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Urteil

7 D 27/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0528.7D27.22NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem im Ortsteil L.-F. ein Quartier mit einer Mischung von Wohnen, Gewerbe sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen entwickelt werden soll. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung F., Flur 15, Flurstücke 139 und 172, die im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans liegen. Das ca. 1,3 ha große Plangebiet liegt zentral im Ortsteil F. südwestlich des Bahnhofs. Es besteht aus den Grundstücken der Antragstellerin sowie den südlich und westlich angrenzenden Straßenflächen der E.-straße und der I.-straße. Im Plangebiet befinden sich das fünfgeschossige Bestandsgebäude I.-straße 2 („Z.“) und eine zweigeschossige Gewerbehalle (postalisch I.-straße 2 c und 2 d). 10 Stellplätze für Kunden befinden sich vor dem Haus I.-straße 2, weitere 52 Stellplätze im Innenhof des Gebäudes I.-straße 2. Ansonsten war das Plangebiet bislang unbebaut. Inzwischen sind weitere Gebäude errichtet. In der Umgebung des Plangebiets befindet sich nördlich, westlich und südlich Wohnbebauung. Bahnhof und Bahnlinie liegen östlich des Plangebiets. Das Plangebiet umfasst im Süden Bereiche des Bebauungsplans Nr. 219 G „H.“ aus dem Jahr 2019 und im Norden Bereiche des Bebauungsplans Nr. G 183 aus dem Jahr 2005. Der Bebauungsplan Nr. G 183 setzte 2005 für den nördlichen und südöstlichen Teil des Plangebiets des angefochtenen Plans ein Mischgebiet fest. Der Bebauungsplan Nr. G 219 setzte 2019 für den südlichen Bereich des hier angefochtenen Plans ein Urbanes Gebiet mit mehreren Teilflächen (MU 1 bis MU 4) fest. Der Bebauungsplan Nr. G 174 setzte 1996 östlich der I.-straße für gewerblich zu nutzende Teilflächen emissionsflächenbezogene maximale Schallleistungspegel fest. Diese Festsetzungen wurden in der Fassung der 2010 beschlossenen 1. Änderung des Plans beibehalten. Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom Juli 2018 stellt für das Plangebiet einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet eine gemischte Baufläche dar. Der angefochtene Plan trifft im Wesentlichen folgende Festsetzungen: Für die Bereiche mit den Bezeichnungen MU 1 bis MU 8 wird unter Hinweis auf § 6a BauNVO bestimmt, dass dort Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig sind. Die nach § 6a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind im gesamten Plangebiet unzulässig. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Die Zahl der Vollgeschosse wird im MU 1 im Inneren des Plangebiets auf 4 festgesetzt. Entlang der E.-straße im Süden werden 3 Vollgeschosse für das MU 2 und 4 Vollgeschosse für das MU 3 festgesetzt. Im Eckbereich wird für das MU 4 die Geschosszahl auf 5 festgesetzt. Entlang der I.-straße wird für das MU 5 die Zahl der Vollgeschosse auf 4 und für das MU 6 auf 5 festgesetzt. In den Bereichen MU 7 und MU 8 werden 2 Vollgeschosse festgesetzt. Ferner werden maximale Gebäudehöhen festgesetzt. Es werden unterschiedliche Bauweisen festgesetzt. Für das MU 7 im Norden ist eine abweichende Bauweise festgesetzt, die ein Anbauen an das außerhalb des Plangebiets liegende Bestandsgebäude I.-straße 3 zulässt. Ferner werden überbaubare Grundstücksflächen festgesetzt. Für das im nördlichen Bereich gelegene MU 7 wird ein Baufenster nur im östlichen und mittleren Bereich ausgewiesen; u. a. für dieses MU 7 können gemäß Ziff. 1.5 nach § 23 Abs. 5 BauNVO Stellplätze und Garagen auch außerhalb der Baufenster angelegt werden. Ferner werden Festsetzungen zum passiven Schallschutz getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde verwiesen. Dem Plan liegt nach der Planbegründung das Ziel zugrunde, ein Quartier zu entwickeln, das eine Mischung von Wohnen, Gewerbe sowie sozialen und kulturellen Einrichtungen ermöglicht. Ziel der Planung ist es auch, die Errichtung einer fünfzügigen Kindertagesstätte im Bereich des nördlich gelegenen MU 7 zu ermöglichen. Dazu wird auf einen Investorenplan hingewiesen. Nach der Vorstellung der Antragsgegnerin sollen die Konzeptionen des Plans Nr. G 183 und des Plans Nr. G 219 zusammengeführt werden. Das Aufstellungsverfahren des angefochtenen Plans verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Mit dem Beschluss zur Aufstellung des streitigen Plans am 24.1.2019 wurde das Ziel formuliert, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bau einer Kindertagesstätte zu schaffen. Inhalt der Planung war der nördliche Teil des Plangebiets, dort war u. a. eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte vorgesehen. Die Antragstellerin kritisierte mit ihrer Einwendung vom 6.3.2019 diese Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für den Bereich der geplanten Kindertagesstätte. Am 25.5.2020 wurde für die Antragsgegnerin ein Schallgutachten der Fa. Q. zur Geräuschsituation im Gebiet des Bebauungsplans G 183 - 1. Änderung vorgelegt. Die Beurteilungspegel nachts liegen danach bzgl. des Verkehrslärms, der im Wesentlichen durch die östlich gelegenen Schienenstrecken verursacht wird, bei 61 dB(A), dazu wird Lärm durch Schallleistungskontingente des Plans Nr. G 174 betrachtet, die an Immissionspunkten an der westlichen Seite der I.-straße zu Pegeln bis 46 dB(A) beitragen. Es werden Regelungen zum passiven Schallschutz empfohlen. Am 27.8.2020 fasste der Rat einen neuen Aufstellungsbeschluss. Dem lag das Konzept zugrunde, ein Urbanes Gebiet auszuweisen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin im nördlichen Baufenster war danach auch im rückwärtigen Bereich eine Bebauung zugelassen. Die Gemeinbedarfsfläche sollte wegfallen. Am 25.3.2021 beschloss der Rat die Offenlage des Planentwurfs. Das Konzept sah im nördlichen Bereich des MU 7 nur ein Baufenster in der zentralen und östlichen Teilfläche, aber nicht mehr im rückwärtigen (westlichen) Bereich vor. Der Beschluss wurde am 3.4.2021 bekanntgemacht. Vom 12.4.2021 bis 21.5.2021 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Mit ihrer Einwendung vom 12.5.2021 machte die Antragstellerin geltend: Gegenüber dem geltenden Planungsrecht und dem Planentwurf vom 27.8.2020 werde die Bebaubarkeit des nordwestlichen Teils des Plangebiets aufgehoben. Dies widerspreche dem Ziel der Nachverdichtung. Gründe für diese Planung seien weder genannt noch ersichtlich. Ihre Eigentumsrechte würden nicht in Erwägung gezogen. Den geplanten 100 Wohneinheiten stünden nur 53 Stellplätze gegenüber. Der Plan führe zu städtebaulicher Unordnung, weil der Stellplatzbedarf nicht einmal annähernd Berücksichtigung finde. Der Rat fasste am 10.6.2021 den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde über die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen beschlossen. Dem Beschluss lag eine synoptische Zusammenstellung der Einwendungen und Stellungnahmen und der Abwägungsvorschläge der Antragsgegnerin zugrunde. Darin wurde zur Einwendung der Antragstellerin ausgeführt: Im Rahmen der Bebauungsplanbearbeitung habe sich herausgestellt, dass das im hinteren Bereich geplante Baufenster ca. 0,70 - 1,00 m unterhalb der Rückstauebene (Straßenhöhe I.-straße) liege. Da das Niederschlagswasser von diesen Flächen versickert werden müsse und eine Versickerung zeitlich langsam verlaufe, werde es dort bei Starkregenereignissen wahrscheinlich zu Überflutungen und Schäden an Fahrzeugen und Gebäuden kommen. Daher werde von einer Bebauung in diesem Bereich abgeraten. Eine genaue Zahl der Stellplätze sei nicht im Bebauungsplanverfahren festzusetzen, da im Urbanen Gebiet verschiedene Nutzungen angesiedelt werden könnten, die jeweils einen unterschiedlichen Stellplatzbedarf hätten. Der Satzungsbeschluss wurde am 21.6.2021 öffentlich bekanntgemacht. Die Antragstellerin hat am 1.2.2022 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Sie trägt zur Begründung des Antrags im Wesentlichen vor: Die Absicht, im Baugebiet eine Kindertagesstätte zu errichten, habe sie inzwischen aufgegeben. Die Antragsgegnerin schaffe durch das fehlende Baufenster im nordwestlichen Plangebiet nachhaltig städtebauliche Unordnung. Die Situation im betroffenen Gebiet gleiche faktisch der Situation bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO ändere daran nichts, weil die erforderliche Hauptnutzung ausgeschlossen werde. Danach liege ein erheblicher Abwägungsmangel vor. Die Antragsgegnerin habe eine ursprünglich bebaubare Grundstücksfläche weggeplant und damit die Bedeutung des Eigentumsrechts aus Art. 14 GG verkannt. Sie habe in ihre Abwägung nicht eingestellt, dass die auf dem Grundstück vorhandenen überbaubaren Flächen beseitigt werden. Darin liege bereits ein Ermittlungsdefizit gemäß § 2 Abs. 3 BauGB. Unterstellt, es hätte eine Abwägung unter Berücksichtigung der relevanten Punkte stattgefunden, wäre diese fehlerhaft. Um die Befugnisse des Eigentümers einzuschränken, müssten die für eine Bauleitplanung angeführten Allgemeinbelange umso gewichtiger sein, je stärker die Planfestsetzungen die Eigentümerbefugnisse einschränkten. Als Grund für den Wegfall der überbaubaren Fläche habe die Antragsgegnerin angeführt, die Fläche liege 0,7 bis 1m unterhalb einer Rückstauebene, Niederschlagswasser müsse genau auf dieser Fläche versickern. Diese Begründung sei schon in tatsächlicher Hinsicht unzureichend. Dieser Belang könne auch bei einer Bebauung berücksichtigt werden. Ferner sei die Begründung widersprüchlich. Einerseits werde auf die Zulässigkeit von Stellplätzen verwiesen, aber es werde nicht planerisch sichergestellt, dass die Fläche entsiegelt bleibe; die Antragsgegnerin meine, die vormals überbaubare Fläche eigne sich zur Versickerung, ohne das untersucht zu haben. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. G 183 1. Änderung/Ergänzung für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Planung sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin könne ihr Eigentum auch im Bereich des MU 7 angemessen nutzen. Soweit dort ein Baufenster im westlichen Teil nicht festgesetzt sei, könne sie nach den Festsetzungen des Plans etwa Stellplätze als Nebenanlagen errichten. Der Berichterstatter des Senats hat am 13.3.2024 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018- 4 BN 33.17 ‑, BRS 86 Nr. 192 = juris, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, wie hier die Antragstellerin, mit Blick auf die bauliche Nutzung regelnde Festsetzungen eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, ist regelmäßig - und so auch hier - eine Antragsbefugnis gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE -, juris, m. w. N. II. Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). III. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Ein Rechtsschutzbedürfnis liegt bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig vor. Dieses Erfordernis soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den jeweiligen Antragsteller wertlos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BauR 2020, 1726 = juris, m. w. N. Dies ist hier nicht der Fall. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin nach einer erfolgreichen Normenkontrollklage neu plant und Festsetzungen trifft, die im Bereich des Grundeigentums der Antragstellerin die von ihr gewünschte weitergehende Bebauung zulassen. Unabhängig davon ergäbe sich bei einem Erfolg der Normenkontrollklage für die Antragstellerin schon auf der Grundlage des Plans Nr. G 183 in der Ursprungsfassung von 2005 eine weitergehende Bebaubarkeit. Nach diesem Plan konnte auch der rückwärtige Bereich (im jetzigen Teilbereich MU 7) zweigeschossig bebaut werden; straßenseitig war eine dreigeschossige Bebauung möglich. B. Der Normenkontrollantrag ist aber in der Sache nicht begründet. Der Senat vermag - anders als die Antragstellerin - insbesondere keinen beachtlichen Abwägungsmangel festzustellen. I. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris , m. w. N. II. Die Abwägung unterliegt nach diesen Maßstäben keinen Bedenken. 1. Der Plan leidet nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung im Hinblick auf die Regelungen zur Bebaubarkeit im nördlichen Teil des Plangebiets (MU 7), die die Antragstellerin kritisiert. Die Fläche ist sinnvoll nutzbar und entspricht dem Planungsziel der Nachverdichtung. Dass dort im westlichen Bereich keine bauliche Hauptnutzung ausgewiesen wurde, wurde in der Abwägung unter Bezug auf die Abwägungsvorschläge in der synoptischen Zusammenstellung der Einwendungen und Stellungnahmen hinreichend unter Hinweis auf die Höhenlage und damit zusammenhängende Vernässungsrisiken, insbesondere bei Starkregen begründet; zusätzlich wurde auf die Möglichkeit verwiesen, dort Versickerungsanlagen zu errichten. Entgegen der Meinung der Antragstellerin bedurfte es keiner förmlichen Festsetzung einer Versickerungsfläche, um diesen Belang in der dargestellten Weise berücksichtigen zu können. Auf der Grundlage des Plankonzepts und der in der Planbegründung in Bezug genommenen Bodenuntersuchung zur Herstellung einer Versickerungsanlage und der geplanten Freifläche Neubau Kita I.-straße L. (vgl. BA 1, Bl. 1430) sowie der Versickerungsuntersuchung I.