Beschluss
12 A 122/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0605.12A122.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. a) Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, "dass der Evidenzmaßstab bei einer ordentlichen (Verdachts-)Kündigung den Rahmen für die Abwägung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen steckt", ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar, weil sich eine solche Annahme aus den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils nicht ergibt. Auf einen Evidenzmaßstab hat das Verwaltungsgericht lediglich hinsichtlich der Frage abgestellt, ob das Integrationsamt befugt ist, eine vom Arbeitgeber beantragte Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers wegen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Kündigungsverlangens zu versagen. Auch mit seinem weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht gehe "in seinem Urteil davon aus, dass das Integrationsamt den Evidenzmaßstab auch im Rahmen der Interessenabwägung anzuwenden habe und auf spezifisch aus der Schwerbehindertenfürsorge herrührende Gesichtspunkte beschränkt sei", verkennt der Beklagte den Kern der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Die in Bezug genommenen Urteilspassagen auf den Seiten 8 und 13 beziehen sich wiederum nur auf die Frage, inwieweit die Rechtmäßigkeit einer Kündigung im Zustimmungsverfahren zu überprüfen ist. Das übersieht der Beklagte auch mit seinem Vorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht einen "Ausschluss der allgemeinen Sozialkriterien" angenommen habe. Der daran anschließende Einwand, es sei "im Übrigen ist auch zu hinterfragen", ob ein vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegter "Prüfmaßstab" dem Maßstab aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, juris Rn. 24, "gleichzusetzen" sei, genügt nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel. Gleiches gilt für den Verweis des Beklagten darauf, dass der Senat in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss vom 14. Februar 2022 - 12 A 3344/20 - "über eine Zustimmung zu einer ordentlichen personenbedingten Kündigung zu entscheiden" gehabt habe, weshalb angezweifelt werde, "ob die Ausführungen des Gerichts auf den Prüfmaßstab der Zulässigkeitsprüfung einer ordentlichen verhaltensbedingten Verdachtskündigung übertragen werden" könnten. Warum diese Differenzierung für den hier nach den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (S. 8 des Urteils) in Rede stehenden Rechtsstandpunkt aus jener Senatsentscheidung, wonach die Kündigung allein auf die spezifisch aus der Schwerbehindertenfürsorge herrührenden Gesichtspunkte zu überprüfen ist (juris Rn. 7 a. E.), relevant sein soll, zeigt der Beklagte nicht auf. Auch mit seinem weiteren Vorbringen, es sei jedenfalls "aber in Frage zu stellen", inwieweit "die zitierten BVerwG-Entscheidungen aus den Jahren 1992 und 1999 für die Abgrenzung der arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Prüfung der Interessenabwägung zielführend sind", verfehlt der Beklagte die zulassungsrechtlichen Darlegungsanforderungen. Dass diese Entscheidungen "zu den Regelungen des Schwerbehindertengesetzes ergangen sind, sich seitdem der Regelungsstandort jedoch im Zuge des BTHG in das SGB IX verlagert hat, verbunden mit dem geänderten Sinn und Zweck des Teilhabegedankens (Weg vom Fürsorgegesetz)", gibt nichts Konkretes dafür her, dass die fragliche Rechtsprechung überholt wäre oder sonst an Aussagekraft eingebüßt hätte. b) Soweit das Verwaltungsgericht einen Ermessensfehler des Beklagten darin erkannt hat, dass im Widerspruchsbescheid vom 11. März 2020 ausgeführt wurde, es könne keiner Kündigung zugestimmt werden, "die vor den Arbeitsgerichten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand hätte", werden mit dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Annahme aufgezeigt. Dass eine "hohe Wahrscheinlichkeit" des Eintritts eines bestimmten Ereignisses nicht mit einer Evidenz bzw. Offensichtlichkeit des Vorliegens eines bestimmten Befundes gleichzusetzen ist, liegt auf der Hand und wird vom Beklagten auch nicht mit gewichtigen Gründen in Frage gestellt. Sein Einwand, eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe "gerade in dem Fall, dass eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit vorliegt", beruht auf einer fehlerhaften Prämisse. Vielmehr käme es umgekehrt darauf an, ob ein offensichtlich rechtswidriges Kündigungsverlangen bereits in jedem Fall anzunehmen ist, in dem die Kündigung vor den Arbeitsgerichten mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Bestand hat; diese Schlussfolgerung ist aber - offenkundig - nicht gerechtfertigt. d) Mit seinem Vortrag, dem Verwaltungsgericht könne "auch nicht in dem Punkt gefolgt werden, dass Kriterien wie Alter und Betriebszughörigkeit vom Beklagten völlig unbeachtet gelassen werden müssen", legt der Beklagte bereits nicht hinreichend dar, dass es auf diese Kriterien entscheidungserheblich ankommt. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten vorgehalten, er habe ermessensfehlerhaft nicht beachtet, dass bei der Abwägung die schwerbehinderungsbedingten Aspekte im Vordergrund zu stehen hätten. Denn als einzigen schwerbehinderungsbedingten Gesichtspunkt habe er in die Abwägung eingestellt, dass die Erfolgsaussichten, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, sehr gering einzuschätzen seien. Alle weiteren Gründe, die er im Ausgangsbescheid benannt habe, seien dem Grunde nach vom Arbeitsgericht zu prüfende Sozialkriterien. Insbesondere der Umstand, dass der (damals) 56-jährige Beigeladene auch aufgrund seines Alters möglicherweise nicht oder nicht sofort eine neue Beschäftigung erhalten werde, sei im hier anhängigen Verfahren nicht von entscheidendem Belang. Dieser Aspekt wäre im zukünftigen Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden S. 12 des Urteils). Dass bei der gebotenen Abwägung die schwerbehinderungsbedingten Gesichtspunkte im Vordergrund zu stehen haben, hält der Beklagte selbst für zutreffend. Er zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen indes nicht ansatzweise auf, welche konkreten Aspekte dieser Art im vorliegenden Fall so gewichtig gewesen sein sollen, dass sie beim Abwägungsvorgang im Vordergrund gestanden haben. Der offenbar auf das Lebensalter und die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters bezogene Vortrag des Beklagten, "diese Schutzaspekte potenzieren sich im Kontext mit der Schwerbehinderteneigenschaft", bleibt in diesem Zusammenhang unverständlich. e) Der weitere Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe (unzutreffend) angenommen, "dass ein Verstoß gegen die Mindestbeschäftigungspflicht nach § 154 SGB IX nicht isoliert für eine Versagung herangezogen werden könne", geht ebenfalls an den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils vorbei. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten vorgehalten, er habe als Aspekt schwerbehinderungsrechtlicher Natur (Hervorhebung durch den Senat) lediglich darauf abgestellt, dass die Klägerin die Quote des § 154 SGB IX hinsichtlich der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erfülle (vgl. S. 13 des Urteils). Dieser Punkt bezieht sich mithin auf die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte (bereits angesprochene) Anforderung, wonach bei der Abwägung die schwerbehinderungsbedingten Aspekte im Vordergrund zu stehen haben. f) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der Beklagte habe bei der Neubescheidung zu beachten, dass bei verhaltensbedingten Kündigungen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, die Zustimmung in der Regel zu erteilen sei, ist der Einwand des Beklagten, die in diesem Zusammenhang herangezogene Literaturstelle beziehe sich auf betriebsbedingte Kündigungen, unzutreffend. In der vom Verwaltungsgericht zitierten Kommentierung, vgl. Vossen, in: Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, SGB IX, § 172 Rn. 3b, heißt es ausdrücklich, bei einer verhaltensbedingten Kündigung sei davon auszugehen, dass bei fehlendem Zusammenhang zwischen dem vom Arbeitgeber gerügten Pflichtenverstoß und der Behinderung im Zweifelsfall die Arbeitsgerichte zur Entscheidung aufgerufen seien, die Zustimmung also im Regelfall zu erteilen sei. g) Der Einwand des Beklagten greift auch nicht durch, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Schlussfolgerung verkannt, dass sich die erhöhte Schutzbedürftigkeit schwerbehinderter Beschäftigter nicht aus dem Zusammenhang von Kündigung und Behinderung ergebe, sondern aus ihrem besonders hohen Risiko, nach einer Kündigung arbeitslos zu bleiben. Die in diesem Kontext vom Beklagten herangezogene Kommentierung, vgl. Düwell, in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 172 Rn. 6, setzt sich kritisch mit der - als "verfehlt" angesehenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, wonach der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben, und dass infolgedessen an die im Rahmen der interessenabwägenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze für den Arbeitgeber besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, um auch den Schutzgedanken der Rehabilitation verwirklichen zu können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 5 B 24.13 -, juris Rn. 13, m. w. N. Aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen ergeben sich indes schon deshalb keine ernstlichen Zweifel an der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts, weil sich der Beklagte nicht ansatzweise substantiiert mit der betreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandersetzt. Dazu hätte auch gehört, dass der Beklagte auf die Judikatur zu der Soll-Vorschrift des § 174 Abs. 4 SGB IX eingeht. Diese Bestimmung regelt - unter der Überschrift "Außerordentliche Kündigung" -, dass das Integrationsamt die Zustimmung erteilen soll, wenn die Kündigung aus einem Grund erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die gesetzliche Regel, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Kündigung aus einem Grunde erfolgt, der nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist Ausdruck des Umstands, dass der öffentlich-rechtliche Sonderkündigungsschutz nicht darauf zielt, den schwerbehinderten Menschen gegenüber nichtbehinderten Menschen besserzustellen, sondern allein bezweckt, diesen vor spezifisch behinderungsbedingten Gefahren zu bewahren und sicherzustellen, dass er gegenüber gesunden Arbeitnehmern nicht ins Hintertreffen gerät. Diese fürsorgerische Prägung hat grundsätzlich Leitlinie bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes zu sein, ob der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen zuzustimmen ist. Des besonderen Kündigungsschutzes bedarf es typischerweise nicht, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Kündigungsgrund und der Behinderung ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 16.11 -, juris Rn. 24 (noch zur wortgleichen Vorschrift des § 91 Abs. 4 SGB IX a. F.). Dass sich aus diesen Grundsätzen auch Maßgaben für die Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Zustimmung zu ordentlichen Kündigungen ergeben können, erscheint jedenfalls naheliegend. 2. Der Beklagte legt auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil die dort aufgeworfene Frage, "wie die Abgrenzung der arbeitsrechtlichen und schwerbehindertenrechtlichen Abwägung im Einzelnen zu erfolgen hat und dementsprechend auch, welche Kriterien in die Abwägung im Rahmen des freien Ermessens einzustellen sind", so offen formuliert ist, dass sie keiner generellen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich ist. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dient nicht dazu, derart abstrakte Rechtsfragen mehr oder weniger losgelöst von der konkreten Rechtssache kommentar- oder lehrbuchartig bzw. nach Art eines Rechtsgutachtens aufzubereiten und klären zu lassen. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 14. März 2024 - OVG 7 N 1/24 –, juris Rn. 36, und vom 11. Januar 2024 - OVG 3a N 11/23 -, juris Rn. 17, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar .