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Beschluss

3 A 1346/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0613.3A1346.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens.

Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Der Beschluss und das angefochtene Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie als Lehrerin mit der Lehrbefähigung für die Primar- und Sekundarstufe I in gleicher Weise wie Studienräte mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II zu besolden ist. Die im Jahr 1984 geborene Klägerin absolvierte im Rahmen des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge für die Lehrerausbildung“ an der Technischen Universität Y. zunächst einen Bachelorstudiengang mit einer Regelstudienzeit von drei Studienjahren (Oktober 2005 bis März 2009) und daran anschließend einen einjährigen Masterstudiengang mit dem Studienschwerpunkt für die Unterrichtsfächer Mathematik und evangelische Religionslehre bzw. Erziehungswissenschaft. Letzteren schloss sie im März 2010 mit einem „Master of Education (M. Ed.)“ erfolgreich ab und bestand zudem die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. Nach Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgesehenen Laufbahnprüfung wurde sie am 23. August 2012 als tarifbeschäftigte Lehrkraft eingestellt. Mit Wirkung vom 30. August 2013 erfolgten die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe und die Einweisung in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW. Das Beamtenverhältnis der Klägerin wurde im August 2015 in ein solches auf Lebenszeit umgewandelt. Aktueller Dienstort der Klägerin ist die städtische Gemeinschaftsgrundschule in V.. Mit Eingang am 14. Dezember 2016 beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV) erhob die Klägerin mittels Musterbriefs Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung für den Monat Dezember 2016 verbunden mit dem Antrag, für die ihr übertragene Tätigkeit eine amtsangemessene Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der sog. Studienratszulage zu gewähren. Nach der vorformulierten Begründung sei die Lehramtsbefähigung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 12. Mai 2009 – GV. NRW. 2009 S. 308 – (LABG 2009) erworben worden, die zuvor bestehende Unterschiede in der Ausbildung der verschiedenen Gruppen von Lehrkräften fast vollständig nivelliert hätte. Die fortbestehenden Unterschiede seien nur von geringer Bedeutung. Inhaltlich berief sich die Klägerin auf das von Prof. Dr. Brinktrine im Januar 2015 erstellte Rechtsgutachten mit dem Titel „Die rechtliche Zulässigkeit der unterschiedlichen Eingruppierung verschiedener Gruppen beamteter Lehrerinnen und Lehrer nach dem Laufbahn- und Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen aus verfassungs- und beamtenrechtlicher Perspektive“, im Folgenden: Rechtsgutachten Prof. Brinktrine. Danach widerspreche eine unterschiedliche Einstufung einheitlich nach dem LABG 2009 ausgebildeter Lehrkräfte von Lehrern an Grund, Haupt- und Realschulen in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 einerseits und von Lehrkräften an Gymnasien in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 andererseits dem Alimentationsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz und der Entgeltgleichheit. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2018 wies das LBV den Widerspruch zurück, den es dahingehend auslegte, dass die Klägerin für das gesamte Jahr 2016 die Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der Strukturzulage begehre. Zur Begründung verwies es auf den strengen Gesetzvorbehalt, unter dem Besoldungsansprüche stünden. Die Zuordnung zu den Besoldungsgruppen erfolge auf der Grundlage einer sachgerechten Bewertung der Funktionen der Beamten und deren Zuordnung zu Ämtern. Mit Eintritt in den Schuldienst als Lehrerin an einer Grundschule richte sich der Anspruch der Klägerin auf Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12, der die Gewährung einer Strukturzulage nicht vorsehe. Letztere sei Studienräten (Laufbahngruppe 2 mit dem Einstiegsamt A 13) vorbehalten. Am 12. November 2018 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung der von ihr geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Lehrerbesoldung für Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I im Wesentlichen auf das Rechtsgutachten von Prof. Brinktrine verwiesen. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2018 festzustellen, dass die ihr gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genügt und ihr eine Besoldung der Besoldungsgruppe A 13 zuzüglich der im LBesG NRW geregelten Strukturzulage (sog. Studienratszulage) zu gewähren ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Das Begehren für die Zeit nach 2016 sei schon deshalb zurückzuweisen, weil die Klägerin ihren Anspruch insoweit nicht zeitnah geltend gemacht habe. Zudem bestünden Bedenken, dass die Klägerin ihre Lehramtsbefähigung nach den Bestimmungen des LABG 2009 erworben habe, da sie ihren Vorbereitungsdienst im August 2012 beendet habe. Aber auch nach Angleichung der Ausbildungsbedingungen für alle Lehrämter durch Vereinheitlichung der Ausbildungsdauer sei der Gesetzgeber nicht zu einer einheitlichen Einstufung aller Lehrämter in die Besoldungsgruppe A 13 als Einstiegsamt verpflichtet. Geblieben seien unterschiedliche Ausbildungsanforderungen (z. B. Ausbildungsinhalte und -schwerpunkte) in Bezug auf die unterschiedlichen Schulformen sowie unterschiedliche Lehramtsbefähigungen mit verschiedenen Kompetenzprofilen. Weitere Differenzierungskriterien seien unterschiedliche Aufgaben sowie Anforderungen an die Lehrkräfte, die sich dadurch rechtfertigen ließen, dass je nach Schulart das Spektrum an zu unterrichtenden Jahrgangsstufen variiere und nur bestimmte Schularten die unmittelbare Hochschulzugangsberechtigung (Abitur) vermittelten. Im Übrigen bestehe ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzesgebers bei der Ämterbewertung. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe – unabhängig davon, dass sich ihr Widerspruch nur auf das Haushaltsjahr 2016 beziehe – keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihr zuletzt gewährten Besoldung. Ihr Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung sei mit ihrer Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW vollständig erfüllt. Maßgeblich für die Ausbildung der Klägerin sei das LABG NRW in der Fassung vom 2. Juli 2002 – GV. NRW. S. 235 – (LABG 2002) gewesen, modifiziert durch die aufgrund von § 1 Abs. 4 LABG 2002 erlassene Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO - B/M). Die Funktion von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen als Einstiegsamt sei mit der Besoldungsgruppe A 12 verknüpft. Eine Höherbewertung und Zuordnung zu einem Einstiegsamt der nächsthöheren Besoldungsgruppe A 13 gebiete auch nicht der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung. Eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation sei nicht feststellbar. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe in Ausübung seiner Gestaltungsfreiheit ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG oder den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Gebot gleichen Lohns für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung aus Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW das Einstiegsamt eines Lehrers mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen der Besoldungsgruppe A 12 und das Einstiegsamt eines Studienrats mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen der Besoldungsgruppe A 13 zugewiesen. Diese Differenzierung habe eine ausreichende Rechtfertigung in der unterschiedlichen Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Studiengänge im Modellversuch gefunden. Die Angleichung der Ausbildungszeiten für die verschiedenen Lehramtsbefähigungen sei erst durch das LABG NRW 2009 erfolgt, das nach den Übergangsregelungen auf die Ausbildung (Studium und Vorbereitungsdienst) der Klägerin keine Auswirkungen gehabt habe. Damit lägen für sog. „Altfälle“ rationale, begründbare Unterscheidungsmerkmale vor. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Die Besoldung der Grundschullehrer genüge nicht den Anforderungen des Alimentationsprinzips. Unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rechtsänderungen und des Wandels der tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigten sachliche Unterscheidungsmerkmale nicht mehr die Differenzierung zwischen der Besoldung von Grundschullehrern mit A 12 und Lehrern an Gymnasien mit A 13. Insofern werde auf die zutreffenden Ausführungen im Rechtsgutachten von Prof. Brinktrine verwiesen. Zudem genüge das Besoldungsrecht in Nordrhein-Westfalen in mehrfacher Hinsicht nicht den prozeduralen Anforderungen der Rechtsprechung. Zu beanstanden seien die nach dem Erlass des neuen Lehrerausbildungsgesetzes ungeprüfte Übernahme der Einstufung von Ämtern in der Bundesbesoldungsordnung A durch das übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW) sowie die fehlende Evaluierung des Besoldungssystems nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Professorenbesoldung. Da es an einem sachlich tragfähigen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Einstufung der Einstiegsämter der Lehrkräfte nach A 12 und A 13 insbesondere unter Zugrundelegung ihrer Ausbildung und Tätigkeit fehle, liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Gleichzeitig werde hierdurch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW verletzt, der für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung einen Anspruch auf gleichen Lohn vorsehe. Darüber hinaus sei auch das Antidiskriminierungsgesetz betroffen, da offensichtlich mehr weibliche Lehrkräfte von der gesetzlichen Regelung betroffen seien als männliche (diverse). Im Übrigen seien die Belastungen, denen sie ausgesetzt sei, identisch mit denjenigen von Lehrkräften, die die Ausbildung nach dem LABG 2009 absolviert hätten. Ungeachtet der etwas anderen Ausbildungsvorgaben übten eine Grundschul- und eine Gymnasiallehrkraft eine identische Tätigkeit aus. Insbesondere Grundschullehrkräfte seien einer stärkeren Gesamtbelastung etwa aufgrund von sozioökonomischen Unterschieden in der Grundschule, sprachlichen Verständigungsproblemen, mit krankheitsbedingten Förderbedarfen verbundenem Nachteilsausgleich, Inklusionsarbeit, aufwendiger Elternarbeit, Kontakt zu Jugendämtern, der Klassengröße und dem aufgrund des Klassenlehrerprinzips bestehenden fachfremden Unterricht ausgesetzt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass die ihr für das Jahr 2016 gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts)angemessenen Besoldung nicht genügt und ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW zuzüglich der so genannten Studienratszulage zu gewähren ist. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Vor dem Hintergrund der weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers habe die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte an Grundschulen und Gymnasien eine ausreichende Rechtfertigung in der unterschiedlichen Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Studiengänge im Modellversuch gehabt. Die teilweise Angleichung der Ausbildungszeiten für die verschiedenen Lehramtsbefähigungen sei erst durch das LABG 2009 erfolgt. Maßgeblich für die Ausbildung der Klägerin sei jedoch das LABG 2002 gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 130a Satz 2 VwGO). Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Der Statthaftigkeit steht nicht die grundsätzliche Subsidiarität einer Feststellungsklage gegenüber der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu klären ist. Vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 31 f. m.w.N. (rechtskräftig). 