Leitsatz: 1. Einzelfall einer Verneinung eines wichtigen Grunds nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW für eine längerfristige Beurlaubung vom Schulunterricht im Sinn von dessen Satz 2 wegen einer amtsärztlich diagnostizierten emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters im Sinn einer Schulphobie (ICD-10 F 93.0). 2. Die Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW setzt tatbestandlich voraus, dass alle Möglichkeiten schulischer Förderung, insbesondere auch sonderpädagogischer Förderung ausgeschöpft sind (wie OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2022 ‑ 19 B 997/22 ‑, NVwZ-RR 2023, 589, juris, Rn. 1 f.). Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 331/24 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 427/24 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beschwerden durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Der Prozesskostenhilfeantrag für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 427/24 ist unbegründet. Die Eilbeschwerde hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Aus demselben Grund ist auch die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 331/24 unbegründet und hat das Verwaltungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren zu Recht abgelehnt. II. Die Eilbeschwerde 19 B 427/24 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die Gründe, die der sechsjährige, im August 2023 in die Städtische Gemeinschaftsgrundschule F. eingeschulte Antragsteller dargelegt hat. Diese Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Damit hat das Verwaltungsgericht seinen Antrag abgelehnt, den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, ihn abweichend vom Ablehnungsbescheid der „Schulleitung“ der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. vom 8. Januar 2024 und vom Widerspruchsbescheid des Schulamts für den Kreis N. vom 28. Februar 2024 bis zum Ende seiner Schuleingangsphase (31. Juli 2025) nach § 43 Abs. 4 SchulG NRW aus wichtigem Grund vom Unterricht zu beurlauben. 1. Diesen Antrag, den der Antragsteller im Beschwerdeverfahren als Hauptantrag weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Im vorliegenden Eilverfahren kann der Senat offenlassen, ob § 43 Abs. 4 SchulG NRW entsprechend der Rechtsauffassung des Antragsgegners eine Beurlaubung aus gesundheitlichen Gründen über die gesamte Schuleingangsphase hinweg von seinem Anwendungsbereich her überhaupt ermöglicht (Seite 3 der Antragserwiderung vom 12. April 2024). Denn jedenfalls haben die beiden stellvertretenden Schulleiterinnen und das Verwaltungsgericht zutreffend den nach § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW erforderlichen wichtigen Grund, insbesondere einen gesundheitlichen Grund von hinreichendem Gewicht, im Kern mit dem Hinweis auf die Feststellungen verneint, welche die im Gesundheitsdienst des Kreises tätige Fachärztin für Kinderheilkunde und Jugendmedizin Dr. E. in ihrem amtsärztlichen Zeugnis vom 2. November 2023 getroffen hat. Darin diagnostiziert die Amtsärztin bei dem Antragsteller eine emotionale Störung mit Trennungsangst des Kindesalters im Sinn einer Schulphobie (ICD-10 F 93.0). Sie stützt diese Diagnose auf ihre am selben Tag vorgenommene ausführliche Anamneseerhebung und Untersuchung in Gegenwart des ebenfalls im Gesundheitsdienst des Kreises tätigen Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie Dr. C., der bereits am 27. Februar 2023 die Einschulungsuntersuchung des Antragstellers durchgeführt hatte. Die dieser Diagnose zugrundeliegenden Feststellungen beider Amtsärzte legen als maßgebliche Ursache dieser Erkrankung des Antragstellers übersteigerte Trennungsängste seiner Mutter nahe, die sie auf ihren Sohn projiziert. Die Mutter habe ihren Sohn in den großen Pausen in der Schule aufgesucht, und zwar täglich, wie sich aus dem Protokoll vom 10. November 2023 ergibt (Anlage 5 zum Schriftsatz des Antragstellers vom 16. April 2024). Zur Begründung habe die Mutter, so die Amtsärztin, pauschal behauptet, sie habe dies tun müssen, weil der Antragsteller „v. a. in den Pausen eine große Ängstlichkeit und Überforderung gezeigt“ habe. Der Antragsteller selbst habe die Begründung seiner Mutter „verwundert verneint“, wegen „Krankheit“ den Schulbesuch abgebrochen zu haben. Schon bei der Eingewöhnung in den Kindergarten „habe es Schwierigkeiten bei Trennung von seiner Mutter gegeben“, bis hin zu einem „Betretungsverbot durch Begleitpersonen“, welches zum Abbruch auch schon des Kindergartenbesuchs geführt habe. Auf die bei der Einschulungsuntersuchung ausgestellte Überweisung in die Kinder- und Jugendpsychiatrie L. hätten die Eltern keinen Termin vereinbart. Die Amtsärztin habe der Mutter „dringend angeraten“, durch ein Mutter-Kind-Interaktionstraining im Rahmen einer teilstationären kinder- und jugendpsychiatrischen Therapie auf eine emotionale Stabilisierung des Antragstellers hinzuwirken. Eine pauschale Krankschreibung sei zur Vermeidung eines sog. Krankheitsgewinns „kontraindiziert“, vielmehr solle „der tägliche, zunächst stundenweise Schulbesuch … angestrebt werden.“ Mit seiner Argumentation unter Nr. 3 der Beschwerdebegründung macht der Antragsteller hiergegen erfolglos geltend, entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts liege ein wichtiger Grund vor. Insbesondere ergebe sich aus dem Gutachten der Diplom-Psychologin D. A. und der Sozialpsychologin M. A. H. B. vom „Begabtenzentrum I. P.“ in O. vom 6. Dezember 2023, „dass das bestehende Schulkonzept weder seinen Bedürfnissen noch seinen intellektuellen Fähigkeiten entspricht.“ Er sei danach auf der einen Seite hochbegabt, auf der anderen Seite aber auch hochgradig sensibel. Bei diesen beiden Extremen könne die Regelschule keinen dauerhaften Lernerfolg bewirken. Die entsprechende Feststellung im genannten Gutachten sei „ein zentraler Aspekt“, der „vorliegend allseits ausgeblendet“ werde. Mit dieser Argumentation blendet im Gegenteil der Antragsteller die genannte Diagnose der Amtsärztin und deren naheliegende Ursachen vorrangig in der Person seiner Mutter aus und versucht stattdessen, als angeblich entscheidende Ursache den Blick auf ein vermeintlich unzulängliches „Schulkonzept“ zu lenken. Abgesehen davon ist diese Argumentation schon in sich unschlüssig, weil seine pauschale Behauptung, „das bestehende Schulkonzept“ entspreche weder seinen Bedürfnissen noch seinen intellektuellen Fähigkeiten, im hierfür angeführten Gutachten des Begabtenzentrums O. keine Grundlage findet. Insbesondere betrifft die vom Antragsteller wörtlich zitierte Aussage von Seite 16 dieses Gutachtens ausdrücklich „sein Selbstkonzept in der Klasse“, nicht hingegen, wie es in der Beschwerdebegründung heißt, „das bestehende Schulkonzept“. Ohnehin lässt der Antragsteller mit diesem pauschalen Begriff offen, ob er damit schuleigene Unterrichtsvorgaben der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. meint oder aber bestimmte schulformspezifische Vorgaben für den Unterricht generell an Grundschulen in Nordrhein-Westfalen. Ebenso wenig konkretisiert er, inwiefern ein solches „bestehendes Schulkonzept“ eine seinen besonderen Bedürfnissen entsprechende Beschulung an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F. entgegen der substantiiert und nachvollziehbar begründeten anderslautenden Empfehlung der Amtsärztin für die Dauer der Schuleingangsphase ausschließen soll. Selbst das vom Antragsteller erstinstanzlich angeführte Gutachten des Begabtenzentrums O. vom 6. Oktober 2023 spricht eher gegen als für eine derartige Annahme. Anders als die Amtsärztin sehen die beiden Gutachterinnen den Antragsteller als von einer seelischen Beeinträchtigung lediglich „bedroht“ oder, wie es im ergänzenden Gutachten vom 6. Dezember 2023 heißt, „akut … bedroht“, und stützen diese Gefahr auf sein überwiegend negatives „Selbstkonzept in der Klasse“ sowie seine überwiegend negative Schuleinstellung und Lernfreude, welche sie insbesondere aus dem „Fragebogen zur Erfassung emotionaler und sozialer Schulerfahrungen von Grundschulkindern erster und zweiter Klassen (FEESS 1-2)“ gewonnen haben. Mögliche familiäre Ursachen dieser negativen Grundeinstellung zur Schule waren ausweislich der Tabelle auf S. 12-13 der beiden Gutachten kein erkennbarer Untersuchungsgegenstand des Fragebogens. Trotz der insofern defizitären Ursachenklärung für das festgestellte negative „Selbstkonzept in der Klasse“ leiten die Gutachterinnen allein aus diesem