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Beschluss

1 A 1673/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0610.1A1673.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt, für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Änderung der dortigen Festsetzung von Amts wegen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt, für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Änderung der dortigen Festsetzung von Amts wegen. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 15. September 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die auf die Feststellung zielende Klage, dass der Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18. Februar 2020 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom „24. Mai 2020“ (richtig: 25. Mai 2020) rechtwidrig war, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässige Klage sei unbegründet. Die mit den im Antrag bezeichneten Bescheiden erfolgte Ablehnung der Teilnahme des Klägers am weiteren Auswahlverfahren („und damit zugleich seiner Einstellung“) sei in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt (Einstellungstermin 1. September 2020) rechtmäßig (gewesen) und habe den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers nicht verletzt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der – insoweit beweisbelastete – Kläger aktuell, d. h. im September 2020, polizeidiensttauglich, also zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung, die dem angestrebten Statusamt entspreche, einsetzbar gewesen sei. Die Beklagte habe vielmehr zu Recht angenommen, dass die Laktosemalabsorption, die nach der Bescheinigung der Kinder- und Jugendärztin F. vom 8. März 2019 am 17. März 2017 bei dem Kläger diagnostiziert worden sei, dessen Polizeidienstunfähigkeit begründe. Diese Entscheidung habe sie nicht lediglich unter Verweis auf die im Fall der Laktoseintoleranz einschlägige Regelung der (hier noch maßgeblichen) Polizeidienstvorschrift PDV 300 a. F. über den Ausschluss der Polizeidiensttauglichkeit durch chronische Krankheiten der Verdauungsorgane (Ziffer 2.3.3 PDV 300 a. F. i. V. m. der Merkmalnummer 10.1.1 der Anlage 1.1 PDV 300 a. F.) getroffen. Sie habe vielmehr einzelfallbezogene Erwägungen im Widerspruchsbescheid angestellt, die auf die nachvollziehbare polizeiärztliche Stellungnahme des Medizinaldirektors V. vom 5. Mai 2020 gestützt seien und aus der gegebenen Nahrungsmittelunverträglichkeit für den Fall der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung Beschränkungen der Einsatzfähigkeit insbesondere im Einsatzfall festgestellt hätten. Diesen Erwägungen habe der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengehalten. Insbesondere habe er keine nachvollziehbaren Gründe für seine Behauptung dargelegt, er sei trotz der bei ihm festgestellten Laktosemalabsorption unabhängig von der aufgenommenen Nahrung und auch ohne notwenige Medikation beschwerdefrei. Seine Behauptung, er nehme ohne Beschwerden an der Gemeinschaftsverpflegung des THW und der Bundeswehr teil, sei schon substanzlos. Sie führe aber auch deshalb nicht weiter, weil weder von einer identischen Zusammensetzung der dort angebotenen Nahrungsmittel noch von gleichen Anforderungen an die Diensttauglichkeit ausgegangen werden könne. Auch die beiden im Gerichtsverfahren allein vorgelegten Atteste der Ärztin F. vom 8. Juni 2020 und vom 28. August 2020 belegten die behauptete gesundheitliche Eignung nicht und gäben auch keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Die Bescheinigung vom 8. Juni 2020 bestätige die Annahme der Polizeidienstunfähigkeit des Klägers und stelle die Feststellungen des Sozialmedizinischen Dienstes nicht in Frage. Die Ärztin habe darin bescheinigt, dass der Kläger im Jahr 2017 wegen unklarer Bauchschmerzen untersucht und hierbei eine Laktosemalabsorption festgestellt worden sei. Ferner habe sie ausgeführt, dass die Erkrankung durch Anpassung