Leitsatz: 1. Bittet die Dienststelle den Personalrat um Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme und übermittelt der Personalrat als Antwort ein von der Dienststelle bereit gestelltes und seit vielen Jahren verwendetes Formular mit zwei Ankreuzmöglichkeiten, auf dem er statt Zustimmung zur Maßnahme die Bitte um Erörterung angekreuzt hat, ist diese Erklärung nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle dahingehend auszulegen, dass der Personalrat der Dienststelle damit auch seine Absicht mitteilt, der Maßnahme nicht zuzustimmen. 2. Hat der Personalrat die Zustimmung zu einer Maßnahme unter Angaben von Gründen verweigert, greift die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW nur in solchen Ausnahmefällen ein, in denen die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dessen Sinn und Zweck offensichtlich nicht zuordnen lassen und der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Gründe im Ergebnis überzeugen (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 P 4.20 -). Der angegriffene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Beschäftigten J. N. als Dezernent im Fachbereich […] beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen beachtlich ist. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Beteiligte schrieb mit Zustimmung des Antragstellers wohl im September 2021 unter Benennung eines im Einzelnen beschriebenen konstitutiven Anforderungsmerkmals die unbefristete und nach Besoldungsgruppe A 13 LBesO A NRW bzw. Entgeltgruppe 13 TV‑L vergütete Stelle einer Dezernentin/eines Dezernenten (m/w/d) in der Abteilung […] zum Einsatz im Fachbereich […] beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LANUV) aus. Im Rahmen einer Vorauswahl für den Vorstellungstermin am 22. April 2022 erstellte der Beteiligte eine Reihenfolge der elf Bewerber, die das in der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsmerkmal erfüllten. Über die für diese Reihenfolge angewandten Kriterien bestand auch nach wiederholten Gesprächen zwischen den Verfahrensbeteiligten und Erläuterungen des Beteiligten aus Sicht des Antragstellers keine Einigkeit. Nachdem einige Bewerbungen noch vor dem Vorstellungstermin zurückgezogen worden waren, wählte der Beteiligte unter den fünf Teilnehmern des Vorstellungstermins, an dem ein Mitglied des Antragstellers beobachtend teilnahm, den Beschäftigten N. für die zu besetzende Stelle aus. Anschließend bat der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 28. April 2022 um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung des Beschäftigten N., hilfsweise zur Einstellung eines von drei namentlich bezeichneten Ersatzkandidaten. Diesem am gleichen Tag dem Antragsteller zugegangenen Schreiben war folgender, in der Dienststelle des Beteiligten seit vielen Jahren verwendeter Vordruck beigefügt: Hauptpersonalrat im Minsterium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen Urschriftlich dem Referat I – 2 I–2–01.11.01.01 (N.) zurückgesandt. □ Der umstehend bezeichneten Maßnahme wird zugestimmt. □ Es wird um Erörterung gebeten Terminvorschlag Bemerkungen Düsseldorf, den______________ ________________ Vorsitzende Stellvertreter Nachdem der Antragsteller den Personalrat beim LANUV angehört hatte, beschloss er in seiner Sitzung am 17. Mai 2022 die "Ablehnung, Erörterung" der beabsichtigten Einstellung und Eingruppierung des Beschäftigten N. Der Antragsteller kreuzte auf dem eben dargestellten Vordruck das Kästchen vor dem Text "Es wird um Erörterung gebeten" an, fügte das Datum "17. Mai 2022" hinzu und setzte unter Durchstreichung der Bezeichnung "Vorsitzende" den Namen des stellvertretenden Vorsitzenden ein, weil sich die Vorsitzende im Urlaub befand. Der so ausgefüllte Vordruck ging am 24. Mai 2022 als E-Mail-Anhang beim Beteiligten ein. Die angekreuzte Erörterungsbitte wurde entsprechend einer jahrelangen Praxis in der Dienststelle von beiden Verfahrensbeteiligten als Absicht der Ablehnung der Maßnahme mit der Bitte um Erörterung verstanden. In einem gemeinsamen Jour fixe am 24. Mai 2022 teilte der Antragsteller dem Beteiligten ergänzend mit, er halte die Einstellungsentscheidung für fehlerhaft und nicht transparent. Der Beteiligte nahm mit Schreiben vom 30. Mai 2022 an den Antragsteller Bezug auf dessen Schreiben vom 17. Mai 2022 und führte zunächst aus: "Mit Schreiben vom 17. Mai 2022, hier eingegangen am 24. Mai 2022, haben Sie darüber informiert, dass Sie beabsichtigen, die geplante Maßnahme abzulehnen, und bitten um Erörterung". Weiter erläuterte der Beteiligte den Verlauf des Auswahlverfahrens und die angewandten Auswahlkriterien. Abschließend bat er den Antragsteller erneut um Zustimmung zur geplanten Einstellung des Beschäftigten N. Am 31. Mai 2022 erörterten der Antragsteller und der Beteiligte die in Rede stehende Einstellung. Der Antragsteller teilte dem Beteiligten mit Schreiben vom 7. Juni 2022 mit, er habe in seiner Sitzung vom 31. Mai 2022 beschlossen, die Vorlage betreffend die Einstellung des Beschäftigten N. abzulehnen. Zur Begründung erläuterte er, die Auswahlkommission habe im