2. Die Klägerin besitzt das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. a) Sie hat gegen die von ihr als zu niedrig beanstandete Besoldung für den Monat Dezember 2016 Einwendungen durch schriftlichen Widerspruch gegenüber dem LBV – das zu ihren Gunsten von Einwendungen mit Bezug auf das gesamte Haushaltsjahr 2016 ausgegangen ist – rechtzeitig geltend gemacht und damit den Anspruch auf eine aus ihrer Sicht amtsangemessene Alimentation auf Gewährung einer Besoldung nach A 13 LBesO NRW zeitnah erhoben. Vgl. ausführlich zur haushaltsnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf verfassungsgemäße Alimentation OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 35 ff. m.w.N. Eine Beanstandung der fortlaufenden Bezüge für weitere als den ausdrücklich bezeichneten bzw. angenommenen Zeitraum ist dieser Erklärung indes nicht zu entnehmen. Anträge auf amtsangemessene Alimentation wirken nicht über zwischenzeitliche Jahreswechsel hinaus fort, soweit der Beamte – wie hier die Klägerin – den Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 42 f. m.w.N. b) Anhaltspunkte für eine Verwirkung etwaiger Ansprüche durch die Klägerin, indem sie vor 2016 durchgehend davon abgesehen hat, ihre Besoldung als unzureichend zu rügen, bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 44 ff. m.w.N. II. In der Sache bleibt die Klage jedoch ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die ihr für das Jahr 2016 gewährte Alimentation aus der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW den verfassungsrechtlichen Anforderungen einer (amts-)angemessenen Besoldung nicht genügt hat und ihr eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW zuzüglich der so genannten Studienratszulage zu gewähren war. Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 erfolgte entsprechend den seinerzeit geltenden einfachgesetzlichen Bestimmungen (1.). Sie ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (2.) und verstößt nicht gegen das Leistungsprinzip (3.). Auch liegt weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts der Klägerin (4.) noch eine Verletzung von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW (5.) vor. 1. Das der Klägerin mit Wirkung zum 30. August 2013 verliehene Amt war nach Maßgabe der bundesrechtlichen Besoldungsgruppenzuordnung der Besoldungsgruppe A 12 BBesO a.F. zugeordnet, da nach Übernahme in das nordrhein-westfälische Landesrecht mit Wirkung zum 1. Juni 2013 (vgl. Art. 1 Nr. 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – DRAnpG NRW – vom 16. Mai 2013, GV. NRW. 2013 S. 234) diese Zuordnung unverändert fortgalt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. bestimmt sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes. Die Ämter der Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. in Besoldungsgruppen geregelt, wobei die Bundesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Bundesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – Anlage I des Gesetzes sind (§ 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG a.F.). Die Besoldungsgruppe A 12 BBesO a.F. erfasste im Grundsatz, d.h. vorbehaltlich einer anderweitigen Zuordnung, sämtliche Lehrer an allgemeinbildenden Schulen. Dass die Klägerin die besonderen Voraussetzungen für Lehrer mit der Zuordnung in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO a.F. erfüllte und ihr schon deshalb Anspruch auf eine höhere Besoldung zugestanden hätte, macht sie nicht einmal selbst geltend. Hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere entsprach ihr Amt nicht dem eines Studienrats mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen. Das Inkrafttreten des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW, GV. NRW. 2016 S. 310, ber. S. 642) mit Wirkung zum 1. Juli 2016 (vgl. § 93 LBesG NRW) ließ die Rechtslage insoweit unverändert. In der für den streitbefangenen Anspruchszeitraum maßgeblichen, bis zum 21. September 2021 geltenden Fassung sah § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW a.F. – insoweit gleichlautend zu § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. – vor, dass sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes bestimmt. Die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen sowie die Gewährung besonderer Zulagen werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW a.F. (gleichlautend: § 22 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW) in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt, wobei die Landesbesoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – und die Landesbesoldungsordnung B – feste Gehälter – in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Gesetz geregelt sind (§ 22 Abs. 2 LBesG NRW a.F., gleichlautend: § 22 Abs. 2 LBesG NRW). Bei Beamtinnen und Beamten, deren Ämter in der Bundesbesoldungsordnung A des ÜBesG NRW in der bis zum Inkrafttreten des LBesG NRW geltenden Fassung ausgebracht waren, wurden die bisherigen Ämter in die entsprechenden Ämter und Besoldungsgruppen der Anlagen 1 bis 5 übergeleitet, § 86 Abs. 1 Satz 1 LBesG NRW a.F. Gemäß der LBesO NRW A a.F. wurden die Ämter von Lehrkräften, die über die Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Sekundarstufe I, Klassen 5 bis 10) verfügten, weiterhin grundsätzlich der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Eine Zuordnung zur Besoldungsgruppe A 13 im Eingangsamt bestimmte die LBesO NRW A a.F. dagegen nur für Studienräte (unter anderem) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs, Gymnasien und Gesamtschulen sowie für Lehrkräfte mit Befähigung für die Sekundarstufe I nur unter besonderen Voraussetzungen und im Einzelfall. Unter eine dieser für die Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW a.F. geltenden Ausnahmen fiel die Klägerin nicht. 2. Die Zuordnung des Amtes der Klägerin zur Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW a.F. stellt sich als verfassungskonform dar. Sie ist mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG und dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der Einwand der Klägerin bleibt erfolglos, die Zuordnung des ihr verliehenen Amtes in die Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW a.F. genüge unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Rechtsänderungen und des Wandels der tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Alimentationsprinzips und verletze aufgrund eines fehlenden sachlich tragfähigen Differenzierungsgrundes Art. 3 Abs. 1 GG. Eine evident unzureichende Besoldung bzw. evident sachwidrige Ungleichbehandlung zu nach A 13 LBesO NRW a.F. alimentierten Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II zeigt die Klägerin im Hinblick auf ihre streitige Besoldung für das Jahr 2016 nicht