der Ernährung und Verwendung von Laktase-Präparaten „sehr gut beherrschbar“ sei und dass der Kläger „sehr wenig Beschwerden“ habe. Diese Äußerungen blieben hinsichtlich des Umfangs der aktuellen Beschwerden vage, bestätigten aber im Übrigen, dass der Kläger grundsätzlich entsprechende Beschwerden habe und die Beherrschbarkeit von der Art der aufgenommenen Nahrung oder der entsprechenden Einnahme von Medikamenten abhängig sei. Gerade diese beiden Umstände könnten aber bei der Gemeinschaftsverpflegung der Bundespolizei während der Ausbildung und insbesondere im Einsatzfall nicht sicher gesteuert werden. Die ärztliche Äußerung vom 28. August 2020, der Kläger habe „gar keine Beschwerden mehr“, habe sich in den letzten Jahren ohne Probleme völlig normal ernährt und nehme auch an Gemeinschaftsverpflegungen (Schule, THW) problemlos teil, überzeuge nicht. Diese Aussage widerspreche der nur zweieinhalb Monate älteren Stellungnahme, ohne dies zu erklären. Zudem habe die Ärztin nicht angegeben, ob sie nur Behauptungen des Klägers wiedergegeben oder ob und ggf. auf welche neuen ärztlichen Erkenntnisse sie sich insoweit gestützt habe. Es sei nicht einmal ausgeführt, ob sie den Kläger, der seit dem 16. Juli 2019 erwachsen sei, nach 2017 (vgl. die Bescheinigung vom 8. März 2019) überhaupt noch ärztlich betreut habe. Der von dem Kläger ferner noch behauptete Umstand, seine Laktoseunverträglichkeit habe in den Jahren 2019 und 2020 keine ärztliche Behandlung verlangt, sei unerheblich, weil insoweit auftretende Beschwerden nicht zwangsläufig eine solche Behandlung notwendig machten. Eine weitergehende Prognoseentscheidung habe die Beklagte nicht anstellen müssen. Die nach der Rechtsprechung geforderte prognostische Beurteilung des Risikos einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit beziehe sich nur auf Bewerber, die – anders als der Kläger – jedenfalls im Zeitpunkt der beabsichtigten Einstellung die erforderliche gesundheitliche Eignung aufwiesen. b) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. aa) Der Kläger macht zunächst geltend, Nahrungsmittelunverträglichkeiten wie die Laktoseintoleranz würden in der PDV a. F. nicht ausdrücklich genannt und könnten auch nicht eindeutig unter die Ziffer 10.1.1 dieser Vorschriften gefasst werden. Wie der Vergleich mit dem Beihilferecht zeige, könne eine Laktoseintoleranz nicht schon per se als Krankheit eingestuft werde, sondern allenfalls dann, wenn schon der Genuss kleinerer Mengen laktosehaltiger Lebensmittel erhebliche klinische Symptome auslöse. Das sei bei ihm aber nicht der Fall. Nach den Arztberichten habe er nämlich „bei aktuellen Testungen“ weder Bauchschmerzen noch sonstige Symptome entwickelt. Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse vertrage er „demnach“ ohne Probleme. Es bestehe aus medizinischer Sicht keinerlei Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie oder einer Einschränkung für die Berufswahl. Aus den Arztberichten folge ferner, dass „er offenbar allein durch entsprechendes Verhalten beschwerdefrei“ sei. Die vorgelegten Befunde/Arztberichte seien, da der Polizeiarzt sich hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, zumindest geeignet, dessen Ausführungen zu erschüttern. Dieses Zulassungsvorbringen erlaubt die Annahme ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ersichtlich nicht. Das Vorbringen, die Laktoseintoleranz werde von Merkmalnummer 10.1.1 der Anlage 1.1 PDV 300 a. F. nicht eindeutig erfasst, genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es setzt sich nämlich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, zu den chronischen Krankheiten der Verdauungsorgane, für die die Vorschrift die Polizeidiensttauglichkeit ausschließe, zähle die Laktoseintoleranz (uneingeschränkt bereits) deshalb, weil sie nach ICD-10-GM Version 2020 zu den Stoffwechselkrankheiten/-störungen gehöre. Unabhängig davon hat der Kläger seinen Verweis auf das Beihilferecht auch nicht substantiiert. Auch das verbleibende Zulassungsvorbringen des Klägers hat keinen Erfolg. Das gilt zunächst für die Rüge, die polizeiärztliche Stellungnahme vom 5. Mai 2020, auf die die Beklagte ihre – eigene – Entscheidung zur Polizeidienstuntauglichkeit des Klägers im Widerspruchsbescheid gestützt hat, erweise sich im Lichte des Klägervortrags als unzureichend. Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit der im Urteil erfolgten Bewertung der Stellungnahme vom 5. Mai 2020, diese sei einzelfallbezogen und in ihren Schlussfolgerungen nachvollziehbar (UA Seite 12), auseinander. Es zeigt nicht substantiiert auf, dass die Richtigkeit dieser Stellungnahme durch den weiteren Klägervortrag im Gerichtsverfahren auch nur in Zweifel gezogen worden sein könnte. Soweit dieser Vortrag durch die Vorlage der Atteste vom 8. Juni 2020 und vom 28. August 2020 erfolgt ist, hat der Kläger sich im Zulassungsverfahren nicht mit der eingehend begründeten Würdigung im angefochtenen Urteil (UA Seite 13, vorletzter Absatz, bis Seite 14, vorletzter Absatz) auseinandergesetzt, diese Atteste könnten nicht überzeugen und böten auch keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Die polizeiärztliche Stellungnahme erweist sich aber auch nicht im Lichte des weiteren Zulassungsvorbringens zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Klägers als unzureichend, weil dieses Vorbringen jedenfalls in der Sache nicht durchgreift. Das gilt zunächst für den Verweis auf ärztliche „aktuelle Testungen“, weil dieser unsubstantiiert ist und zudem in den vorgelegten Attesten und auch sonst keine Stütze findet. Die weitere Behauptung des Klägers, Lebensmittel wie Joghurt, Quark und Käse vertrage er ohne Probleme, steht in einem nicht aufgelösten Widerspruch zu seinem Vortrag in demselben Schriftsatz, er sei offenbar allein durch entsprechendes Verhalten beschwerdefrei. Das danach erforderliche „entsprechende Verhalten“ kann nämlich nur darin liegen, laktosehaltige Lebensmittel, zu denen gerade die genannten Milchprodukte zählen, ganz zu meiden, nur in einer bestimmten, die Kenntnis des jeweiligen Laktosegehalts voraussetzenden „unschädlichen“ Menge zu sich zu nehmen oder vor bzw. bei einsetzenden Beschwerden Medikamente einzunehmen. Die ferner aufgestellte Behauptung, aus medizinischer Sicht sei keine medikamentöse Therapie veranlasst, greift ebenfalls nicht durch. Auch sie ist schon substanzlos und durch nichts belegt. Unabhängig davon geht sie auch an dem allgemein bekannten Umstand vorbei, dass es eine Behandlung, mit der die Laktoseintoleranz geheilt werden kann, gerade nicht gibt. Vgl. auch die Ausführungen des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) zur Behandlung der Laktoseintoleranz unter https://www.gesundheitsinformation.de/laktoseintoleranz-milchzucker-unvertraeglichkeit.html (aufgerufen am 6. Juni 2024). bb) Ferner rügt der Kläger noch, die Beklagte habe rechtswidrig die prognostische Prüfung unterlassen, ob in seinem Falle mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten oder es krankheitsbedingt zu einer erheblich geringeren Lebensdienstzeit als gesetzlich vorgesehen kommen werde. Diese sei im Berufungsverfahren nachzuholen und werde zu seinen Gunsten ausfallen. Dieses Zulassungsvorbringen verfehlt wiederum bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung des behaupteten Zulassungsgrundes. Es erschöpft sich nämlich in der Wiederholung des entsprechenden Klagevortrags (vgl. die Schriftsätze vom 4. August 2020, insbesondere Seite 2 f., und vom 22. März 2021, S. 2 Mitte und Seite 3, zweiter Absatz), ohne sich auch nur ansatzweise mit dessen Würdigung im angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen, dass es einer solchen Prognoseentscheidung hier nicht bedürfe, weil der Kläger schon aktuell nicht die gesundheitlichen Voraussetzungen für die angestrebte Einstellung erfülle (S. 15 Abs. 5 