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Urteil

11 A 1221/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0613.11A1221.23.00
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Leitsätze
  • 1.

    Im Fall der Rücknahme eines Aufnahmebescheids hat die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens einen langen Zeitraum zwischen Erlass des Bescheids und dessen Rücknahme (hier 14 Jahre) zu berücksichtigen.

  • 2.

    Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BFG steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt.

  • 3.

    Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft ohne Bindung an einen Aufnahmebescheid von der zuständigen Behörde zu prüfen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 und des Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 aufgehoben hat.

Das angefochtene Urteil im Übrigen wird geändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils in Höhe von ¼ und die Beklagte zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils ¼. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall der Rücknahme eines Aufnahmebescheids hat die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens einen langen Zeitraum zwischen Erlass des Bescheids und dessen Rücknahme (hier 14 Jahre) zu berücksichtigen. 2. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BFG steht nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt. 3. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft ohne Bindung an einen Aufnahmebescheid von der zuständigen Behörde zu prüfen. Die Berufung wird zurückgewiesen, soweit das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. September 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2021 hinsichtlich der Rücknahme des Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 und des Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 aufgehoben hat. Das angefochtene Urteil im Übrigen wird geändert und die Klage insoweit abgewiesen. Die Gerichtskosten beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils in Höhe von ¼ und die Beklagte zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. jeweils ¼. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme eines Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides und begehren die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG. Der am 00 Juni 0000 in Z., Y. geborene Kläger zu 1. beantragte am 20. April 2004 seine Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz sowie die Einbeziehung seiner am 00. Mai 0000 geborenen Tochter aus erster Ehe, der Klägerin zu 2. In dem Antrag gab der Kläger zu 1. unter anderem an, er arbeite seit 2002 in B. als Professor. Als Adresse war eine Anschrift in M., Gebiet S. angegeben. Im Rahmen des Sprachtests am 2. Juli 2004 in S. erklärte der Kläger zu 1., er wohne in U. in der Stadt M.. Er habe dort eine Wohnung und seine Kinder lebten dort. In B. arbeite er in einem Institut. Mit Schreiben vom 1. April 2005 bat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers, Frau K. J., die Bearbeitung des Antrags für die Klägerin zu 2. bis zu deren Volljährigkeit aufzuschieben. Unter dem 27. April 2005 bat die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen das Bundesverwaltungsamt aufgrund der Angaben des Klägers zu 1. im Rahmen seines Antrags und Sprachtests um Überprüfung des Wohnortes des Klägers. Es werde um Vorlage einer Meldebestätigung gebeten. Am 5. August 2005 zog der Kläger zu 1. mit seiner Ehefrau nach X. und nahm dort eine zunächst für drei Jahre befristete Tätigkeit als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der P. auf. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu 1. teilte mit Schreiben vom 1. September 2005 mit, der erste Wohnsitz des Klägers zu 1. sei in der Stadt M. im Gebiet S./U.. Der zweite Wohnsitz sei von 2002 bis Juni 2005 in B. gewesen. Seit dem 5. August 2005 lebe der Kläger zu 1. als wissenschaftlicher Mitarbeiter des P. in X.. Beigefügt waren ein Schreiben des P. in X. vom 7. April 2005, wonach der Kläger zu 1. für die Dauer von drei Jahren als Wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt werde. Weiter wurde eine Meldebestätigung der Freien und Hansestadt X. vom 11. August 2005 vorgelegt, wonach der Kläger zu 1. und seine Ehefrau am 5. August 2005 in die Wohnung A.-straße 85 in X. eingezogen seien. Ebenso beigefügt war ein Schreiben des G., B., vom 27. Juni 2005, wonach der Kläger zu 1. wie folgt beschäftigt war: „Foreign Visiting Scientist“ 2. Oktober 1998 bis 1. Oktober 1999, 18. August 2001 bis 17. November 2001, 31. Mai 2002 bis 28. Mai 2003, 9. Juni 2003 bis 31. März 2004, „Visiting Scientist“: 1. April 2004 bis 6. Juni 2004, 12. Juli 2004 bis 11. Juli 2005. Ebenfalls vorgelegt wurde eine Bescheinigung der Gemeindeverwaltung der Stadt M., wonach der Kläger zu 1. seit dem 22. Februar 2000 unter der Adresse Gebiet S., Stadt M., L. 34/213 gemeldet sei. Unter dem 8. November 2005 bat die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen das Bundesverwaltungsamt unter anderen um Übersetzung der russischen Meldebestätigung sowie abschließend um eine kurze Stellungnahme hinsichtlich der Wohnsitzproblematik, da dieser Aspekt erkennbar besonderer Darlegung bedürfe. Die Klägerin zu 2. zog im Dezember 2005 zu dem Kläger zu 1. und besuchte dort bis 2008 ein Gymnasium. Am 31. Mai 2006 legte die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen die Akte nochmals dem Bundesverwaltungsamt zur weiteren Sachverhaltsaufklärung vor, da die eventuelle Aufgabe des Wohnsitzes im Herkunftsland zu klären sei. Ab dem 1. Juli 2006 war der Kläger zu 1. unbefristet bei F. angestellt. Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 bat das Bundesverwaltungsamt die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu 1. um Beibringung einer Bescheinigung, aus der klar ersichtlich sei, dass der Kläger zu 1. auch nach dem 5. August 2005 seinen Hauptwohnsitz in M. habe. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu 1. teilte mit Schreiben vom 23. August 2006 mit, der Kläger zu 1. habe seinen Hauptwohnsitz auch nach dem 5. August 2005 in der Stadt M. in U.. Beigefügt war eine Meldebestätigung vom 18. Juli 2006 in russischer Sprache. Am 11. September 2006 erteilte die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen die Zustimmung gemäß § 28 Abs. 2 BVFG a. F. Unter dem 27. September 2006 erließ das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid als Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Ausweislich einer Meldebestätigung der Freien und Hansestadt X. vom 28. Juli 2020 zog der Kläger am 10. Oktober 2006 in seine jetzige Adresse in X.. Die Klägerin zu 2. kehrte 2008 zurück nach U.. Mit Antrag vom 23. Dezember 2016, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 24. Februar 2017, beantragte die Klägerin zu 2. einen Aufnahmebescheid. Sie gab an, sie habe sich von 2006 bis 2008 aus Gründen der Familienzusammenführung in X. aufgehalten, wo sie ein Gymnasium besucht habe. Unter Berufsausbildung des Vaters führte sie u. a. auf: „2005-jetzt F. Forschungszentrum, X., Wissenschaftler“. Als Verwandte im Bundesgebiet gab sie ihren Vater unter seiner Adresse in X. an. Bei der Frage nach einem Aufnahmebescheid kreuzte sie unter Angabe des Aktenzeichens „ja“ an, bei der Frage nach dem Registrierschein „nein“. Mit Bescheid vom 4. April 2017 wurde die Klägerin zu 2. als Abkömmling in den Aufnahmebescheid vom 27. September 2006 einbezogen. Im Rahmen ihres Sprachtests am 11. September 2018 erklärte die Klägerin zu 2., sie sei 2006 im Wege der Familienzusammenführung nach Deutschland ausgereist, wo seit 2005 ihr Vater lebe. Mit Bescheid vom 25. Februar 2019 wurde der Antrag der Klägerin zu 2. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass sie während ihres zweijährigen Aufenthalts in Deutschland keinen ständigen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten mehr besessen habe. Unter dem 27. Juli 2020 teilte die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger mit, beide seien am 21. Juli 2020 in N. zur Registrierung gewesen. Diese sei aber verweigert worden. Die Kläger beantragten mit Antrag vom 3. August 2020 die Verteilung durch das Bundesverwaltungsamt gemäß § 8 BVFG. Der Kläger zu 1. gab dabei an, er arbeite in X. und habe eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Mit Schreiben vom 6. August 2020 teilte des Bundesverwaltungsamt der Verfahrensbevollmächtigten der Kläger mit, es müsse geprüft werden, ob der Kläger zu 1. als Spätaussiedler anerkannt werden könne. Es werde angefragt, aus welchem Grund der Kläger zu 1. sich bis dahin nicht als Spätaussieder registriert habe und ob er mehrere Staatsangehörigkeiten habe. Unter dem 11. August 2020 übersandte diese daraufhin ein Schreiben von F. vom 12. Mai 2011, wonach der Kläger zu 1. seit dem 1. Juli 2006 unbefristet angestellt sei. Weiter wurde eine Kopie der am 9. April 2014 ausgestellten Niederlassungserlaubnis vorgelegt. Mit Bescheid vom 7. September 2020 wurden der Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. und der Einbeziehungsbescheid hinsichtlich der Klägerin zu 2. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 BVFG. Er lebe seit dem 5. August 2005 mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet. Die Klägerin zu 2. habe ab Dezember 2005 bis 2008 bei ihm gelebt und ein deutsches Gymnasium besucht. Ab dem 1. Juli 2006 habe er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit dem Forschungszentrum „P.“. Es sei daher davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides am 27. September 2006 bereits seinen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse in Deutschland begründet habe. Der Aufnahmebescheid und der Einbeziehungsbescheid seien daher rechtswidrig ergangen. Nach Abwägung aller Umstände sei das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Aufnahme-/Einbeziehungsbescheides höherrangig anzusehen als das Interesse der Kläger an einer Wiederherstellung der Wirksamkeit dieser Bescheide. Das öffentliche Interesse verlange grundsätzlich eine gleichmäßige Anwendung des Gesetzes, d. h., dass nur derjenige, der tatsächlich die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler erfülle, einen Aufnahmebescheid erhalten könne. Eine Belassung der Wirksamkeit des in Rede stehenden Aufnahmebescheides würde eine unangemessene Bevorzugung der Kläger gegenüber denjenigen Aufnahmebewerbern bedeuten, die bei gleichen Voraussetzungen keinen Aufnahmebescheid erhalten hätten. Eine andere Beurteilung sei auch unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes nicht möglich. Im Hinblick auf die im Schreiben der Bevollmächtigten vom 23. August 2006 unterlassene Auskunft über den zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen unbefristeten Arbeitsvertrag sei ebenfalls das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Bescheides geringer zu bewerten als das öffentliche Interesse an seiner Rücknahme. Es sei auch geprüft worden, ob die mittelbaren Folgen der Entscheidung eine unzumutbare Härte bedeuten würden. Die Voraussetzungen einer derartigen Härtesituation ließen sich jedoch nicht feststellen. Der Kläger zu 1. habe eine unbefristete Niederlassungserlaubnis und somit einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland. Da die Kläger keinen gültigen Aufnahmebescheid und Einbeziehungsbescheid hätten und auch die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedler nicht erfüllten, könnten keine Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG ausgestellt werden. Die Kläger erhoben am 2. Oktober 2020 Widerspruch. Zur Begründung führten sie aus, die Frist im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG sei verstrichen. Die Problematik der Wohnsitzaufgabe sei dem Bundesverwaltungsamt bereits lange vor der Erteilung des Aufnahmebescheides bekannt gewesen. Die Angaben der Bevollmächtigten der Kläger seien zutreffend gewesen. Es habe keine Verpflichtung des Klägers zu 1. bestanden, die Behörde über die Unterzeichnung des unbefristeten Vertrages zu unterrichten. Die Entscheidungsgrundlage habe sich seit dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides nicht geändert. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Aufnahmebescheid sei rechtswidrig, da der Kläger zu 1. am 1. Juli 2006 seinen Wohnsitz in Deutschland begründet habe. Bis zur Entfristung seines Arbeitsvertrages könne der Wille, Deutschland zum ständigen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen, nicht festgestellt werden. Seit der Entfristung des Arbeitsvertrages mit Wirkung vom 1. Juli 2006 halte sich der Kläger zu 1. dauerhaft in X. auf und verfüge ebenso wie seine miteingereiste Ehefrau inzwischen über eine Niederlassungserlaubnis. Er erfülle daher die Voraussetzung eines durchgehenden Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger unterstelle, dass sie den Erlass des rechtswidrigen Aufnahmebescheides und des rechtswidrigen Einbeziehungsbescheides nicht verschuldet hätten und der Erlass der rechtswidrigen Bescheide im alleinigen Verschulden des Bundesverwaltungsamtes liege, überwiege dennoch das öffentliche Interesse an der Aufhebung der rechtswidrigen Entscheidungen gegenüber dem privaten Interesse an der Aufrechterhaltung. Denn andere Mittel, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, stünden nicht zur Verfügung. Insbesondere könne aufgrund von § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG nicht verweigert werden, solange der Aufnahmebescheid und der Einbeziehungsbescheid nicht unwirksam geworden seien. Fristen im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG stünden der Rücknahme nicht entgegen, denn die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides und des Einbeziehungsbescheides sei dem Bundesverwaltungsamt erst durch ihre im Juli/August 2020 im Registrier- und Verteilverfahren getätigten Antragsangaben und vorgelegten Unterlagen bekannt geworden. Die Kläger haben am 29. Dezember 2021 Klage erhoben. Sie sind der Ansicht, die Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei verstrichen. Die Problematik der Wohnsitzaufgabe sei der Beklagten lange vor der Erteilung des Aufnahmebescheides bekannt gewesen. Die Angaben der damalige Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zu 1. seien richtig gewesen. Es habe keinerlei Verpflichtung des Klägers zu 1. bestanden, die Behörde über die Unterzeichnung des unbefristeten Vertrages zu unterrichten. Die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers zu 1. habe nie behauptet, der Kläger zu 1. habe seinen ständigen Wohnsitz in U. nicht aufgegeben und würde nicht beabsichtigen, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufzugeben. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag des Klägers zu 1. habe die Beklagte im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG Kenntnis von Tatsachen gehabt, die sie vermeintlich zur Rücknahme des Aufnahmebescheides berechtigten. Mit der Stellung des Antrages der Tochter am 24. Februar 2017 habe sie Kenntnis von der Wohnsitzaufnahme des Klägers im Bundesgebiet gehabt. Auf Seite 8 des Antrags werde angegeben, dass der Kläger seit 2005 bei F. arbeite. Auf Seite 14 des Antrags werde auch die Anschrift des Klägers im Bundesgebiet angegeben. § 48 Abs. 4 VwVfG beschränke im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowohl vor allem auch des Vertrauensschutzes die Befugnisse der Behörde zur Rücknahme eines fehlerhaften Verwaltungsakts grundsätzlich auf den Zeitraum eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlange, die die Rücknahme rechtfertigten. Der Rücknahme des Aufnahmebescheides stehe das schutzwürdige Vertrauen des Klägers zu 1. an dessen Bestand entgegen. Eine Ermessensabwägung seitens der Beklagten sei nicht vorgenommen worden. Die Tatsache, dass der Kläger zu 1. vor allem mit dem Willen als Spätaussiedler nach Deutschland gekommen sei, sei unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus versperre die Rücknahme des Aufnahmebescheides den Familiennachzug der Tochter. Auch seien mit der Rücknahme des Aufnahmebescheides vermögensrechtliche Nachteile für den Kläger zu 1. verbunden. Im Übrigen sei der Aufnahmebescheid rechtmäßig ergangen, da zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten der Wohnsitz des Klägers zu 1. nicht aufgegeben gewesen sei. Unabhängig von der Form des Arbeitsverhältnisses habe der Kläger zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, den Wohnsitz in der Russischen Föderation vor dem Erhalt des Aufnahmebescheides aufzugeben. Der Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages habe in keinem Zusammenhang mit der Wohnsitzaufgabe in U. oder der Begründung eines ständigen Aufenthaltes in Deutschland gestanden. Erst nach dem Erhalt des Aufnahmebescheides habe sich der Kläger auf die Suche nach einem Wohnraum begeben. Mit der Registrierung habe er so lange gewartet, weil er überzeugt gewesen sei, dass er auf seine ganze Familie warten müsse. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 1. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin zu 2. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, der dem Kläger zu 1. unter dem 27. September 2006 erteilte Aufnahmebescheid sei bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen. Für den Kläger zu 1. lasse sich nicht positiv feststellen, dass er zu diesem Zeitpunkt noch einen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt habe. Er könne sich auch nicht auf die Härtefallregelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVFG berufen, da Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, den Ausgang seines Aufnahmeverfahrens im Herkunftsgebiet abzuwarten, weder ersichtlich noch vorgetragen seien. Nichts anderes gelte für den für die Klägerin zu 2. erteilten Einbeziehungsbescheid. Dessen Rechtswidrigkeit folge zum einen aus der Rechtswidrigkeit des der Einbeziehung zugrunde liegenden Aufnahmebescheides. Zum anderen hätten auch in der Person der Klägerin zu 2. selbst die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine (nachträgliche) Einbeziehung nicht vorgelegen. Weder könne bei ihr eine besondere Härte erkannt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. BVFG) noch handele es sich bei ihr um einen im Aussiedlungsgebiet verbliebenen Abkömmling des Spätaussiedlers (§ 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Die Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG seien ebenfalls erfüllt. Auch die Jahresfrist sei gewahrt. Die Ermessenentscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG. Er sei zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Aufenthaltnahme im Bundesgebiet kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG gewesen. Es mangele bereits an dem Erfordernis des Verlassens des Aussiedlungsgebietes „im Wege des Aufnahmeverfahrens“, da der Kläger zu 1. weder im Besitz eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides noch einer vor dem 1. Juli 1990 erteilten Übernahmegenehmigung sei. Auch die Klägerin zu 2. habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG, da sie schon nicht Abkömmling eines Spätaussiedlers sei. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 30. Mai 2023 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 7. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 verpflichtet, dem Kläger zu 1. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG und der Klägerin zu 2. eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG auszustellen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rücknahme sowohl des erteilten Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 sowie des Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 seien rechtswidrig, weil die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG zum Zeitpunkt des Bescheides vom 7. September 2020 verstrichen gewesen sei. Die Erteilung des Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und des nachfolgenden Einbeziehungsbescheides bezüglich der Klägerin zu 2. seien rechtswidrig gewesen. Der Kläger zu 1. habe bereits im Zeitpunkt des Bescheides vom 27. September 2006 keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet im Sinne des Spätaussiedlerrechts gehabt, da er seinen Wohnsitz nach den Angaben in der deutschen Botschaft in S. am 2. Juli 2004 bereits seit drei Jahren nach B. und später nach Deutschland verlegt habe. Das Bundesverwaltungsamt als zuständige Behörde habe bereits 2006 Kenntnis von denjenigen Tatsachen gehabt, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Das Gericht gehe davon aus, dass dem Bundesverwaltungsamt die Voraussetzungen der Rücknehmbarkeit auch bekannt gewesen seien. Da mit der Aufhebung des Rücknahmebescheides sowohl der Aufnahme- wie der Einbeziehungsbescheid erneut Wirksamkeit erlangen würden, seien auch die Voraussetzungen der Ausstellungentsprechender spätaussiedlerrechtlicher Bescheinigungen für die Kläger erfüllt. Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 7. November 2023 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Die Rücknahme sowohl des dem Kläger zu 1. erteilten Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 wie des Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 im Hinblick auf die Klägerin zu 2. sei rechtmäßig, da die Erteilung beider Bescheide rechtswidrig gewesen sei. Der Kläger zu 1. habe seinen Wohnsitz spätestens im Zeitpunkt der Entfristung seines Arbeitsvertrages am 1. Juli 2006 dauerhaft nach Deutschland verlegt. Ein maßgebliches Indiz für den Niederlassungswillen das Klägers zu 1. sei auch die Tatsache, dass er in X. mit seiner Ehefrau und zunächst auch der Klägerin zu 2. gelebt habe. Letztendlich habe sich der Wille des Klägers zu 1., dauerhaft in Deutschland zu bleiben, auch dadurch manifestiert, dass er in X. eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG für sich und seine Ehefrau beantragt habe, die am 9. April 2014 erteilt worden sei. Im Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheides hätten auch die Voraussetzungen eines Härtefalls nicht vorgelegen. Die Klägerin zu 2. sei weder ein Abkömmling eines Spätaussiedlers noch im Aussiedlungsgebiet verblieben, weil sie im Dezember 2005 selbst ausgesiedelt sei. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginne erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt habe und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Dass die Klägerin zu 2. von Dezember 2005 bis ins Jahr 2008 ihren Wohnsitz in Deutschland bei ihrem Vater gehabt habe, sei zum Zeitpunkt des Sprachstandstests im Dezember 2016 nicht bekannt gewesen. Ebenso sei bis dahin nicht bekannt gewesen, dass der Kläger zu 1. seit Juli 2006 seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe. Dies habe die Beklagte erstmals anlässlich der Vorsprache der Kläger zur Registrierung und Verteilung in der Außenstelle in N. im Juli 2020 in Erfahrung bringen könne. Selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger zu 1. habe seit seinem Aufenthalt in B. keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet mehr gehabt, sei die Jahresfrist für die Rücknahme des Aufnahmebescheides nicht verstrichen gewesen. Denn die Beklagte habe bei der Erteilung des Aufnahmebescheides die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung nicht erkannt. Für die Wohnsitzverlegung bedürfe es neben der objektiven Niederlassung auch den Niederlassungswillen. Im Aufnahmeverfahren sei von Seiten des Klägers zu 1. mehrfach vorgetragen worden, dass kein Wille zur Wohnsitzbegründung in B. bestanden habe. Ebenfalls sei die Frist für die Rücknahme des Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 nicht verstrichen gewesen. Erst mit Vorsprache in N. anlässlich der Registrierung habe die Beklagte erkannt, dass die Voraussetzung „Verblieben“ aufgrund der Aufenthalte der Klägerin zu 2. im Bundesgebiet nicht vorliege. Erst mit Kenntnis dieser erheblichen Tatsache habe die Rücknahmefrist zu laufen begonnen. Der Kläger zu 1. habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG, weil er kein Spätaussiedler sei. Entsprechend könne keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG für die Klägerin zu 2. ausgestellt werden, da sie folglich kein Abkömmling eines Spätaussiedlers sei. Bei ihrer Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sei die Beklagte an ihre frühere Entscheidung im Aufnahmeverfahren nicht gebunden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie sind der Ansicht, der Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages habe in keinem Zusammenhang mit der Wohnsitzaufgabe in U. oder der Begründung eines ständigen Aufenthaltes in Deutschland gestanden. Dies sei lediglich eine dem Kläger zu 1. aufgezwungene Gestaltung des Arbeitsverhältnisses gewesen. Gefolgt werden könne der Beklagten, dass sich der Niederlassungswille des Klägers zu 1. dadurch manifestiert habe, dass er in X. eine Niederlassungserlaubnis für sich und seine Ehefrau beantragt habe, die am 9. April 2014 erteilt worden sei. Sei der Niederlassungswille seit diesem Zeitpunkt festzustellen, bestünden umso weniger Gründe für die Rücknahme des Aufnahmebescheides. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2. habe die Klägerin spätestens am 24. Februar 2017 positive Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin zu 2. im Zeitraum 2006 bis 2008 ein Gymnasium in X. besucht habe. Es werde auf den eigenen Antrag der Klägerin zu 2. hingewiesen, worin diese die entsprechenden Angaben gemacht habe. Darin seien auch Angaben zur Berufstätigkeit des Klägers zu 1. enthalten gewesen. Die Behauptung der Beklagten, sich erst im Juli 2020 der Notwendigkeit bewusst geworden zu sein, über die Rücknahme oder den Widerruf entscheiden zu müssen, sei bereits aus dem Grund unzutreffend, weil der Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2019 die Ausführungen zu der Wohnsitzaufgabe der Klägerin zu 2. enthalte und auch in Kenntnis der Tatsache, dass der Kläger zu 1. seit 2005 in Deutschland lebe, erlassen worden sei. Auch im Einbeziehungsverfahren der Klägerin zu 2. habe die Beklagte positive Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger zu 1. im Besitz eines Aufnahmebescheides ist, in Deutschland lebe und immer noch weder registriert noch verteilt sei. Der Rücknahmebescheid habe zur Frage des verstrichenen Zeitraums keinerlei Ermessenserwägungen enthalten. Der lange Zeitablauf von 14 Jahren sei unberücksichtigt geblieben. Dass der Kläger zu 1. den Aufnahmebescheid erst im Jahr 2020 in Anspruch genommen habe, sei unerheblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Die Klage ist teilweise unbegründet. Der Rücknahmebescheid vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 ist rechtswidrig (hierzu unter I.). Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG bzw. § 15 Abs. 2 BVFG (hierzu unter II.). I. Der Rücknahmebescheid vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die in den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rücknahme des dem Kläger zu 1. erteilten Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 und des hinsichtlich der Klägerin zu 2. erteilten Einbeziehungsbescheides vom 4. April 2017 ist § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit unter den in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Einschränkungen zurückgenommen werden. Die Beklagte hat - unabhängig von der von dem Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht bejahten Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 27. September 2006 sowie vom 4. April 2017 - sowohl im Hinblick auf die Rücknahme des Aufnahmebescheides (hierzu unter 1.) als auch im Hinblick auf die Rücknahme des Einbeziehungsbescheides (hierzu unter 2.) jedenfalls das ihr in § 48 VwVfG NRW eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerhaft ausgeübt. 1. Im Hinblick auf die Rücknahme des Aufnahmebescheides hat die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie den Zeitraum von etwa vierzehn Jahren, der seit dem Erlass des den Kläger zu 1. begünstigenden Bescheides vom 27. September 2006 bis zur Rücknahmeentscheidung am 7. September 2020 vergangen ist, nicht ausreichend berücksichtigt hat. Vgl. für einen Zeitraum von 52 Jahren OVG NRW, Urteil vom 8. November 2012 - 11 A 1548/11 -, NWVBl. 2013, 181; für einen Zeitraum von 15,5 Jahren OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2014 - 11 A 2122/13 -, juris, Rn. 64 ff. Ein solcher Zeitablauf ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Ermessensausübung im Sinne der §§ 40 VwVfG, 114 Satz 1 VwGO besteht in einer Abwägung der nach den Zwecken der Ermächtigung maßgebenden Gesichtspunkte gegen- und untereinander. Dabei ist zum einen der maßgebliche Sachverhalt zu ermitteln. Zum zweiten sind alle für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte gegen- und untereinander abzuwägen mit dem Ziel, allen beteiligten Gesichtspunkten soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urteil 10. Februar 2014 - 11 A 2122/13 -, juris, Rn. 64. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung zum Lastenausgleichsrecht die Auffassung vertreten, dass bereits ein „erheblicher Zeitablauf von mehr als 11 Jahren“ ein „wesentlicher Beurteilungsfaktor neben anderen“ sei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1976 ‑ III C 21.75 ‑, Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 57. Die angefochtenen Bescheide enthalten zur Frage des verstrichenen Zeitraums keinerlei Ermessenserwägungen. Die Beklagte hat entsprechende Erwägungen auch nicht nachgeschoben. Hier wäre aber der ungewöhnlich lange Zeitablauf von ca. vierzehn Jahren zu berücksichtigen gewesen. Dass der Kläger zu 1. den Aufnahmebescheid noch nicht in Anspruch genommen hat, ist entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Vertreterin der Beklagten unerheblich. Er konnte davon ausgehen, dass ihm die sich aus diesem Bescheid ergebende Rechtsposition unbefristet zusteht. Es besteht keine Verpflichtung oder auch nur Obliegenheit, einen Aufnahmebescheid möglichst zeitnah auszunutzen. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber das Recht auf Aufnahme zeitlich gerade nicht beschneiden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ‑ KfbG) vom 7. September 1992, BT-Drs. 12/3213, S. 19; OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 2014 - 11 A 2122/13 -, juris, Rn. 68 2. Auch im Hinblick auf die Rücknahme des Einbeziehungsbescheides hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zwar lag zwischen Einbeziehungsbescheid und Rücknahmebescheid kein derart langer Zeitraum, der besondere Berücksichtigung erfordert hätte. Die Beklagte hat jedoch im Rahmen ihrer Ermessensausübung nicht das Interesse des Klägers an der Einbeziehung seiner Tochter erwogen. Auch hat sie fehlerhaft nicht berücksichtigt, dass sie durch die Erteilung des Einbeziehungsbescheides trotz der bereits vor Erlass des Einbeziehungsbescheides im Rahmen des Antrags auf Erteilung eines Aufnahmebescheides getätigten Angaben der Klägerin zu 2. zu ihrem Aufenthalt in Deutschland sowie dem seit 2005 bestehenden Aufenthalt ihres Vaters in X. entscheidend dazu beigetragen hat, dass der Kläger zu 1. im Vertrauen auf den Bestand des Einbeziehungsbescheides die Klägerin zu 2. in die Bundesrepublik Deutschland nachgeholt hat. Schließlich folgt die Fehlerhaftigkeit der Ermessensausübung im Hinblick auf die Rücknahme des Einbeziehungsbescheides aufgrund der Abhängigkeit des Einbeziehungsbescheides von dem Aufnahmebescheid auch aus der - oben ausgeführten - Rechtswidrigkeit der Rücknahme des Aufnahmebescheides. II. Die Kläger haben jedoch - unabhängig von der Wirksamkeit des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides - keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BVFG. 1. Der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Der ablehnende Bescheid vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger zu 1. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 BVFG nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d. h. Spätaussiedler ist. Nach § 15 Abs. 1 BVFG ist die Spätaussiedlereigenschaft - unabhängig von einem etwaigen Aufnahmebescheid - von der zuständigen Behörde eigenständig und eigenverantwortlich als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung zu prüfen. Wer Spätaussiedler ist, entscheidet sich allein kraft Gesetzes nach § 4 BVFG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (290) = juris, Rn. 24. Es besteht keine rechtliche Bindung an den Aufnahmebescheid. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 (318) = juris, Rn. 17. Danach ist - abgesehen von weiteren Voraussetzungen - Spätaussiedler „ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat“. Daraus ergibt sich, dass die Spätaussiedlereigenschaft dann entsteht bzw. entstanden ist, wenn der aus den Aussiedlungsgebieten Kommende in Deutschland seinen ständigen Aufenthalt nimmt bzw. genommen hat und zu dieser Zeit auch alle übrigen Voraussetzungen für die Spätaussiedlereigenschaft vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 45.01 -, BVerwGE 116, 119 (121) = juris, Rn. 10. Nach § 4 Abs. 1 BVFG muss der Spätaussiedler das Aussiedlungsgebiet dabei im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen haben und zuvor seit seiner Geburt bzw. den in Nr. 1 und 2. genannten Zeiträumen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten gehabt haben. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich daher ‑ auch im Bescheinigungsverfahren - grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 -, BVerwGE 152, 283 (295) = juris, Rn. 38. a) Der Kläger hat das Aussiedlungsgebiet bereits nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Eine Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens setzt grundsätzlich voraus, dass vor dem Verlassen des Aussiedlungsgebiets ein mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG endendes Aufnahmeverfahren durchgeführt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 -, BVerwGE 95, 311 (317) = juris, Rn. 15. Der Kläger zu 1. zog jedoch bereits im August 2005 nach X., um dort seine Arbeitsstelle bei F. anzutreten. Dies erfolgte unabhängig von seinem Aufnahmeverfahren, dessen Ausgang er nicht abwartete, und damit nicht „im Wege des Aufnahmeverfahrens“. b) Eine Ausreise im Wege des Aufnahmeverfahrens ist auch nicht mehr möglich. Der Kläger hat bereits im Juli 2006 seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten aufgegeben und erfüllt daher das Wohnsitzerfordernis nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht mehr. aa) Der Wohnsitzbegriff des Bundesvertriebenengesetzes entspricht dem des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), so dass die Frage, ob ein Aufnahmebewerber seinen Wohnsitz (noch) im Aussiedlungsgebiet hat, nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 BGB zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1989 - 9 B 356/88 -, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 41; OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 1999 - 14 A 4582/96 -, und vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 -, juris, Rn. 29 f., m. w. N. Nach § 7 Abs. 1 BGB begründet, wer sich an einem Orte ständig niederlässt, an diesem Orte seinen Wohnsitz. Der Wohnsitz kann gemäß § 7 Abs. 2 BGB gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Ein Wohnsitz wird begründet durch die tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Vgl. Ellenberger, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 83. Auflage 2024, § 7 Rn. 6. Die Wohnsitzbegründung setzt in objektiver Hinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltsnahme gebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille erforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort dauernd beizubehalten. Die Wohnsitzaufhebung verlangt außer der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen. Der Aufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet werden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, insbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein neuer Wohnsitz begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. September 1996 - 2 A 3387/93 -, m. w. N., und vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 -, juris, Rn. 32 f., m. w. N. Dem - zum subjektiven Niederlassungswillen gehörenden - Merkmal der Dauerhaftigkeit steht die Ungewissheit darüber, ob die Niederlassung für immer beibehalten werden kann oder bei Gelegenheit in unbestimmter Zeit wieder aufgegeben werden muss, nicht entgegen. Die Ungewissheit, wie lange ein Aufenthalt dauern wird, kann deshalb kein Abgrenzungsmerkmal zwischen Wohnsitz und bloßem Aufenthalt sein. Deshalb steht der Begründung eines Wohnsitzes nicht schon der Umstand entgegen, dass die Verwirklichung des Willens zum dauernden Aufenthalt von ausländerrechtlichen Genehmigungen abhängig ist. Werden sie nicht erteilt oder nicht verlängert, so führt dies zwar notwendig zur Aufgabe der Niederlassung und damit zum Wegfall der Voraussetzungen eines Wohnsitzes. Die insoweit in der Regel bestehenbleibende rechtliche Ungewissheit schließt aber, solange die mit der Verlegung des räumlichen Lebensmittelpunktes verbundene Niederlassung tatsächlich besteht, den auf dauernde Aufenthaltnahme gerichteten Niederlassungswillen und damit die Begründung des Wohnsitzes nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1989 ‑ 9 C 6.89 -, BVerwGE 82, 177 (179 f.) = juris, Rn. 11, m. w. N. Die Annahme des subjektiven Elements der Begründung bzw. der Aufgabe eines Wohnsitzes erfordert eine umfassende Würdigung nicht nur arbeitsvertraglicher, sondern sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 5 B 87.12 -, juris, Rn. 8; vorgehend OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 - 11 A 2558/11 -, juris, betreffend eine Balletttänzerin aus der Russischen Föderation, die an der Wiener Staatsoper engagiert war und dort in der Zeit von 2007 bis 2010 Jahresverträge erhalten hatte. Allein der Umstand, dass etwa ein Studium im Ausland aufgenommen wird, führt weder zur Aufgabe des Wohnsitzes im