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Urteil

1 A 1411/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0531.1A1411.22.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Betrages, der aufgrund des Urteils vollstreckbar ist, abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Vorverlegung des von der Beklagten festgestellten Erwerbszeitpunkts (Ablauf des 31. März 2019) der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst auf einen früheren Zeitpunkt (ursprünglich: Ablauf des 30. Juni 2018; nach Teilzulassung der Berufung nur noch: Ablauf des 31. Januar 2019). Auf seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde er mit Wirkung vom 1. Juni 2019 unter Berufung in das Probebeamtenverhältnis zum Technischen Regierungsrat (A 13 BBesO) ernannt. Zuvor hatte er vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2018 als Soldat auf Zeit – zuletzt im Dienstgrad eines Hauptmanns – gedient und war seit dem 1. Juli 2018 Tarifbeschäftigter (E 13) der Beklagten bei dem Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) gewesen. In den zuerst genannten Zeitraum des soldatischen Dienstes fielen der erfolgreiche Abschluss des Masterstudiengangs Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften an der Universität der Bundeswehr München (2012), der Einsatz in der Projektgruppe „enhanced Forward Presence Infrastructure Litauen“ (26. September 2016 bis 30. Juni 2018) und die wiederholte Inanspruchnahme einer jeweils einmonatigen Elternzeit (17. April 2017 bis 16. Mai 2017 und 17. Mai 2018 bis 16. Juni 2018). Mit Bescheid vom 27. Mai 2019 erkannte die Beklagte die Laufbahnbefähigung des Klägers für den höheren technischen Verwaltungsdienst an und führte aus, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Laufbahn seit dem 25. Mai 2019 erfüllt seien. Die für eine Laufbahn des höheren Dienstes erforderlichen Bildungsvoraussetzungen lägen vor. Die weiter vorgeschriebene Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit von 2 Jahren und 6 Monaten sei seit dem genannten Zeitpunkt erfüllt. Berücksichtigungsfähig seien insoweit die (am 26. September 2016 einsetzende) Zeit der Tätigkeit in der Projektgruppe abzüglich der Elternzeiten sowie die (ungeschmälerte) Zeit als Arbeitnehmer der Bundeswehr. Gegen diesen ihm am 14. Juni 2019 ausgehändigten Bescheid erhob der Kläger am 8. Juli 2019 Widerspruch, soweit darin die Voraussetzungen für die Zulassung zu der fraglichen Laufbahn erst ab dem 25. Mai 2019 (und nicht bereits für einen früheren Zeitraum) festgestellt/anerkannt seien. Zur Begründung führte er aus, dass die Tätigkeit in der Projektgruppe unzureichend berücksichtigt worden sei. Es sei fehlerhaft, deren Beginn nicht schon mit Anfang September anzusetzen, sondern erst mit der offiziellen Einrichtung der Gruppe zum 26. September 2016. Zudem verstoße die Nichtberücksichtigung der in Anspruch genommenen Elternzeiten gegen das Benachteiligungsverbot des § 25 (Satz 1) BBG. Mit Bescheid vom 11. August 2020 half die Beklagte dem Widerspruch durch Vorverlegung des fraglichen Zeitpunkts um einen Monat und 25 Tage auf den Ablauf des 31. März 2019 teilweise ab, weil der Kläger – so die Begründung – schon seit dem 1. August 2016 überwiegend Tätigkeiten im Rahmen des Aufbaus der Projektgruppe wahrgenommen habe, die zu berücksichtigen seien. Die Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen begründete sie damit, dass der Kläger während der Elternzeit schon keine dienstliche Tätigkeit ausgeübt habe, sondern für die Erziehung des Kindes ohne Bezüge freigestellt gewesen sei. Hiergegen hat der Kläger am 11. September 2020 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Kern geltend gemacht: Er sei im Vergleich zu Mitbewerbern ungleich behandelt worden, da er 2018 nicht sogleich in das Beamtenverhältnis, sondern nur als Tarifbeschäftigter übernommen worden sei. Auch seien noch weitere, vor dem 1. August 2016 liegende Tätigkeiten als Soldat als hauptberufliche Tätigkeiten zu berücksichtigen, da es insoweit nicht auf den seinerzeit inngehabten Dienstgrad ankomme, sondern auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit und deren besoldungsrechtliche Bewertung. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 27. Mai 2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 11. August 2020 zu verpflichten, ihm die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst ab dem 1. Juli 2018 zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass er die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst mit dem Ablauf des „01.07.2018“ (gemeint: 30. Juni 2018) erworben hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden wiederholt und darüber hinaus vorgetragen, dass und aus welchen Gründen die Tätigkeiten des Klägers während seiner Dienstzeit als Soldat auf Zeit in der Offizierslaufbahn nach Art und Schwierigkeit sämtlich nicht einem Amt des höheren technischen Verwaltungsdienstes entsprochen hätten, sondern Ämtern des gehobenen Dienstes zuzuordnen seien. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch bestehe nicht; die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Es fehle hinsichtlich der von diesem ins Feld geführten weiteren Zeiten an einer hauptberuflichen Tätigkeit i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BLV, und zwar unabhängig davon, ob § 19 BLV, der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BLV entsprechend gelte, in seiner vor dem 20. August 2021 gültigen Fassung (a. F.) oder in der seitdem geltenden Fassung (n. F.) anzuwenden sei. Nach altem Recht nicht berücksichtigungsfähig seien zunächst die Elternzeiten. Diese könnten nicht als hauptberufliche Tätigkeit i. S. v. §§ 19 Abs. 3, 2 Abs. 5 BLV a. F. qualifiziert werden, und § 25 BBG vermittele auch keinen Anspruch auf Teilnahme am beruflichen Aufstieg während der Elternzeit ohne Ausübung einer Teilzeittätigkeit. Auch die im Rahmen der Offizierslaufbahn wahrgenommenen Tätigkeiten könnten nach altem Recht nicht berücksichtigt werden. Angesichts der schon seinerzeit maßgeblichen Betrachtung anhand der besoldungsrechtlichen Bewertung, nach der hier maximal eine Besoldung nach A 11 BBesO vorgelegen habe, erfüllten sie nämlich nicht das Erfordernis, zumindest überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn zu entsprechen und maßgeblich von ihr geprägt zu sein. Unabhängig davon hätten die geltend gemachten Tätigkeiten ausweislich der Stellungnahme des BAIUDBw vom 11. Dezember 2019 auch inhaltlich nicht überwiegend Tätigkeiten in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO entsprochen. Die Berufung des Klägers auf eine Ungleichbehandlung durch eine etwaige rechtswidrige Anrechnung von Tätigkeiten bei anderen Bewerbern gehe fehl, weil es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die Anwendung des neuen Rechts führe zu keinem dem Kläger günstigeren Ergebnis. Die Elternzeiten könnten auch nach der Fiktion des § 19 Abs. 5 BLV n. F. nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger erst ab dem 1. August 2016 Tätigkeiten wahrgenommen habe, die nach Art und Schwierigkeit denen im höheren technischen Dienst entsprochen hätten. Entsprechendes gelte für die im Rahmen der Offizierslaufbahn wahrgenommenen Tätigkeiten (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3 BLV n. F.). Die Rüge einer Ungleichbehandlung verfange aus dem schon oben angeführten Grund nicht. Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag schließlich sei wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage bereits unzulässig, könnte aber aus denselben Gründen wie die Verpflichtungsklage auch in der Sache keinen Erfolg haben. Mit Beschluss vom 12. Januar 2024 hat der Senat die Berufung – nur – insoweit zugelassen, als die Klage darauf gerichtet ist, dem Kläger die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst aufgrund der von ihm in Anspruch genommenen Elternzeiten zu einem früheren Zeitpunkt als mit Ablauf des 31. März 2019 zuzuerkennen. Diese Zeiten seien nach den einschlägigen Regelungen des § 19 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 BLV n. F. ohne Weiteres als (im öffentlichen Dienst ausgeübte) hauptberufliche Zeiten zu berücksichtigen, weil der Kläger– auch nach Auffassung der Beklagten – vom 1. August 2016 bis zum 30. Juni 2018 hauptberuflich Tätigkeiten wahrgenommen habe, die nach Art und Schwierigkeit denen im höheren technischen Dienst entsprochen hätten. Das Zulassungsvorbringen hingegen, das die Tätigkeiten während der Offizierslaufbahn betreffe, greife nicht durch. Namentlich wecke es keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil es sich nicht substantiiert mit dem selbständig tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetze, die entsprechenden Vertretungs- und Leitungstätigkeiten entsprächen auch inhaltlich nicht überwiegend der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Zur Begründung der nach Maßgabe des Vorstehenden zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Die Berufung sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht unzulässig. Die (fristgerecht vorgelegte) Berufungsbegründungsschrift enthalte zwar keinen förmlichen Berufungsantrag; das sei aber auch nicht erforderlich. Es reiche vielmehr aus, dass das Begehren sinngemäß klar geäußert werde. Er habe mit seiner Berufungsbegründung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Berufung nur im zugelassenen Umfang einlege. Die danach im Berufungsverfahren (allein) noch anhängige Verpflichtungsklage, die auf eine wegen der Elternzeiten um zwei Monate frühere Zuerkennung der fraglichen Laufbahnbefähigung gerichtet sei, müsse Erfolg haben. Sie sei zunächst entgegen der Ansicht der Beklagten und des Senats (Hinweisverfügung vom 3. April 2024) zulässig. Sein Rechtsschutzbedürfnis folge daraus, dass sie im Erfolgsfall einen zeitlichen Vorteil nach sich ziehe, der automatisch mit einem finanziellen Vorteil – dem früheren Erreichen höherer Gehaltsstufen – verbunden sei. Sie sei ferner auch begründet. Das Gesetzesverständnis des Verwaltungsgerichts verfehle den Schutzzweck der Elternzeit. Außerdem folge der behauptete Anspruch auch aus den entsprechenden Ausführungen im Zulassungsbeschluss, die er sich zu eigen mache. Der Kläger beantragt fristgerecht sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2022 teilweise abzuändern und ihm die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst aufgrund der von ihm vom 17. April 2017 bis zum 16. Mai 2017 sowie vom 17. Mai 2018 bis zum 16. Juni 2018 in Anspruch genommenen Elternzeit zu einem früheren Zeitpunkt als mit Ablauf des 31. März 2019 zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Kern aus: Die Berufung sei schon unheilbar unzulässig, weil der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist allein vorgelegte Schriftsatz des Klägers vom 8. Februar 2024 keinen formulierten Berufungsantrag enthalte und auch sonst jedenfalls nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe, in welchem Umfang der Kläger das Berufungsverfahren durchführen wolle. Der Schriftsatz sei nämlich inhaltlich mehrfach widersprüchlich, indem er sich einerseits zu dem vollen ursprünglichen Klagebegehren verhalte und andererseits davon spreche, dass die Berufung in dem zugelassenen Umfang begründet sei. Im Falle ihrer Zulässigkeit sei die Berufung jedenfalls unbegründet. Das gelte zunächst hinsichtlich der verbliebenen Verpflichtungsklage. Hinsichtlich der Berücksichtigung der Vortätigkeiten des Klägers als Offizier gelte dies schon deshalb, weil diese Vortätigkeiten