Ergebnis des Fragebogens immerhin „hier einen dringenden Handlungsbedarf“ ab, den sie im Gutachten vom 6. Oktober 2023 konkretisieren als eine Schulbegleitung, ein Lernen in einem separaten Raum oder einen „Wechsel auf eine Montessorischule, und die damit einhergehende Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Lernens in kleineren Gruppen“ (S. 16 des Gutachtens). Insbesondere mit ihren vorrangig benannten Handlungsempfehlungen einer Schulbegleitung und eines Lernens in einem separaten Raum bejahen auch sie ‑ ebenso wie die Amtsärztin ‑ der Sache nach die Möglichkeit einer weiteren Beschulung des Antragstellers an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule F.. Ihre geänderte Handlungsempfehlung im ergänzenden Gutachten vom 6. Dezember 2023 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Darin schlagen die beiden Gutachterinnen nunmehr vor, den Antragsteller „zunächst zuhause zu beschulen, bis eine geeignetere Schulform für ihn gefunden wurde.“ Denn diesem Vorschlag liegen keine erneute Testung oder Untersuchung des Antragstellers und erst recht keine Klärung etwaiger familiärer Ursachen seiner amtsärztlich diagnostizierten Erkrankung zugrunde, sondern er beruht dem ergänzenden Gutachten zufolge ausschließlich auf den subjektiven „Angaben der Kindeseltern“, dass „die derzeitige Schulsituation dramatisch“ sei und ein „Spannungsfeld zwischen dem Schulamt und den Kindeseltern“ bestehe, in dessen Mitte sich der Antragsteller derzeit befinde. Der Senat sieht unter diesen Umständen keine Veranlassung, den Antragsteller zur Vorlage des Attests der Ergotherapie G. vom 28. April 2024 und des Berichts des Begabtenzentrums O. vom 15. Mai 2024 aufzufordern, auf die er sich in seiner Beschwerdebegründung beruft, die er dieser aber nicht beigefügt hat. Denn seine Beschwerdebegründung ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich diese beiden Stellungnahmen mit den oben angeführten familiären Ursachen der amtsärztlich diagnostizierten Erkrankung des Antragstellers auseinandersetzen. Eine solche Auseinandersetzung fehlt auch in der ärztlichen Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. W. vom 16. Mai 2024, in der die Fachärztin zu diesem Punkt lediglich schreibt, sie habe beide Eltern nie „überfürsorglich“ erlebt. Hierbei bleibt offen, ob die Eltern Frau Dr. W. über die oben erwähnte amtsärztliche Diagnose und die ihr zugrundeliegende Anamnese informiert haben. 2. Der mit der Beschwerdeschrift erstmals gestellte Hilfsantrag auf Anordnung des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 SchulG NRW ist jedenfalls unbegründet. Denn hier fehlt es auf der Grundlage der zitierten amtsärztlichen Feststellungen an der in Satz 1 dieser Bestimmung normierten tatbestandlichen Voraussetzung einer solchen Ruhensanordnung, nämlich am Ausschöpfen aller Möglichkeiten schulischer Förderung, insbesondere auch sonderpädagogischer Förderung. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2022 ‑ 19 B 997/22 ‑, NVwZ-RR 2023, 589, juris, Rn. 1 f., und vom 12. Juli 2017 ‑ 19 B 658/17 ‑, juris, Rn. 3 f. Die darauf bezogenen Ausführungen des Antragstellers unter Nr. 2 seiner Beschwerdebegründung erschöpfen sich in dem Vorwurf an die Amtsärztin und ihre Ausführungen in ihrem amtsärztlichen Zeugnis vom 2. November 2023, sie wolle „geradezu apodiktisch an einer Beschulung des Antragstellers festhalten“, trage dabei aber „dem Kern des Problems keine hinreichende Rechnung“. Dieser Vorwurf ist nach dem eingangs wiedergegebenen Inhalt des amtsärztlichen Zeugnisses unberechtigt. Gerade umgekehrt tragen die Eltern des Antragstellers „dem Kern des Problems keine hinreichende Rechnung“, indem sie die ihnen mehrfach nicht nur angebotene, sondern dringend angeratene Hilfe im Rahmen einer kinder- und jugendpsychiatrischen Therapie bislang verweigern. Sollten die Eltern diese Verweigerungshaltung beibehalten, verletzen sie ihre Pflichten aus § 41 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW und sollte die Schulaufsicht zum Schutz des Bildungsgrundrechts des Antragstellers Maßnahmen nach § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 6 Satz 1 und 2 SchulG NRW in Betracht ziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).