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Beschluss

7 A 1660/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0528.7A1660.22.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Auskunftsansprüche hinsichtlich der Mitwirkung Dritter, insbesondere des Herrn Dr. H., an der im Vergleich vom 20.2.2017 vorgesehenen Nachmessung der Sortimentsflächen im Möbelhaus der Klägerin bestünden nicht, auch die geltend gemachten Unterlassungs- und weiteren Ansprüche blieben ohne Erfolg. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Die Zulassungsbegründung weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. a) Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die in Ziffer 1., vorletzter Absatz, Satz 2 und 3 des Vergleichs vom 20.2.2017 getroffene Regelung verhalte sich allein zur unmittelbaren Prüfung des Sortiments durch Nachmessung der vorgesehenen Sortimentsflächen, ein Ausschluss dritter Personen schon bei der Vorbereitung dieser Maßnahme, konkret der Ausschreibung der Leistung, enthalte der Vergleich nicht. Diese Feststellung hat die Klägerin mit ihrem Vortrag, die im Vergleich getroffene Regelung beziehe sich auch auf die Vorbereitung der Verkaufsflächenerhebung und deren Auswertung, nicht erschüttert. Schon der Wortlaut zeigt, dass sich die Regelung nur auf die Nachmessung vom Betreten des Möbelhauses der Klägerin bis zur Übergabe der Ergebnisse an die Beklagte bezieht und keine Einschränkungen hinsichtlich der an den Vorbereitungen dieser Prüfung beteiligten Personen enthält. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Klägerin auf den Sinn und Zweck der Regelung, die auch sicherstellen solle, dass die erhobenen Daten gerade nicht zu Dritten gelangten. Eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung der Beklagten ist in dem Vergleich vom 20.2.2017 weder im Zusammenhang mit der Verkaufsflächenüberprüfung noch an anderer Stelle geregelt. Ob es sich um eine Nebenpflicht aus dem Vergleich handeln sollte, kann offenbleiben. Denn auch dies unterstellt folgte daraus kein Anspruch der Klägerin auf ein Unterlassen der Mitwirkung Dritter im Vorfeld der Nachmessung. Denn die Klägerin hat nicht aufgezeigt, welche konkreten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch diese unterstellte Nebenpflicht geschützt werden sollten, deren Offenlegung durch die Mitwirkung Dritter außerhalb der Nachmessung drohen könnte. Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind auch nicht ersichtlich, zumal die Beklagte hinsichtlich des Auswahl- und Beauftragungsverfahrens eines Sachverständigen erklärt hat, keine unternehmensbezogenen bzw. sensiblen Daten der Klägerin weitergegeben zu haben. b) Ohne Erfolg verweist die Klägerin ferner auf vermeintliche Widersprüche der angegriffenen Entscheidung hinsichtlich der Reichweite der Vergleichsregelung in Bezug auf die Auswertung der Verkaufsflächenerhebung. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die in Rede stehende Regelung des Vergleichs auf den Vorgang der Nachmessung beschränkt (vgl. Seite 10 des Urteils), steht nicht in Widerspruch zu der Umschreibung der Regelung, sie betreffe den unmittelbaren Prüfvorgang beginnend mit dem Betreten des Möbelhauses nebst Erhebung und Auswertung der Daten (vgl. Seite 11 des Urteils). Dieser Vorgang ist nach dem zutreffenden Verständnis des Verwaltungsgerichts mit der Übergabe des Ergebnisprotokolls abgeschlossen (vgl. Seite 14 des Urteils). Soweit das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob es der Beklagten frei steht, sich hinsichtlich der Schlüsse, die sie aus dem Ergebnisprotokoll zieht, durch andere Personen (d. h. solche, die nicht eigene Mitarbeiter, Mitarbeiter der Stadt Leverkusen oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind) beraten zu lassen, ist aus den vorstehenden Gründen nicht hinreichend dargelegt, dass es darauf für die Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ankommt. c) Die Klägerin legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, für die mit den KIageanträgen zu IV., V. und VI. geltend gemachten Unterlassungsansprüche fehle es (auch) an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, soweit es um die Mitwirkung bzw. Weitergabe von Informationen hinsichtlich des unmittelbaren Vorgangs der Nachmessung gehe. Soweit die Klägerin vorträgt, die Beteiligung von Herrn Dr. H. an der Vorbereitung der Verkaufsflächenerhebung indiziere, dass eine erneute Beteiligung an der Vorbereitung nicht ausgeschlossen sei, führt dies schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Vergleich - wie ausgeführt - eine Beteiligung Dritter in diesem Stadium zulässt. Der Einwand der Klägerin, die Beteiligung von Herrn Dr. H. an der „Auswertung“ der Verkaufsflächenerhebung durch den Empfang einer E-Mail vom 13.12.2018 indiziere weiteren E-Mail-Verkehr bzw. eine weitere Beteiligung auch nach dem Ausschreibungsverfahren, greift schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte versichert hat, es habe sich um ein Versehen gehandelt, es seien Vorkehrungen für die Zukunft getroffen worden, im Rahmen der vorgelagerten Beratungstätigkeit seien keine unternehmensbezogenen Daten überlassen worden und die bei der Nachmessung erlangten Daten würden nicht an Dritte weitergegeben. Weitere Anhaltspunkte für eine Beteiligung Dritter an der Nachmessung sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Soweit die Klägerin beanstandet, die Erklärungen der Beklagten seien nur auf die Verkaufsflächenerhebung 2018 bezogen und zudem keine strafbewehrten Unterlassungserklärungen, ergibt sich daraus nichts anders. Die Beklagte hat ausdrücklich erklärt, die Daten aus der erfolgten Erhebung nicht mit Dritten geteilt zu haben oder zu teilen und ein weiteres Sachverständigenauswahlverfahren nicht anzustreben, dies hat sie auch im Zulassungsverfahren noch einmal bestätigt. Anders als die Klägerin meint bleibt eine - unterstellte - Wiederholungsgefahr auch nicht deshalb bestehen, weil diese Erklärungen nicht strafbewehrt sind. Diese für den Bereich des Wettbewerbsrechts geltenden Grundsätze sind nicht ohne weiteres auf öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche übertragbar. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2004 - 12 B 2197/03 -, NJW 2004, 1611 = juris. 2. Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. 3. Mit der Zulassungsbegründung ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufgezeigt. Die Frage „Wird durch eine inhaltlich nicht umfassende, nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung, die eine Gemeinde abgibt, die Wiederholungsgefahr beseitigt, dass die Gemeinde erneut gegen einen von ihr abgeschlossenen Vergleich verstößt, wenn sie diesen Vergleich als Verfahrensgegnerin des Vertragspartners abgeschlossen hat?“ ist allein auf den konkreten Einzelfall bezogen. Zudem hat die Klägerin ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargelegt. Zum einen bestand aus den dargelegten Gründen bereits keine Wiederholungsgefahr, die durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen gewesen wäre. Zum anderen hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass und weshalb eine - unterstellte - Wiederholungsgefahr allein durch eine umfassende, strafbewehrte Unterlassungserklärung zu beseitigen gewesen wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.