auf. a) Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Zu diesen gehört es unter anderem, Beamten eine amtsangemessene Alimentierung zu gewährleisten, d.h. die Dienstbezüge sowie die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen, dass sie einen je nach Dienstrang, Bedeutung und Verantwortung des Amtes und entsprechender Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt sicherstellen. Art. 33 Abs. 5 GG lässt dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung der Verpflichtung zur amtsangemessenen Alimentation einen weiten Gestaltungsspielraum. Die materiell-rechtliche Kontrolle beschränkt sich im Kern auf die Frage, ob die dem Beamten gewährten Bezüge evident unzureichend sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 66 f. m.w.N. Gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung für die Ämterbesoldung gewählt hat. Zu beanstanden ist, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen bestehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen. Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm ist zuzugestehen, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren sowie typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Brüche und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Derartige Regelungen verletzen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann, wenn sie sich als evident sachwidrig erweisen. Welche Merkmale bei der Ämterbewertung entscheidend sind, lässt sich nicht immer zwingend begründen. Insoweit können neben dem unmittelbaren Vergleich der Bedeutung der Ämter auch Hergebrachtes, das Anliegen der Ausgewogenheit der Besoldungsordnung, Ähnlichkeiten oder Besonderheiten bei den zu vergleichenden Beamtengruppen, die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte oder das Ansehen des Amtes in der Gesellschaft eine Rolle spielen. Auch können außer der Beanspruchung durch die Wahrnehmung des Amtes die Anforderungen an die zur Erlangung eines Amtes erforderliche Vorbildung berücksichtigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 70 ff. m.w.N. b) Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums ist es gemessen am Alimentationsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu beanstanden, dass das von der Klägerin bekleidete Amt „nur“ der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW a.F. zugeordnet war und sie insoweit anders als Studienräte behandelt wurde. Die niedrigere Einordnung ihres Amtes ist dadurch gerichtfertigt, dass ihre damalige Ausbildung zum Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I gegenüber der Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II für eine Differenzierung der Besoldung ausreichend gewichtige Unterschiede aufwies (aa]). Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich auch nicht gezwungen, für vor der Reform der Lehrerausbildung im Jahr 2009 ausgebildete Lehrkräfte stattdessen „ersatzweise“ auf eine während der Dienstzeit erworbene Lehrerfahrung abzustellen (bb]). Die von der Klägerin begehrte Besoldung nach A 13 LBesO NRW a.F. ergibt sich auch nicht aus verfahrensmäßigen Pflichten, die aus dem Alimentationsprinzip folgen (cc]). aa) Die im Vergleich zu Studienräten mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II niedrigere Eingangsbesoldung der Klägerin ist nicht als evident sachwidrig anzusehen. Sie verfügte über eine geringere Vorbildung und erfüllte deshalb nicht die für deren Eingangsamt seinerzeit geltenden Zugangsvoraussetzungen. (1) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, dass für die Ausbildung der Klägerin das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (Lehrerausbildungsgesetz – LABG 2002, GV. NRW. S. 325) galt. Dieses Gesetz bestimmte die Ausbildungsanforderungen jeweils in Abhängigkeit von dem angestrebten Lehramt – gemäß § 5 LABG 2002: Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (Nr. 1), Gymnasien und Gesamtschulen (Nr. 2), Berufskolleg (Nr. 3) und Sonderpädagogik (Nr. 4). Modifiziert wurden diese Ausbildungsanforderungen durch die auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 LABG 2002 erlassene Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs „Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung“ (VO - B/M) vom 27. März 2003, in Kraft getreten am 11. April 2003. Ziel des Modellversuchs war die Erprobung neuer Strukturen der ersten Phase der Lehrerausbildung (Studium) sowie die Anpassung der Lehrerausbildung an den allgemeinen Strukturwandel der Hochschullehre mit der Gliederung der Studienphase in zwei Stufen (Bachelor- und Master-Studium), § 1 VO - B/M. Einen wesentlichen Unterschied machte danach die Regelstudiendauer aus, die sich nach dem angestrebten Lehramt richtete. Ausgehend von einem Bachelor-Studiengang von drei Studienjahren (§ 3 Abs. 1 VO - B/M) setzte die Ausbildung zum Lehramt für die Sekundarstufe I einen Master-Studiengang von einem Studienjahr voraus (§ 5 Abs. 3 Satz 1 VO - B/M), während die Verordnung für das Lehramt für die Sekundarstufe II einen Master-Studiengang von zwei Studienjahren festsetzte (§ 6 Abs. 3 VO - B/M). Naturgemäß ging mit dieser nicht unerheblich längeren Studienzeit für das Lehramt der Sekundarstufe II, nämlich 1/4 mehr als diejenige für die Sekundarstufe I, eine entsprechende Erweiterung und Vertiefung des für die Erste Staatsprüfung zu bewältigenden Studienstoffes einher. Anders lässt sich die verdoppelte Master-Studienzeit nicht sinnvoll erklären. Ausdruck findet dieser Gesichtspunkt auch darin, dass – worauf das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt hat – die fachwissenschaftlichen und -didaktischen Studienleistungen für die Ausbildung zum Lehramt für die Sekundarstufe I gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 VO - B/M für jedes Fach im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt mindestens 35 Semesterwochenstunden und für das didaktische Grundlagenstudium etwa 20 Semesterwochenstunden voraussetzte. Für das Lehramt für die Sekundarstufe II mussten diese im Bachelor- und im Master-Studiengang insgesamt je Fach mindestens 60 Semesterwochenstunden entsprechen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VO - B/M). Es ist auch anzunehmen, dass