UA). Unabhängig davon griffe es auch in der Sache nicht durch, weil die Erwägung des Verwaltungsgerichts offensichtlich zutrifft. Die Fallkonstellation einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze setzt nämlich, wie bereits im angefochtenen Urteil unter Verweis auf die einschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt ist, eine zunächst vorhandene bzw. aktuelle gesundheitliche Eignung des Einstellungsbewerbers voraus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017– 2 VR 2.17 –, juris, Rn. 14. Fehlt dem Bewerber – wie hier dem Kläger – schon zum geplanten Einstellungstermin die gesundheitliche Eignung für das angestrebte Amt, ist eine Prognoseentscheidung der fraglichen Art ersichtlich nicht veranlasst. Der Sache nach hat das der Kläger im Übrigen selbst vorgetragen, indem er in der Zulassungsbegründungschrift (Seite 3, zweiter Absatz, zweiter Satz) ausgeführt hat, dass der Dienstherr „die gesundheitliche Eignung eines aktuell dienstfähigen Bewerbers nur verneinen“ (Hervorhebung durch den Senat) könne, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze Dienstunfähigkeit eintreten werde. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine entsprechende Zulassung der Berufung ersichtlich nicht vor. Der Kläger macht insoweit geltend, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache „dürfe“ sich aus der – nicht veröffentlichten und von ihm auch nicht vorgelegten, sondern nur in Teilen wiedergegebenen – Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2022 – 2 K 1313/19 – ergeben, die ein parallel gelagertes Verfahren (eines anderen Bewerbers) betreffe. Dieses Vorbringen genügt wiederum schon nicht den Darlegungsanforderungen, weil der Kläger mit ihm bereits keine Frage grundsätzlicher Bedeutung ausformuliert hat. Die Rechtssache könnte aber auch dann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn mit der Wiedergabe von Äußerungen des Verwaltungsgerichts Koblenz sinngemäß die – vom Einzelfall unabhängige und daher insoweit allein in Betracht kommende – Frage aufgeworfen worden sein sollte, ob „die PDV“ bei schematischer Anwendung zu willkürlichen Ergebnissen führt und daher verfassungswidrig ist bzw. ob ein grundsätzlicher Ausschluss von Bewerbern für den polizeilichen Vollzugsdienst wegen Laktoseintoleranz unzulässig ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen war nämlich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung und wäre auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren unerheblich. Das gilt schon deshalb, weil die Beklagte ihre Entscheidung über die Polizeidiensttauglichkeit des Klägers gerade nicht schematisch bzw. allein in Anwendung der PDV 300 a. F. getroffen hat, sondern unter Auswertung der eingeholten polizeiärztlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2020, die auf den Fall des Klägers und die ihm gestellte Diagnose bezogen war. Zudem verdeutlicht das einschlägige Zulassungsvorbringen, dass der Kläger des vor dem Verwaltungsgericht Koblenz geführten Verfahrens, der die Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei im Jahr 2019 anstrebte, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 – 6 B 994/22 –, juris, Rn. 28, im dortigen gerichtlichen Verfahren ein offenbar aktuelles, seine Beschwerdefreiheit bzw. vollumfängliche Gesundheit durch Testergebnisse belegendes Parteigutachten vorgelegt hatte, welches das Verwaltungsgericht Koblenz zu einer (zugunsten des Klägers ausgegangenen) Beweiserhebung im Wege sachverständiger Begutachtung veranlasst hat. Diese Umstände unterscheiden seinen Fall klar von dem des hiesigen Klägers, der eine auch bei „normaler“ Ernährung ohne weiteres sichergestellte Beschwerdefreiheit nur unbelegt und nicht nachvollziehbar behauptet und daher auch keinen Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung gegeben hat. Vor diesem Hintergrund wäre es – schließlich – auch nicht angezeigt, die abschließende