Leitsatz: 1. Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs), stellen eine Sondernutzung dar, gegen die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW eingeschritten werden kann. 2. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW regelt nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auf dem Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil der Straße. 3. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW einerseits und § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW andererseits unterscheiden sich hinsichtlich Struktur, Zweckrichtung und Tatbestandsvoraussetzungen grundlegend. 4. Ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage von § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW zu § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW führt jedenfalls dann zu einer Wesensveränderung der Beseitigungsanordnung, wenn der angefochtene Bescheid keinerlei Ausführungen und auch keinerlei Ermessenserwägungen zu den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält. Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks T.-straße 00 in F.. Die Anpflanzungen an der zum T.-straße gelegenen Seite des Grundstücks ragen in den öffentlichen Straßenraum hinein. Aufgrund von Beschwerden aus der Nachbarschaft des Klägers kam es zu mehreren Ortsterminen seitens der Beklagten und Aufforderungen, die Bepflanzung zurückzuschneiden. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Forderung eines Freischnitts nicht auf eine Höhe von 4,50 m, sondern lediglich 2,50 m beziehe. Nach erneuten Beschwerden aus der Nachbarschaft und Durchführung einer Kontrolle am Grundstück der Kläger forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2022 auf, den Pflanzenüberwuchs bis zu einer lichten Höhe von 4,50 m bis zum 19. Februar 2022 zurückzuschneiden. Die Beklagte wies zudem darauf hin, die Anpflanzungen nach Ablauf der Frist auf Kosten des Klägers beseitigen lassen zu können. Den am 17. Februar 2022 vom Kläger gestellten Antrag, der Beklagten vorläufig die Beseitigung von Zweigen zu untersagen, die von seinem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum ragen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2022 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Da der Kläger nicht in Abrede stelle, dass die auf seinem Grundstück wachsenden Pflanzen in einer Höhe von mehr als 2,50 m in den öffentlichen Straßenraum hineinragten, bestehe kein Zweifel, dass die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 StrWG NRW vorlägen. Es sei auch nicht lediglich die lichte Höhe für PKW maßgeblich, da auch Fahrzeuge mit höheren Aufbauten den Weg ungehindert befahren können müssten. Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 gab die Beklagte - nach einer entsprechenden Anhörung mit Schreiben vom 28. März 2022 - dem Kläger (und seiner Ehefrau) auf, bis zum 23. Mai 2022 die auf seinem Grundstück in das öffentliche Straßenland hineinragenden Zweige bis auf eine lichte Höhe von 4,50 m über der öffentlichen Verkehrsfläche zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen (Ziffer 1). Sie ordnete die sofortige Vollziehbarkeit der Verpflichtung in Ziffer 1 an (Ziffer 2) und drohte eine Ersatzvornahme an (Ziffer 3). Der Kläger hat am 30. Mai 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der an sein Grundstück grenzende Wohnweg sei so schmal, dass ihn Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 2,50 m nicht befahren könnten. Er halte das Lichtraumprofil bis zu einer Höhe von 2,50 m frei. Eine Verkehrsgefährdung gehe von dem Überwuchs daher nicht aus. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat am 18. November 2022 einen Ortstermin durchgeführt und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 durch Urteil vom 21. Dezember 2022 insoweit aufgehoben, als unter Ziffer 1 ein Rückschnitt der Zweige angeordnet wird, die oberhalb einer lichten Höhe von 4 m über der öffentlichen Verkehrsfläche in deren Luftraum ragen. Ferner hat es die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer 3 des Bescheids aufgehoben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung zu Ziffer 1 könne sich dem Grunde nach auf § 30 Abs. 2, 4 StrWG stützen. Danach könne die Straßenbaubehörde vom Eigentümer angrenzender Grundstücke die Beseitigung von Anpflanzungen verlangen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigten. Das sei bei den über die Grenze des klägerischen Grundstücks ragenden Ästen und Zweigen insoweit der Fall, als sie unterhalb einer Höhe von 4,00 m in den Luftraum über der Straße ragten. Diese Höhe ergebe sich aus § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVZO, der die maximale Höhe von Fahrzeugen mit 4,00 m festlege. Die Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheids sei rechtswidrig, weil sie eine kürzere Frist als Ziffer 1 der Verfügung bestimme. Seine vom Senat zugelassene Berufung begründet der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzend wie folgt: In dem Ortstermin des Verwaltungsgerichts sei festgestellt worden, dass wegen der geringen Breite der Straße weder ein Feuerwehrfahrzeug noch ein Rettungswagen den T.-straße befahren könnten. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die Beklagte ein ordnungsbehördliches Einschreiten dadurch verwirkt habe, dass sie in der Vergangenheit das Freihalten des Lichtraumprofils nur bis zu einer Höhe von 2,50 m akzeptiert habe. Dies habe die Beklagte dem Kläger auch mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ausdrücklich erklärt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf vom 21. Dezember 2022 aufzuheben Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Durch den Überwuchs sei die Verkehrssicherheit gefährdet. Den T.-straße müssten auch solche Fahrzeuge befahren können, die höher als 2,50 m seien, wie etwa Rettungsfahrzeuge, Umzugswagen, Müllabfuhr und Wohnmobile. Der Kläger halte selbst eine Höhe von 2,50 m nicht frei. Unschädlich sei, dass die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid die falsche Ermächtigungsgrundlage genannt habe, da die Voraussetzungen der richtigen Ermächtigungsgrundlage ebenso vorlägen. Das Wesen des Verwaltungsakts werde dadurch nicht verändert. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. II. A. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO). B. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2022 ist bereits rechtswidrig, soweit sie die in Ziffer 1. enthaltene Anordnung, die in das Lichtraumprofil der Straße überwachsenden Zweige zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt hat. Die zutreffende Rechtsgrundlage für ein Einschreiten des Beklagten wäre § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gewesen. Danach kann die für die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung einer Straße anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Teile von Anpflanzungen, die von einem der öffentlichen Straße benachbarten Grundstück in das Lichtraumprofil der Straße hineinragen (Überwuchs), stellen eine Sondernutzung dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 11 A 701/07 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Die von der Beklagten angeführte Rechtsgrundlage - § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW - kommt dagegen nicht zur Anwendung. Denn diese regelt nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Gesetzes nur Sachverhalte, in denen Anpflanzungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1 auf dem Grundstück die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Dagegen erfasst die Bestimmung nicht den Überwuchs von Anpflanzungen in das Lichtraumprofil über der Straße. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 11 A 701/07 -, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Auch liegen die Voraussetzungen für den Austausch der Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung der Beklagten nicht vor. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, soweit die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 11 A 996/21 -, juris, Rn. 31, m. w. N. Vorliegend ist ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich Ziffer 1. der streitgegenständlichen Verfügung nicht ohne Wesensveränderung der Beseitigungsanordnung möglich. Denn § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW einerseits und § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW andererseits unterscheiden sich hinsichtlich der Struktur und Zweckrichtung grundlegend. § 30 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW hat einen nachbarrechtlichen Inhalt und unterwirft das Eigentum zugunsten der Verkehrssicherheit weiteren als den zugunsten der Nachbarn bestimmten Beschränkungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 11 A 701/07 -, juris, Rn. 26; zur Vergleichbarkeit mit § 14 OBG NRW: OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 - 11 A 996/21 -, juris, Rn. 31 ff. Daher enthält der von der Beklagten herangezogene § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW andere Tatbestandsvoraussetzungen als § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. § 30 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW stellt auf das Vorliegen einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ab, während für § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW allein die Erlaubnisbedürftigkeit und -fähigkeit einer Sondernutzung maßgeblich sind. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2017 ‑ 11 A 353/17 -, juris, Rn. 36 ff. zu der Frage des Austauschs von § 61 Abs. 1 BauO NRW a. F. und § 14 Abs. 1 OBG NRW. Zu diesen Fragen enthält der angefochtene Bescheid - aus seiner Sicht folgerichtig - keinerlei Ausführungen und auch keinerlei Ermessenserwägungen. Mit der Frage, ob der Überwuchs eine Sondernutzung darstellt und ob eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde (oder erteilt werden kann), hat sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt, sodass eine Übertragung von Ermessenserwägungen auf eine auf § 22 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW gestützte Verfügung schon vor diesem Hintergrund nicht in Betracht kommt. Auch die in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 5. Mai 2022 geregelte Zwangsmittelandrohung ist rechtswidrig. Ist Ziffer 1. der Ordnungsverfügung aus den vorstehenden Gründen hinsichtlich der Beseitigungsanordnung rechtswidrig und aufzuheben, kann die mit der Verfügung verbundene Androhung der Ersatzvornahme schon deshalb keinen Bestand haben. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.