wegen der entgegenstehenden Rechtskraft des angefochtenen Urteils nicht mehr zu prüfen seien. Für die Verpflichtungsklage, die die Berücksichtigung der Elternzeiten betreffe, fehle dem Kläger von Anfang an das Rechtsschutzinteresse, da er bei Klageerhebung (11. September 2010) bereits verbeamtet gewesen sei. Das prozessuale Vorgehen könne die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern und sei daher nutzlos. Das Anerkennungsverfahren über die Feststellung der Laufbahnbefähigung sei nur an die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG aufgeführten Personalmaßnahmen geknüpft. Die Feststellung der Laufbahnbefähigung sei damit nur für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis (auf Probe), also die Einstellung, erforderlich gewesen und habe sich folglich mit der Übernahme erledigt. Für die Übernahme komme es allein darauf an, dass ein Bewerber die Laufbahnbefähigung habe; unerheblich sei hingegen, seit wann die Voraussetzungen für die Laufbahnbefähigung schon vorlägen. Zudem sei die Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG unzulässig und insoweit unwirksam. Das Feststellungsbegehren könne, da nicht von der Zulassung der Berufung erfasst, schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein. Der entsprechende Antrag sei aber auch von Anfang an unzulässig gewesen, nämlich mangels Rechtsschutzinteresses (s. o.) und wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage. Nicht mehr zu entscheiden sei nach alledem über die Begründetheit des Begehrens auf Berücksichtigung der Elternzeiten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. April 2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündlichen Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt; die entsprechende schriftsätzliche Erklärung der Beklagten datiert vom 24. April 2024. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.) 1. Die Berufung ist zulässig. Namentlich hat der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten nicht gegen die Regelung nach § 124a Abs. 6 Satz 3 VwGO i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO verstoßen, nach der die (innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist vorzulegende) Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten muss. Zwar hat er in seiner Begründungsschrift vom 8. Februar 2024 keinen ausdrücklichen Berufungsantrag formuliert. Dem (nur) der Klarstellung dienenden Antragserfordernis ist aber schon dann genügt, wenn sich zumindest im Wege der Auslegung hinreichend bestimmt ergibt, dass und in welchem Umfang der Rechtsmittelführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhält. Das ist hier auch hinsichtlich des Umfangs der Fall. Festzustellen ist insoweit zunächst, dass der Kläger bzw. der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte die Teilzulassung als solche erkannt hat, was bereits auf den Willen hindeutet, auch (nur) einen entsprechend angepassten Berufungsantrag zu stellen. Belegt wird dieses Erkennen schon durch die eingangs der Begründungsschrift formulierte Bezugnahme auf den Beschluss (des Senats) „vom 12.01.2024, in welchem die Berufung teilweise zugelassen wurde“. Der Kläger hat, was letztlich maßgeblich ist, mit der Begründungsschrift aber auch ausdrücklich deutlich gemacht, dass er sein Klagebegehren (nur) im Umfang der Zulassung der Berufung weiterverfolgen will. Er hat nämlich sowohl einleitend (S. 2 zweiter Absatz) als auch abschließend (S. 6, Gliederungspunkt „Ergebnis“) ausgeführt, dass seine Berufung „in dem zugelassenen Umfang begründet“ sei. Für die Annahme einer solchen Eingrenzung des Umfangs seines Berufungsbegehrens streitet ferner, dass er von seinen materiell-rechtlichen Rechtsausführungen aus der Zulassungsbegründungsschrift zur Berücksichtigung sowohl der Elternzeit als auch der Tätigkeiten während der Offizierslaufbahn