eine „Gaube“ handele, die mit einer Gaube auf dem Bestandsgebäude der Beigeladenen vergleichbar sei, wie die Antragsteller weiter geltend machen, vermag der Senat ebenso wenig zu erkennen. Nach den bei den Akten befindlichen Fotos fußt das in Rede stehenden Bauteil der Antragsteller summarischer Beurteilung zufolge auf der darunter liegenden Wand, vgl. zum Begriff des Zwerchhauses: OVG NRW, Urteil vom 22.3.2018 - 7 A 1388/15 -, BRS 86 Nr. 88 = BauR 2018, 1389 = juris, Rn. 42, und weist - anders als die benachbarte Gaube auf dem Bestandsgebäude der Beigeladenen - keine gegenüber dem Dach untergeordnete Dimension auf. Soweit die Antragsteller meinen, ein auf der Rückseite des Bestandsgebäudes vorhandener Dachaufbau sei ähnlich groß wie ihre „Gaube“, erschüttert auch dies summarischer Prüfung zufolge bei der gebotenen Gesamtwürdigung quantitativer und qualitativer Kriterien nicht die erstinstanzliche Beurteilung. Soweit die Antragsteller einen Verstoß gegen § 34 BauGB rügen, weil sich die Höhe des Vorhabens der Beigeladenen, die Geschossigkeit, die Grundflächenzahl und die Bebauungstiefe nicht im Rahmen der Umgebungsbebauung hielten, führt das schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der tragenden Feststellung des Verwaltungsgerichts fehlt, dass die angesprochenen Merkmale im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich keinen Nachbarschutz vermitteln. Soweit ein Nachbarschutz ausnahmsweise gegen ein Vorhaben gegeben ist, das rücksichtslos ist, weil es gegenüber dem Nachbargrundstück eine „erdrückende Wirkung“ ausübt, vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 17.3.2021 - 7 A 1791/19 -, juris, Rn. 37, m. w. N., sind die Voraussetzungen für eine solche Fallgestaltung mit dem Hinweis auf eine erheblich höhere Firsthöhe nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nach dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht den Antragstellern auferlegt, sondern von der Beigeladenen selbst getragen werden; denn die Beigeladene hat im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und damit ein prozessuales Kostenrisiko vermieden (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.