Inland noch zur Begründung eines neuen (ausschließlichen) Wohnsitzes im Ausland. Vgl. OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 9. Februar 2009 - 1 WF 32/09 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2012 - 11 A 2169/10 -, juris, Rn. 38 f., m. w. N. Ein mehrfacher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB kann nur angenommen werden, wenn die betreffende Person an mehreren Orten Schwerpunkte ihrer Lebensbeziehungen hat. Diese verschiedenen Orte müssen „gleichermaßen“ den Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse bilden. Dafür ist zunächst erforderlich (aber nicht ausreichend), dass die Person mehrere eingerichtete Wohnstätten besitzt. Hinzukommen muss, dass diese auch tatsächlich und dauernd - wenn auch nicht gleichzeitig und ununterbrochen - bewohnt werden und auch die sonstigen Lebensverhältnisse zu beiden Orten so gewichtige Bezüge haben, dass für beide Orte die tatsächlichen und willensmäßigen Voraussetzungen des § 7 BGB gegeben sind. Kein Ort darf nur Schwerpunkt eines begrenzten Teils der Lebensbeziehungen sein, z. B. nur eines Teils der gewerblichen Tätigkeit oder einer außerberuflichen politischen Betätigung. Eine Ferienwohnung stellt daher in der Regel keinen zweiten Wohnsitz dar, anders nur dann, wenn sie regelmäßig für bestimmte Jahreszeiten räumlicher Mittelpunkt des gesamten Lebens ist. Nicht ausreichend ist, wenn der Ort nur für Besuchsaufenthalte aufgesucht wird, selbst wenn diese mehrere Monate dauern. Andererseits muss die Person die verschiedenen Wohnungen nicht ständig gleichzeitig bewohnen, sondern kann auch abwechselnd den Schwerpunkt an den einzelnen Orten haben. Auch für die Existenz mehrerer Wohnsitze im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB ist die bloße polizeiliche Anmeldung nicht maßgebend , sondern nur ein Indiz. Wer sich nur im Hinblick auf Schul- oder Wahlbezirke oder aus sonstigen taktischen Gründen eine Zweitwohnung nimmt und anmeldet, ohne dort einen wirklichen Lebensschwerpunkt zu setzen, begründet keinen Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB. Vgl. Kannowski, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2024, § 7 Rn. 17 ff., m. w. N. bb) Gemessen an diesen Maßstäben hatte der Kläger zu 1. bereits seit Juli 2006 seinen alleinigen Wohnsitz in X.. (1) Der Kläger 1. hatte bereits am 5. August 2005 mit seiner Ehefrau einen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet. Dort hatten sie dauerhaft Aufenthalt genommen. Der Wohnsitz in X., wo der Kläger zu 1. arbeitete, bildete ersichtlich den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse. Der dortige Aufenthalt war auch angesichts der auf drei Jahre befristeten Tätigkeit des Klägers zu 1. auf längere Dauer angelegt. Allein der Umstand, dass der Kläger zu 1. zunächst nur einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, ändert nichts daran, dass er sich (auch) in X. niedergelassen hatte. Denn die Ungewissheit, wie lange ein Aufenthalt dauern wird, ist nach den oben aufgeführten Grundsätzen kein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zwischen Wohnsitz und bloßem Aufenthalt. (2) Jedenfalls mit der Änderung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu 1. in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juli 2006 hat der Kläger zu 1. einen möglicherweise bis zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden weiteren Wohnsitz in der Russischen Föderation aufgegeben. Es mangelt insoweit an jeglichen Anhaltspunkten für die Aufrechterhaltung eines Domizilwillens in U.. Allein die amtliche Anmeldung an einem Ort genügt hierfür nicht. Weitere Umstände dafür, dass der Kläger zu 1. trotz des nunmehr unbefristeten und damit auf zeitlich unbestimmte Dauer angelegten Arbeitsverhältnisses in X., wo sich auch seine Ehefrau und seit Dezember 2005 auch seine Tochter, die Klägerin zu 2., aufhielten, weiter einen Mittel- und Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen in U. unterhielt, sind nicht ersichtlich. Sowohl in familiärer Hinsicht als auch im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 1. lag der alleinige Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Vortrag, erst nach Erhalt des Aufnahmebescheides habe sich der Kläger zu 1. auf die Suche nach einem Wohnraum begeben, steht dem nicht entgegen. Eine Wohnung in X. hatte der Kläger zu 1. mit seiner Ehefrau bereits im August 2005 bezogen. Im Übrigen erfolgte der Umzug in die jetzige Wohnung bereits am 10. Oktober 2006, so dass die Annahme, der Kläger zu 1. habe sich erst nach Erhalt des Aufnahmebescheides vom 27. September 2006 nach einer Wohnung umgesehen, eher fernliegend sein dürfte. 2. Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG. Der ablehnende Bescheid vom 7. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2021 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG dient dem Antragsteller zum Nachweis, dass er Ehegatte bzw. Abkömmling eines Spätaussiedlers ist. Sie setzt also Spätaussiedlereigenschaft der Bezugsperson voraus. Eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG steht demnach nur dem Ehegatten oder Abkömmling zu, dessen Bezugsperson in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d. h. Spätaussiedler ist. Wie unter II.1. dargestellt, war der Kläger zu 1. als maßgebliche Bezugsperson kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG liegen daher nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.