-straße 2 vom 1.9.2020 (BA 1, Bl. 150), kann die Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Fragen der Beseitigung des Niederschlagswassers in nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen. Vgl. zur Konfliktbewältigung allg.: BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris. Ein Mangel der Planung besteht nicht etwa darin, dass einerseits in der Begründung der Abwägung von einer Bebauung wegen der Gefahr von Schäden an Gebäuden und Fahrzeugen bei Starkregen abgeraten wird und andererseits eine Nutzung durch Errichtung von Stellplätzen/Tiefgaragen gerade nicht ausgeschlossen wird. In nachfolgenden Verfahren der Baugenehmigungserteilung kann ggf. geklärt werden, an welchen Stellen außerhalb der überbaubaren Flächen etwa Stellplätze oder stattdessen Versickerungsanlagen hergestellt werden können. Es fehlt im Übrigen auch nicht an der Zulässigkeit einer Hauptnutzung im MU 7, die eine Nebennutzung der westlichen Fläche als Stellplatz erlaubte. Eine solche Hauptnutzung kommt im Rahmen der textlichen Festsetzungen zum MU 7 im mittleren und östlichen Bereich innerhalb des dort ausgewiesenen Baufensters in Betracht. Damit liegt auch kein Abwägungsausfall oder Abwägungsmangel hinsichtlich der Eigentümerrechte der Antragstellerin vor. Zwar wird eine seit 2005 mit dem Plan Nr. G 183 begründete Bebaubarkeit im rückwärtigen Bereich aufgehoben. Diese Aspekte hat die Antragsgegnerin indes entgegen der - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals vertieft dargestellten - Auffassung der Antragstellerin hinreichend erwogen und sie ist dabei auch zu einem sachgerechten Abwägungsergebnis gelangt. Insbesondere gebietet das Abwägungsgebot auch mit Blick auf Art. 14 GG keine Planung, die eine maximale Bebaubarkeit des Grundeigentums im Plangebiet ermöglicht. Aus städtebaulichen Gründen darf ein Plangeber - wie hier erfolgt - die bauliche Nutzung hinsichtlich der überbaubaren Flächen bzw. des Maßes der Nutzung einschränken. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung im Rahmen ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten planerischen Gestaltungsfreiheit die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Vgl. dazu näher: Bischopink/Külp-mann/Wahlhäuser, Der Sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. Rn. 45 - 49 und 803f. 2. Der im Gerichtsverfahren mitgeteilte Wegfall der Investitionsbereitschaft der Antragstellerin für die Errichtung einer Kindertagestätte begründet ebenfalls keinen Mangel der Abwägung des Plans. Dabei mag zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden, dass dieser Umstand im nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits eingetreten und der Antragsgegnerin bekannt war. Das Konzept des Angebotsplans ist indes auch ohne diese Investitionsbereitschaft der Antragstellerin sachgerecht. Das Baufenster im Bereich des MU 7 kann auch für ein anderes Projekt sinnvoll genutzt werden, das sich im Rahmen der städtebaulichen Konzeption eines urbanen Gebiets hält. 3. Ferner greift auch die Rüge nicht durch, der Planung sei das Schallgutachten Q. vom Mai 2020 zugrunde gelegt worden, obwohl es veraltet sei, weil es sich auf einen früheren Planungsstand mit anderen Vorstellungen zur Bebaubarkeit beziehe. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dadurch wesentliche Aspekte des planbedingten oder für die geplante Nutzung erheblichen Lärmgeschehens unzureichend ermittelt oder bewertet worden wären. Wesentliche Lärmquellen (Schienenverkehr, Parkplatznutzung in Innenhof der S., Schallleistungen der Flächen im Gewerbegebiet des Plans Nr. G 174) sind erfasst. Anhaltspunkte dafür, dass sich durch die Wohnnutzung im südlichen Teil des festgesetzten urbanen Gebiets für die Planung erhebliche Schallimmissionen ergeben könnten, sind weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. 4. Schließlich greift die Rüge nicht durch, der Stellplatzbedarf von ca. 100 geplanten Wohneinheiten werde nach der Planung, die nur ca. 50 Stellplätze annehme, nicht gedeckt, das schaffe städtebauliche Unordnung. Damit verkennt die Antragstellerin, dass die Planung nicht darauf angelegt ist, sämtliche Einzelheiten der Stellplatzsituation abschließend zu planen. Vorgesehen sind nach der Plankonzeption ausweislich der Begründung neben den vorhandenen ca. 50 Stellplätzen im Hof der ehemaligen „Z.“ ca. 56 Stellplätze in Tiefgaragen unter den geplanten Wohngebäuden. Danach erscheint es hinreichend wahrscheinlich, dass eine Bewältigung der Stellplatzthematik in nachgelagerten Genehmigungsverfahren gelingen kann. Vgl. zum Gebot der Konfliktbewältigung: BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.