Anregung des Klägers, „ein entsprechendes medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen“ (Zulassungsbegründung, Seite 5), als eine sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu verstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat legt dabei zugrunde, dass der Kläger mit seinem im Erörterungstermin vom 6. Juli 2022 allein gestellten, von dem Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil beschiedenen Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht auch die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihn (ungeachtet der Ergebnisse des noch nicht durchgeführten Testverfahrens) in den Vorbereitungsdienst hätte einstellen müssen. Sein Fortsetzungsfeststellungsantrag zielt vielmehr nur auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihn, wie der Sache nach von Anfang an nur begehrt, an dem Testverfahren der Bundespolizei teilnehmen zu lassen und seine Bewerbung um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Bundes zu berücksichtigen. Diese Annahme des Senats findet ihren maßgeblichen Grund in dem prozessualen Verhalten des Klägers. Dieser hatte zwar mit der Klageschrift vom 25. Juni 2020 zunächst ein auf seine Einstellung abzielendes Verpflichtungsbegehren formuliert. Schon der Klagebegründungsschrift vom 4. August 2020 war aber klarstellend deutlich zu entnehmen, dass der Kläger sich allein gegen die „Ablehnung seiner Bewerbung“ und Nichteinladung zum Auswahlverfahren (Seite 1) bzw. gegen seinen Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren (Seite 5) wenden wollte. Allein dies war auch sachgerecht, weil es dem Inhalt der ursprünglich angefochtenen Bescheide entsprach. Nach dem Entscheidungssatz des Ausgangsbescheides vom 18. Februar 2020 hat die Beklagte nämlich nicht etwa über ein Einstellungsbegehren entschieden, sondern lediglich eine Teilnahme des Klägers am Testverfahren der Bundespolizei für nicht möglich erklärt und entsprechend ausgeführt, dass dessen Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne (vgl. i. Ü. auch den Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2020, S. 3: „Im Wege der Vorauswahl“). Dementsprechend zielt auch der im Erörterungstermin gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag nur auf die Feststellung ab, dass die verfügte Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers rechtswidrig gewesen ist. Für dieses Verständnis des Antrags spricht im Übrigen auch, dass der Kläger diesen in Ansehung des Hinweises der Einzelrichterin im Erörterungstermin (Protokoll, S. 2 f.) gestellt hat, das (ihrer Meinung nach) „zunächst verfolgte Einstellungsbegehren“ scheitere schon daran, dass er „bereits bei der Frage der Polizeidiensttauglichkeit nicht weiter zum Auswahlverfahren zugelassen“ worden sei. Angesichts des so zu bestimmenden Antragsinhalts kann die Äußerung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, die mit den maßgeblichen Bescheiden erfolgte Ablehnung der Teilnahme des Klägers am weiteren Auswahlverfahren „und damit zugleich seiner Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei zum 1. September 2020“ sei rechtmäßig, hinsichtlich ihres zweiten, hier wörtlich zitierten Teils nicht als Darstellung eines – nach dem Vorstehenden nicht unterbreiteten – Entscheidungsgegenstandes verstanden werden, sondern nur als (unerhebliche) Beschreibung einer tatsächlichen Folge der rechtmäßig allein verfügt gewesenen Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Klägers im weiteren Auswahlverfahren. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung (Wertstufe bis 10.000,00 Euro) vornimmt, beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Regelungen des § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG waren, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Gegenstand schon des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt, nicht einschlägig. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.