nur Erstere (kopierend) in die Berufungsbegründungschrift übernommen und auch damit der Teilzulassung Rechnung getragen hat. Mit Blick auf diese hinreichend deutliche Bestimmung des Berufungsbegehrens ist ohne Bedeutung, dass die – unsorgfältige – Übernahme von weiteren Textpassagen der Zulassungsbegründung in die Berufungsbegründungsschrift dort auch zu Formulierungen geführt hat, die über den festgestellten Umfang des Berufungsbegehrens hinausgreifen (vgl. S. 3 Mitte: „ Das Urteil ist im Ergebnis und in der Begründung falsch“, „Anspruch auf die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst mit Wirkung ab dem 01.07.2018 “, Hervorhebungen nur hier; ferner S. 4 oben). 2. Die Berufung, die der Kläger nach dem Vorstehenden – nur – im Umfang der Teilzulassung eingelegt hat, ist aber unbegründet. Die danach den alleinigen Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Verpflichtungsklage des Klägers mit dem Begehren, ihm die Laufbahnbefähigung für den höheren technischen Dienst aufgrund der in Anspruch genommenen Elternzeiten (in der Summe: zwei Monate) zu einem früheren Zeitpunkt als mit Ablauf des 31. März 2019 zuzuerkennen, ist nämlich bereits unzulässig. Dem Kläger steht für diese Klage (von Anfang an) kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil das erstrebte Urteil nicht geeignet wäre, seine Rechtsstellung zu verbessern. In einem vergleichbaren Fall so bereits VG Wiesbaden, Urteil vom 1. September 2022– 3 K 291/21.WI –, juris, Rn. 43 ff. Das ergibt sich aus dem begrenzten, hier bereits vor der Klageerhebung vollständig erreichten Zweck des Anerkennungsverfahrens nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG. Zu dem begrenzten Zweck des Anerkennungsverfahrens vgl. schon VG Wiesbaden, Urteil vom 1. September 2022 – 3 K 291/21.WI –, juris, Rn. 47. Nach dieser Vorschrift ist die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. Diese Formulierung des Gesetzes verdeutlicht ohne weiteres, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung allein die Funktion hat, die in der Vorschrift aufgezählten angestrebten („soll“) Personalmaßnahmen vorzubereiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 A 4496/19 –, juris, Rn. 11 bis 14, m. w. N.; ferner Kurz/Naumann, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 33. Edition, Stand: 1. April 2024, BBG § 16 Rn. 23: Keine Möglichkeit einer abstrakten Feststellung der Laufbahnbefähigung ohne konkreten Anlass, und Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Werkstand: Mai 2024, BBG § 16 Rn. 14 (Stand: November 2018): „Die Feststellung stellt bereits im Vorfeld einer Auswahlentscheidung verbindlich fest, dass einer Auswahl des Betreffenden keine laufbahnrechtlichen Hindernisse bezüglich der Laufbahnbefähigung entgegenstehen“. Dieser funktionale Zusammenhang wird durch die verordnungsrechtliche Norm des § 8 BLV über die Feststellung der Laufbahnbefähigung bekräftigt. Diese Norm ist, wie ihre systematische Stellung in dem mit „Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern“ überschriebenen Abschnitt 2 der BLV sowie ihre entsprechende, eine konkrete Bewerbungssituation voraussetzende Bezeichnung der Betroffenen als „Bewerber“ zeigt, auf den – hier in Rede stehenden – Fall der Einstellung und damit auf die Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses (vgl. § 2 Abs. 1 BLV) zugeschnitten. Das verdeutlicht gerade auch der Wortlaut der § 16 Abs. 2 Satz 1 BBG näher ausformenden Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 BLV. Danach teilt die zuständige oberste Dienstbehörde im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach § 8 Abs. 1 oder Abs. 2 BLV nämlich „der Bewerberin oder dem Bewerber“ die Feststellung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit. Der mithin aus dem Gesetzeswortlaut und – hinsichtlich des § 8 BLV – auch aus