jedenfalls nach der damaligen Ausbildungskonzeption schon generell die deutlich längere Ausbildungsdauer von hinreichender Bedeutung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der besoldungsrechtlich höher bewerteten Tätigkeit eines Studienrats war. Dass insbesondere eine stärkere Gewichtung der Ausbildung in den Unterrichtsfächern für das Lehren in der Oberstufe bedeutsam ist, liegt auf der Hand. Die Abnahme der Abiturprüfung führt zur allgemeinen Hochschulreife. Deren Erlangung ist, nicht zuletzt was die inhaltliche Ausgestaltung anbelangt, mit offensichtlich anderen Anforderungen an die Prüfung und den hierauf vorbereitenden Unterricht verbunden, als dies für das Unterrichten in den Klassenzügen 5 bis 10 (Sekundarstufe I) der Fall ist. Jedenfalls ging der Gesetzgeber nach der Konzeption des Lehrerausbildungsgesetzes davon aus, dass erst die höheren Anforderungen an die Lehramtsausbildung für die Sekundarstufe II die notwenige Qualifikation für das Unterrichten in einer Oberstufe vermittelten. Die zur Verwendung von Lehrkräften eingeführte Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LAGB 2002 stellte klar, dass nur die Befähigung zu einem der in § 5 Nrn. 1 bis 3 LABG 2002 aufgeführten Lehrämter zur Erteilung des Unterrichts in den Schulformen der entsprechenden Stufe i.S.v. § 4 Abs. 3 bis 5 SchVG berechtigte. Für die Sekundarstufe I ausgebildete Lehrkräfte waren danach vom Unterricht in der Oberstufe grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber offenkundig in der Ableistung eines um regelmäßig zwei Semester längeren Studiums als für die Lehrbefähigung in der Sekundarstufe I eine im Grundsatz notwendige Voraussetzung sah, damit Lehrkräfte den Anforderungen dieser Unterrichtsform gerecht werden konnten. Diese Erwägung ist sachlich nachvollziehbar und nicht willkürlich. Die Zuordnung des Amtes der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW a.F. lässt sich demgemäß auf einen sachlich tragfähigen Grund stützen und ist deshalb nicht evident sachwidrig. Der Hinweis der Klägerin auf unterschiedliche Anforderungen an einen „Seiteneinstieg“ von Lehrkräften in die Schulformen der Sekundarstufe I und II bzw. der Grundschule ändert an dieser auf die regelmäßige Ausbildung bezogenen Zuordnung nichts. (2) Dem hält die Klägerin erfolglos entgegen, es sei unerheblich, ob eine Lehrkraft nach dem LABG 2002 oder dem LABG 2009 ausgebildet worden sei, weil „ungeachtet der etwas anderen Ausbildungsvorgaben (…) eine identische Tätigkeit verrichtet“ werde; es existierten „keinerlei Unterschiede zwischen einer Grundschullehrkraft auf der einen und einer Gymnasiallehrkraft auf der anderen Seite“. Sie legt bereits nicht substantiiert dar, inwiefern die von ihr erbrachte Unterrichtsleistung in den Klassenstufen 1 bis 4 im Wesentlichen mit der Lehrtätigkeit in einer Oberstufe, insbesondere was die korrekturintensive Vorbereitung und Abnahme des Abiturs anbelangt, deckungsgleich gewesen sein sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2017 – 3 A 2393/15 –, n.v. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es aber rechtlich auch nicht entscheidend an. Denn eine Verknüpfung der Zuordnung von Studienräten in die Besoldungsgruppe A 13 mit dem Kriterium einer seinerzeit höheren erforderlichen Vorbildung war – wie dargelegt – frei von Willkür und überschritt nicht die Grenzen des besoldungsrechtlichen Gestaltungsermessens. Eine entscheidend auf diesen Gesichtspunkt abstellende Regelung entspricht der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausformung des Besoldungsrechts zu generalisieren, zu typisieren und eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher von mehreren möglichen Anknüpfungspunkten ausschlaggebend sein soll, wobei auch gewisse Härten und Verwerfungen, die jeder gewählten Konzeption zur Ämterbesoldung innewohnen können, letztlich hingenommen werden müssen. Auf die demgegenüber mit erheblichen Unsicherheiten behaftete Bewertung, welche Lehrtätigkeit an welcher Schulform sich aus welchen Gründen im Schulalltag als „schwieriger“, „herausfordernder“ oder wohlmöglich „belastender“ für Lehrkräfte dargestellt haben mag, ist der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zwingend verwiesen. Dass die vorrangige Heranziehung gerade eines solchen Merkmals überhaupt zu einer „besseren“ – geschweige denn aufgrund des Gleichheitssatzes (zwingend) vorzugswürdigen – Lösung bei der Lehrerbesoldung geführt hätte, erschließt sich im Übrigen nicht. Denn die Beantwortung der Frage, welche der je nach Schulform von ganz unterschiedlichen Faktoren geprägten Lehrtätigkeiten sich letztlich als diejenige herausstellt, die aus besoldungsrechtlicher Sicht als gleich- oder höherwertig einzustufen ist oder eben auch nicht, entzieht sich einer objektiven Beurteilung. Sie hinge zudem von einer ganzen Reihe (auch außerschulischer) Bedingungen des Einzelfalls ab (z.B. dem konkreten Einzugsbereich einer Schule, dem Lehrkonzept oder der sachlichen und personellen Ausstattung). Vor allem aber bemisst sich die Bewertung der persönlichen Inanspruchnahme durch die jeweilige Lehramtstätigkeit auch nach subjektiven Präferenzen, die letztlich beliebig austauschbar scheinen. Erst recht ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu beurteilen, ob nun etwa das Unterrichten von Kindern an einer Grundschule, von Jugendlichen in der Mittelstufe oder aber der Schüler in Abiturklassen bei vergleichender Betrachtung als eine höher-, gleich- oder geringerwertige „Leistung“ anzuerkennen ist. Gerade bei einer Sachlage wie dieser begegnet es keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, wenn sich der Gesetzgeber für eine Zuordnung der Lehrämter zu Besoldungsgruppen an Kriterien orientiert, die durch die formalgesetzliche Regelung der Ausbildung verbindlich und vorhersehbar festgelegt sind. Nicht zuletzt ist auf diese Weise sichergestellt, dass die Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen, bei der es sich um Massenverwaltung handelt, praktisch handhabbar bleibt. Es ist von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen oder sonst festzustellen, dass der damaligen Besoldungseinstufung eine offensichtlich fehlerhafte Einschätzung betreffend die persönliche Beanspruchung durch das Amt zu Grunde gelegen hätte und insoweit eine Anknüpfung der Besoldungseinstufung allein an die vorhandene Vorbildung evident sachwidrig gewesen sein könnte. Der Verweis der Klägerin auf eine Mitgliederbefragung der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zu Anforderungen an allgemeinbildenden Schulen aus Mai 2022 bzw. die zugehörigen FAQs sowie auf die Presseinformation der GEW zur niedersächsischen Arbeitszeitstudie der Lehrkräfte 2015/2016 genügt hierfür vor dem genannten Hintergrund ebenso wenig wie der Hinweis auf die Stellungnahme einer Lehrkraft zu den Belastungen von Grundschullehrern. bb) Etwas anderes lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Klägerin im Laufe ihrer Dienstzeit zunehmend praktische Lehrerfahrung gesammelt und infolgedessen jene Unterschiede in den Ausbildungsanforderungen ausgeglichen habe, die seit der Reform der Lehrerausbildung im Jahr 2009 weitgehend für alle Lehrämter aufgehoben worden seien. (1) Aus der Reform der Lehrerausbildung selbst kann die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere Besoldung ihres Amtes herleiten. Sie hat – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ihr Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I vor 2009 abgeschlossen. Die Angleichung der Ausbildungszeiten für die verschiedenen Lehramtsbefähigungen ist erst durch das LABG NRW vom 12. Mai 2009 – GV. NRW. S. 308 – (LABG 2009) erfolgt, das nach den Übergangsregelungen in § 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 LABG 2009 auf die Ausbildung (Studium und Vorbereitungsdienst, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LABG 2009) der Klägerin keine Auswirkungen hatte. Ihre Vorbildung erfüllt die danach geltenden neueren Anforderungen nicht. Das zieht das Berufungsvorbringen auch nicht in Zweifel. (2) Da im Streitfall die Besoldung der Klägerin (allein) für das Haushaltsjahr 2016 in Rede steht, unterfällt sie ebenfalls nicht der im Jahr 2023 geänderten Besoldungsgesetzgebung für Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen. Nach dem Gesetz zur Anpassung der Lehrkräftebesoldung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317) werden die Lehrkräfte der Primarstufe und Sekundarstufe I in fünf Schritten bis zum 1. August 2026 in die Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW überführt. Eine Unterscheidung zwischen Lehrkräften, die ihre Ausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 absolviert haben, und solchen, die nach altem Recht ausgebildet wurden („Bestandslehrkräfte“) erfolgt dabei nicht. Das durch Art. 8 des Anpassungsgesetzes eingeführte Gesetz zur Überleitung von Lehrkräften in Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bestimmt in § 1 Abs. 1, dass die am 1. August 2026 als Lehrkräfte vorhandenen Beamten in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW in der am 31. Juli 2026 geltenden Fassung mit einer Lehramtsbefähigung für ein schulform- oder schulstufenbezogenes Lehramt für die Primarstufe oder für die Sekundarstufe I, die nach den besonderen fachgesetzlichen Regelungen des Lehrerausbildungsrechts erworben worden ist, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung übergeleitet werden. Das entspricht dem in der Entwurfsbegründung dargelegten Gesetzeszweck. Die Besoldungsanpassung soll für sämtliche Lehrkräfte ein deutliches Zeichen der Wertschätzung sein und zur Gewinnung von Nachwuchskräften beitragen. Rückwirkend zum 1. November 2022 erhalten Lehrkräfte in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 im Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2026 bereits eine stufenweise aufwachsende, ruhegehaltfähige Zulage (§ 91a LBesG NRW). Eine solche Änderung des Besoldungsrechts ist von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers prinzipiell gedeckt. Grundsätzlich sind danach auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln zulässig, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 90 ff. m.w.N. (3) Es ist auch darüber hinaus nicht erkennbar, dass die Klägerin von der Ausbildungsreform im Jahr 2009 besoldungsrechtlich hätte „profitieren“ müssen. Ihr Begehren ist letztlich darauf gerichtet, dass die – zumindest rein finanziell betrachtet schon teilweise mit Wirkung zum 1. November 2022 vollzogene – Besoldungsanpassung für sämtliche Lehrkräfte in Nordrhein-Westfalen zeitlich früher, und zwar spätestens ab 2016 hätte erfolgen müssen. Dem ist nicht zu folgen. Für ihre Auffassung, wonach eine praktisch erworbene Lehrerfahrung die neueren Ausbildungsanforderungen kompensiere, so dass die Besoldung im Zuge der Ausbildungsreform im Jahr 2009 nicht nur für danach ausgebildete und verbeamtete Lehrkräfte, sondern ebenso für Bestandslehrkräfte (so genannte „Altfälle“) verfassungswidrig geworden sei, benennt die Klägerin weder tatsächliche Anknüpfungspunkte noch eine belastbare rechtliche Grundlage. (aa) Inwiefern eine praktische Berufserfahrung der durch die Ausbildungsreform 2009 vorgenommenen Änderung der Voraussetzungen an das Lehramtsstudium inhaltlich entsprechen und dieser damit gleichzusetzen sein sollte, legt die Klägerin schon nicht ansatzweise dar. bb) Zu einer von der Klägerin verlangten Anpassung der Besoldung auch für vor 2009 ausgebildete Lehrkräfte, d.h. solche mit einer geringeren Vorbildung als nach A 13 LBesO NRW a.F. besoldete Studienräte, war der Gesetzgeber darüber hinaus nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Es erscheint bereits fraglich, ob der Gesetzgeber allein aufgrund der Lehrerausbildungsreform im Jahr 2009 für danach ausgebildete und verbeamtete Lehrkräfte die Besoldung überhaupt einheitlich nach A 13 LBesO NRW in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung bemessen musste. Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt auch neu und sogar niedriger bewerten. Das ist unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt und die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben. Führt die gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 100 f. m.w.N. Ob der Gesetzgeber – eine hinreichende sachliche Begründung vorausgesetzt – berechtigt gewesen wäre, Lehrkräfte einheitlich der Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW a.F. zuzuordnen, wodurch das Amt des Studienrats geringer als bislang bewertet worden wäre, bedarf hier allerdings keiner Vertiefung. Jedenfalls war der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht dazu verpflichtet, Lehrkräfte wie die Klägerin, die im Vergleich zu Studienräten der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW a.F. über eine geringere Vorbildung verfügen, allein aufgrund des Merkmals praktischer Berufserfahrung ebenso dieser höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen wie Lehrkräfte, deren Ausbildung gemäß den durch die Ausbildungsreform des Jahres 2009 geschaffenen Regelungen erfolgte. Erst recht ist danach kein konkreter Zeitpunkt bestimmbar, zu dem eine solche Gleichstellung auch schon in der weiter zurückliegenden Vergangenheit hätte erfolgen müssen. Wie schon erläutert, wahrt es die verfassungsrechtlichen Vorgaben für eine zulässige Differenzierung der Besoldung, den Zugang zu einem nach A 13 LBesO NRW a.F. eingestuften Amt von den damals geltenden höheren Ausbildungsanforderungen für eine Lehramtsbefähigung in der Sekundarstufe II abhängig zu machen. Jedenfalls mit Blick auf vor 2009 ausgebildete Lehrkräfte – wie die Klägerin – war der Gesetzgeber nicht nach Art. 3 Abs. 1 GG dazu verpflichtet, von diesem sachgerechten Unterscheidungsmerkmal fortan abzusehen und zu einer Besoldungsgruppierung am Maßstab praktischer Lehrerfahrung überzugehen. Gegenüber gesetzlich festgeschriebenen Unterschieden, die sich im Recht der Lehrerausbildung erkennbar ausmachen lassen, ist das Kriterium einer praktischen Lehrerfahrung zumindest nicht in gleicher Weise geeignet, um hierauf eine sachgerechte Fortentwicklung der Besoldungsgestaltung stützen zu können. Es lässt sich bereits im Ansatz nicht objektiv verlässlich feststellen, dass sämtliche vor 2009 ausgebildeten Lehrkräfte die neu geregelten Ausbildungsanforderungen für Lehrämter allein infolge ihrer durchlaufenen Dienstzeit gleichsam „aufholten“ und damit schließlich irgendwann erfüllten. Auch auf eine insofern allein denkbare Typisierung musste der Gesetzgeber nicht zurückgreifen. Denn selbst wenn man dem Grunde nach annehmen wollte, eine praktische Lehrerfahrung sei geeignet, die fehlende Vorbildung als Zugangsqualifikation für ein Eingangsamt auszugleichen, so wäre weiter höchst fraglich, von welchem Zeitpunkt an eine derartige Kompensierung konkret anzunehmen sein sollte. Hierzu trägt auch die Klägerin selbst vor. Die Lehramtsbesoldung an der vom jeweiligen Beamten individuell erworbenen Diensterfahrung auszurichten, erwiese sich als unpraktikabel. Eine pauschalierende Berücksichtigung einer Lehrerfahrung etwa in Abhängigkeit der geleisteten Dienstzeit führte zu zahlreichen Folgeproblemen, wie die praktische Arbeitserfahrung in zeitlicher und qualitativer Hinsicht gegenüber den nunmehr geltenden Ausbildungsanforderungen angemessen in Ansatz gebracht werden könnte. Schon eine eindeutig „bessere“ oder „gerechtere“ Lösung, zumal der Gesetzgeber diese im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit nicht einmal zwingend bevorzugen müsste, ist hierin nicht zu erblicken. Der Maßstab praktischer Lehrerfahrung stünde nicht zuletzt auch in Widerspruch zum System der Beamtenbesoldung in seiner derzeitigen Ausgestaltung. Der Erwerb zunehmender praktischer Erfahrung durch die Amtsausübung wird nämlich mit dem Aufstieg in höhere Erfahrungsstufen innerhalb der jeweiligen Besoldungsgruppe berücksichtigt. Die Dauer der Amtsausübung allein rechtfertigt nach diesem System nicht den Wechsel in eine höhere Besoldungsgruppe. Ein erheblicher Widerspruch entstünde schließlich dadurch, dass Lehrkräfte in der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW (a.F.) ebenfalls praktische Lehrerfahrung sammeln und – nach altem Recht ausgebildet – zudem noch im Eingangsamt über eine höhere Vorbildung verfügen. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, weshalb Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 insgesamt bessergestellt werden sollten, indem ihnen nicht nur die ansteigende Alimentation nach Erfahrungsstufen, sondern – wann auch immer – ein „Sprung“ in die nächst höhere Besoldungsgruppe gewährt würde. Dies liefe schlussendlich auf die Sichtweise hinaus, dass in A 13 eingruppierte Lehrkräfte im Vergleich zu solchen der Sekundarstufe I keine gleichermaßen ins Gewicht fallende Lehrerfahrung (mehr) erwerben könnten. Es bestünde demzufolge lediglich ein Vorsprung im Eingangsamt durch die einmalig erlangte höhere Vorbildung, der durch die praktische Lehrerfahrung sukzessive nivelliert würde. Eine Rechtfertigung hierfür ist nicht ersichtlich. (4) Zu einem abweichenden Bewertungsergebnis gelangt im Übrigen nicht das von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsgutachten von Prof. Brinktrine. Hierin verhält sich der Verfasser ausdrücklich insbesondere zur Zulässigkeit der unterschiedlichen Einstufung von Lehrern, „die einheitlich nach dem LABG 2009 ausgebildet werden bzw. worden sind“, und zur damit einhergehenden behaupteten Tendenz der Vereinheitlichung der Ausbildung und des Qualifikationsabschlusses „seit Erlass des LABG im Jahre 2009“ (vgl. dort Seiten 29, 46 bis 49, 56 f., 74 f.). Dies trifft jedoch auf die Klägerin – wie bereits dargelegt – nicht zu. Soweit der Verfasser darüber hinaus auch „Altfälle“ in den Blick nimmt, also Lehrkräfte, die „vor der Vereinheitlichung der Lehrerausbildung ihren Dienst aufgenommen haben“, stellt er hinsichtlich dieser lediglich fest, dass es dem Gesetzgeber „nicht verwehrt“ sei, vor 2009 ausgebildete Lehrkräfte ebenfalls der Besoldungsgruppe A 13 LBesO NRW zuzuordnen, weil auf die praktische Berufserfahrung im Dienst typisierend abgestellt werden dürfe (vgl. Seiten 50, letzter Absatz, und 57). Ungeachtet der Frage, ob dies zutrifft, wird damit jenseits einer rechtspolitischen Empfehlung die Besoldung eines Amtes wie desjenigen der Klägerin jedenfalls nicht als konkret verfassungswidrig bewertet. cc) Eine Pflicht des Gesetzgebers, das Amt der Klägerin im Jahr 2016 nach A 13 LBesO NRW a.F. zu besolden, folgt auch nicht aus den das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG flankierenden verfahrensmäßigen Pflichten. Die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber ist an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft. Diese Anforderungen treffen ihn insbesondere in Form von Begründungspflichten. Zwar schuldet der Gesetzgeber nach überkommener Auffassung von Verfassungswegen grundsätzlich nur ein wirksames Gesetz. Da aber das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefert, bedarf es verfahrensmäßiger Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber daher gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssen sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gelten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der (Landes-)Gesetzgeber den ihm obliegenden Pflichten zur Prozeduralisierung im Bereich der Lehrerbesoldung hinreichend nachgekommen ist, und insbesondere, ob er die Übernahme der Zuordnung von Lehrkräften der Sekundarstufe I – wie der Klägerin – aus der BBesO a.F. in das Landesrecht und die sodann erfolgte Fortschreibung – d.h. das Unterlassen einer abweichenden Regelung – ausreichend begründet hat. Denn jedenfalls folgte aus einer möglichen Verletzung dieser verfahrensbezogenen Pflichten kein Anspruch der Klägerin auf eine (rückwirkende) Besoldung ihres Amtes nach A 13 LBesO NRW a.F., dessen Feststellung sie hier aber begehrt. Die prozeduralen Pflichten erfüllen eine dem Alimentationsprinzip dienende Funktion und sind aus diesem abgeleiteter Teil der materiellen Rechtsprüfung von Gesetzen. Sie sollen den bisweilen wertungsoffenen Direktiven, die sich aus dem Alimentationsprinzip ergeben, zur besseren Durchsetzung verhelfen, gerade weil letztere das Ergebnis einer verfassungskonformen Beamtenbesoldung nicht verbindlich vorherbestimmen. Der Grundsatz der Prozeduralisierung stellt angesichts dieser nur verfahrensbezogenen Anforderungen keine weitergehenden Maßstäbe inhaltlicher Art auf, anhand derer sich eine konkrete Höhe der zu gewährenden Besoldung festmachen ließe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 109 ff. m.w.N. 3. Soweit mit der Rüge der Klägerin, sie habe dieselbe Leistung wie ein Studienrat erbracht, eine Verletzung des Leistungsprinzips angesprochen ist, bleibt auch dieses Vorbringen ohne Erfolg. Zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge einengen, zählt der Leistungsgrundsatz. Er ist bei Einstellungen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) und Beförderungen von Beamten von ausschlaggebender Bedeutung. Hiervon ausgehend hätte die Klägerin, so sie denn die Einstufung des ihr verliehenen Amtes für unzutreffend hielt, schon seinerzeit eine Anhebung der Besoldung für das ihr verliehene Amt zu erstreiten versuchen können und müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 115 ff. m.w.N. Hinsichtlich der Frage der abstrakten Vergleichbarkeit der Leistungen von Lehrkräften in Ämtern der Besoldungsgruppe A 12 und solchen in der Besoldungsgruppe A 13 zugeordneten Ämtern in diesem Zusammenhang wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 4. Eine von der Klägerin angesprochene mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts i.S.d. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) liegt nicht vor. Die Vorschriften des AGG, und damit auch das Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf das Arbeitsentgelt (§§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), gelten gemäß § 24 Nr. 1 AGG zwar unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend auch für Beamte der Länder. Erfasst hiervon sind auch verbeamtete Lehrer. Eine Diskriminierung der Klägerin wegen ihres Geschlechts ist jedoch nicht gegeben. Umfassend geschützt werden soll vor ungerechtfertigten unterschiedlichen Behandlungen, die an das biologische Geschlecht einer Person anknüpfen. Eine derartige Schlechterstellung der Klägerin liegt nicht vor. Die Zuordnung des ihr verliehenen Eingangsamtes in die Besoldungsgruppe A 12 LBesO NRW a.F. (BBesO a.F.) beruhte auf den seinerzeit gesetzlich vorgesehenen Unterschieden im Recht der Lehrerausbildung. Ausschlaggebend für diese Zuordnung war nicht ein bestimmtes Geschlecht der Klägerin, sondern eine geringere Qualifikation, als diese für den Zugang zum Amt eines Studienrats nach A 13 LBesO NRW a.F. (BBesO a.F.) Voraussetzung war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 – 2 C 41.99 –, juris Rn. 15 ff. Zu diesem Ergebnis gelangt (ungeachtet seiner Erheblichkeit für den Streitfall) auch das von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsgutachten von Prof. Brinktrine (vgl. dort Seite 61 f.). Der in anderem Zusammenhang genannte undifferenzierte Hinweis auf ein weiteres von der GEW in Auftrag gegebenes Gutachten mit offenbar anderslautender Einschätzung führt angesichts der vorstehenden Ausführungen zu keiner anderen Bewertung. Vgl. im Übrigen zur ebenfalls nicht bestehenden Altersdiskriminierung OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 120 ff. m.w.N. Vor dem Hintergrund der seinerzeit vorgesehenen Unterschiede im Recht der Lehrerausbildung greift der Einwand nicht durch, dass „durch die geringwertige Entlohnung im Grundschulbereich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen eintritt, [weil] mehr weibliche Lehrkräfte im Grundschulbereich eingesetzt werden als männliche“. 5. Neben dem AGG, das umfassende und abschließende Regelungen zur Gleichbehandlung im Rang des Bundesrechts trifft, verbleibt für das in Art. 24 Abs. 2 Satz 2 Verf NRW niedergelegte Gebot des gleichen Lohns für gleiche Tätigkeit und Verantwortung kein eigenständiger Anwendungsbereich. Somit kann dahinstehen, ob diese Bestimmung auch im Bereich der Beamtenbesoldung gilt, sowie, ob sie nur programmatischen Charakter hat oder ob sich aus ihr auch ein direkter Anspruch ergeben könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2023 – 3 A 2043/22 –, juris Rn. 130 f. m.w.N. Im Übrigen betrifft die von der Klägerin in Bezug genommene Passage des Rechtsgutachtens von Prof. Brinktrine (dort S. 66 f.) jedenfalls keinen – hier aber vorliegenden – „Altfall“. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.