der Gesetzessystematik abzuleitende Befund, dass die Feststellung der Laufbahnbefähigung nur der Vorbereitung der fraglichen Personalmaßnahmen dient, zu § 8 BLV vgl. schon BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 71.10 –, juris, Rn. 20 und 26, und Kurz/Naumann, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Brinktrine/Schollendorf, 33. Edition Stand: 1. April 2024, BBG § 16 Rn. 24, wird durch die Erwägungen des historischen Gesetzgebers bekräftigt. Dieser hat nämlich zur Begründung seines – Gesetz gewordenen – Entwurfs des § 16 Abs. 2 BBG ausdrücklich ausgeführt, dass die Feststellung (der Laufbahnbefähigung) „ allein der Prüfung“ (Hervorhebung nur hier) diene, „ob die Beamtin oder der Beamte geeignet ist, die Aufgaben der Laufbahn wahrzunehmen“. BT-Drs. 16/7076 vom 12. November 2007, S. 103. Für eine solche Prüfung ist es aber (auch) in dem – hier gegebenen – Fall einer Einstellung erkennbar irrrelevant, wie weit in die Vergangenheit reichend die Voraussetzungen für die veranlasste Feststellung der Laufbahnbefähigung ggf. bereits vorgelegen haben, zu welchem Zeitpunkt also erstmals die Laufbahnbefähigung hätte festgestellt werden können, weil eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG unzulässig und insoweit unwirksam ist. Die Bestimmung des § 8 Abs. 3 Satz 2 BLV, nach der neben der Laufbahn auch das Datum des Befähigungserwerbs in der Mitteilung zu bezeichnen ist, hat angesichts des vorstehend erläuterten – klaren – Befundes nur den Zweck, der Bewerberin bzw. dem Bewerber die Auffassung der Behörde zur Kenntnis zu geben, ab welchem Zeitpunkt der angestrebten Einstellung unter dem Aspekt der Laufbahnbefähigung kein laufbahnrechtliches Hindernis mehr entgegensteht bzw. entgegenstehen wird. Der nach Maßgabe des Vorstehenden begrenzte Zweck der Feststellung der Laufbahnbefähigung ist hier schon vor der Klageerhebung am 11. September 2020 vollständig erreicht gewesen. Die mit Bescheid vom 27. Mai 2019 erfolgte Anerkennung der Laufbahnbefähigung des Klägers für den höheren technischen Verwaltungsdienst hat sich nämlich dadurch erledigt, dass der Kläger bereits mit Wirkung vom 1. Juni 2019 unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Regierungsrat ernannt worden ist. Ohne Bedeutung ist insoweit der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2020, mit dem der ursprünglich angenommene Erwerbszeitpunkt des 25. Mai 2019 ohne rechtliche Notwendigkeit auf den Ablauf des 31. März 2019 vorverlegt worden ist. Da das Anstehen einer weiteren Personalmaßnahme i. S. v. § 16 Abs. 2 BBG weder behauptet worden noch sonst erkennbar ist, benötigt der Kläger, wie das Vorstehende erhellt, offensichtlich keine (erneute) Feststellung seiner Laufbahnbefähigung, und zwar auch nicht mit dem begrenzten Begehren, den Erwerbszeitpunkt hierbei (um zwei Monate) vorzuverlegen. Unabhängig davon könnte die Durchsetzung eines entsprechenden – unterstellt: gegebenen – Anspruchs dem Kläger auch keinen Nutzen bringen. Ein stattgebendes Urteil wäre nämlich nicht vorgreiflich für in diesem Zusammenhang sonst denkbare Begehren des Klägers, weil diese in rechtlich selbständigen Verwaltungsverfahren und – ggf. nachfolgend – verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verfolgen (gewesen) wären. Das gilt etwa für ein Begehren auf Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit, auf Änderung der erstmaligen Stufenfestsetzung oder auf Anrechnung bestimmter Vordienstzeiten. Vgl. insoweit bereits VG Wiesbaden, Urteil vom 1. September 2022 – 3 K 291/21.WI –, juris, Rn. 49 bis 51. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Rechtsmittel des Klägers ist nach der teilweisen Ablehnung des Zulassungsantrags und der Zurückweisung der im Übrigen zugelassenen Berufung insgesamt ohne Erfolg geblieben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.