Vorauswahltermin nicht plausibel nachvollziehbar dargelegt, nach welchen objektiven Kriterien bzw. Hilfskriterien sie die Reihenfolge der Bewerber gebildet habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, er halte dessen Zustimmungsversagung für unbeachtlich. Als Begründung führte er an, selbst bei einer Wiederholung der Vorauswahl und anderer Reihung wären dieselben Bewerber zum Vorstellungstermin eingeladen worden, weil die übrigen in Betracht kommenden Bewerber zuvor abgesagt hätten. In der Folgezeit wurde der Beschäftigte N. eingestellt. Am 23. August 2022 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Zustimmungsverweigerung sei beachtlich; eine Billigung werde nicht fingiert. Die von ihm ‑ dem Antragsteller ‑ dafür angeführten Gründe hätten einen hinreichenden Bezug zum Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Er habe auf den Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG verwiesen und sei außerdem nicht hinreichend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet worden. Mit der Übermittlung des Erörterungswunsches am 24. Mai 2022 sei die gesetzliche Stellungnahmefrist gewahrt worden. Durch das Ankreuzen des Kästchens "Es wird um Erörterung gebeten" habe er mit Blick auf den Empfängerhorizont in der Dienststelle hinreichend deutlich und erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, der beabsichtigten Maßnahme zumindest zum damaligen Zeitpunkt nicht zuzustimmen. Bei dem verwendeten Formblatt handele es sich um ein in der Dienststelle entworfenes und seit vielen Jahren einvernehmlich verwendetes Formblatt, das er stets zusammen mit einer Vorlage zur Mitbestimmung erhalte. Allen Mitwirkenden an Mitbestimmungsverfahren in der Dienststelle sei seit vielen Jahren bekannt, dass die im Formblatt ankreuzbare "Bitte um Erörterung" inhaltlich als beabsichtigte Ablehnung einer Maßnahme aufzufassen sei. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass die Einstellung des Herrn J. N. als Dezernent im FB […] beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß §§ 78 Abs. 1, 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. LPVG NRW verletzt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei unbeachtlich. Dieser sei objektiv ordnungsgemäß unterrichtet worden. Die Grundsätze der Bestenauslese seien gewahrt worden. Die Reihung der Bewerber habe nur zur Vorauswahl für den Vorstellungstermin gedient und sich auf die Auswahl des Beschäftigten N. nicht ausgewirkt; auch bei Zugrundelegung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Reihenfolge wären dieselben Bewerber zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Das vom Antragsteller ausgefüllte Formular werde nicht bei allen Zustimmungsverfahren verwendet. Der Beschlussmitteilung des Antragstellers vom 17. Mai 2022 auf diesem Formular sei nur die Bitte um Erörterung zu entnehmen gewesen. Er ‑ der Beteiligte ‑ habe aber in der Vergangenheit das hier erfolgte Ankreuzen im Formular in der Regel dahingehend gedeutet, dass der Antragsteller beabsichtigt habe, der Maßnahme nicht zuzustimmen, und dann hätten entsprechende Erörterungen stattgefunden. Mit Beschluss vom 21. November 2023 hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Einstellung des Beschäftigten N. gelte als vom Antragsteller gebilligt. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 7. Juni 2022 sei erst nach Fristablauf (27. Mai 2022) beim Beteiligten eingegangen. Die Zustimmungsverweigerungsfrist habe nicht mit dem Tag der Erörterung am 31. Mai 2022 zu laufen begonnen, weil der Antragsteller vor Ablauf der Frist am 27. Mai 2022 dem Beteiligten seine Absicht, der Einstellung nicht zuzustimmen, nicht mitgeteilt habe. Mit E‑Mail vom 24. Mai 2022 habe der Antragsteller lediglich um Erörterung gebeten. Die Absicht, nicht zustimmen zu wollen, ergebe sich nach dem objektiven Erklärungsgehalt des ausgefüllten und dem Beteiligten mit dieser E-Mail übermittelten Formblatts nicht hinreichend deutlich. Wegen des objektiven Maßstabs ändere der Umstand, dass beide Seiten das Schreiben vom 24. Mai 2022 als Mitteilung der Ablehnungsabsicht aufgefasst hätten, hieran nichts. Soweit in der Vergangenheit eine bloße Erörterungsbitte zumeist als Mitteilung der Ablehnungsabsicht behandelt worden und darin eine unausgesprochene Vereinbarung zu sehen sei, von den gesetzlichen Verfahrensregeln abzuweichen, sei dies unwirksam. Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 6. Dezember 2023 Beschwerde eingelegt. Zu deren Begründung macht er ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen geltend: Die Umsetzung seines Beschlusses vom 17. Mai 2022 im Zusammenhang mit der beabsichtigten Einstellung des Beschäftigten N. ("Ablehnung, Erörterung") stehe im Einklang mit der seit Jahren in der Dienstelle geübten Verwaltungspraxis. Mit dem Ankreuzen des Kästchens "Es wird um Erörterung gebeten" habe er gegenüber dem Beteiligten hinreichend deutlich und erkennbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, der beabsichtigten Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht zuzustimmen. An die Mitteilung einer beabsichtigten Zustimmungsverweigerung seien keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen; es genüge, wenn für die Dienststelle erkennbar sei, dass der Personalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme noch nicht endgültig verweigert habe. Da es keine Formvorschriften für eine solche Mitteilung gebe, weiche die Praxis in der Dienststelle des Beteiligten nicht von gesetzlichen Verfahrensregelungen ab. Der Beteiligte habe die Bitte um Erörterung im Formschreiben vom 17. Mai 2022 tatsächlich und zutreffend als Absicht der Ablehnung der Maßnahme aufgefasst. Mit Blick auf den objektiven Empfängerhorizont und aufgrund der jahrelangen Handhabung in der Dienststelle sei dies auch gar nicht anders zu verstehen gewesen. Der Wortlaut des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW könne im Sachzusammenhang nur dahingehend ausgelegt werden, dass im laufenden Mitbestimmungsverfahren der Begriff der "Erörterung" untrennbar verbunden sei mit der Absicht des Personalrates, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Der Antragsteller fasst seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu, dass beantragt wird, festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Beschäftigten J. N. als Dezernent im Fachbereich […] beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen beachtlich ist. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er führt ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vortrag aus: Dass er ‑ der Beteiligte ‑ die angekreuzte Erörterungsbitte als Absicht der Ablehnung mit der Bitte um Erörterung verstanden habe, werde auch aus seinem Schreiben vom 30. Mai 2022 deutlich. Selbst wenn man die Zustimmungsfiktion verneinte, wäre die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers jedoch aus den in erster Instanz vorgebrachten Gründen unbeachtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht das allgemeine Rechtsschutzinteresse, obwohl die in Rede stehende Personalmaßnahme umgesetzt und der Beschäftigte N. unbefristet eingestellt worden ist. Denn diese Einstellung durch Abschluss eines Arbeitsvertrages hat ‑ zumindest vorerst ‑ fortdauernde Rechtswirkungen und ließe sich noch rückgängig machen oder für die Zukunft abändern. Unabhängig davon, ob bei einem unberechtigten Abbruch des die Einstellung betreffenden Mitbestimmungsverfahrens ein Beschäftigungsverbot für den Arbeitgeber oder lediglich ein Gebot zur Beendigung des kündbaren Beschäftigungsverhältnisses angenommen wird, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag vorerst als wirksam anzusehen ist und darüber hinaus auch Raum verbleibt, das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen und so die kollektivrechtlichen Grundlagen der Beschäftigung bzw. ihrer möglichen Beendigung zu klären. Vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis des Personalrats in Mitbestimmungsverfahren bei einer bereits erfolgten Einstellung eines Arbeitnehmers: BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, juris, Rn. 14 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 A 225.02.PVL -, juris, Rn. 22 ff. Der Antrag ist auch begründet. Die Verweigerung der Zustimmung des Antragstellers zur Einstellung des Beschäftigten N. als Dezernent im Fachbereich […] beim LANUV ist beachtlich. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten bei Einstellung. Der Antragsteller hat die Zustimmung zur Einstellung des Beschäftigten N. durch sein Schreiben vom 7. Juni 2022 fristgerecht verweigert. Die zweiwöchige Frist gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 LPVG NRW, innerhalb derer der Personalrat der Dienststelle seinen Beschluss über die beantragte Zustimmung mitteilen muss, begann nach den entsprechend anwendbaren Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, vgl. Cecior/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 66 Rn. 124, gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Mittwoch, dem 1. Juni 2022, einen Tag nach der Erörterung der Maßnahme zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligen am 31. Mai 2022. Sie endete gemäß § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, dem 14. Juni 2022. Fristauslösendes Ereignis war die Erörterung der Maßnahme am 31. Mai 2022 und nicht der Eingang der Vorlage des Beteiligten mit der Bitte um Zustimmung beim Antragsteller am 28. April 2022. Denn der Antragsteller hatte durch das ausgefüllte Formular vom 17. Mai 2022, das er dem Beteiligten am 24. Mai 2022 per E‑Mail übermittelt hatte, rechtzeitig seine Absicht mitgeteilt, der Einstellung des Beschäftigten N. nicht zuzustimmen. Die Frist für diese Mitteilung betrug gemäß den §§ 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1, 78 Abs. 2 LPVG NRW vier Wochen, weil der Antragsteller vor seiner Beschlussfassung dem Personalrat des LANUV Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Die Frist begann gemäß § 187 Abs. 1 BGB am Freitag, dem 29. April 2022, einen Tag nach dem Eingang der Vorlage des Beteiligten mit der Bitte um Zustimmung beim Antragsteller. Sie endete gemäß den §§ 188 Abs. 2, 193 BGB am Freitag, dem 27. Mai 2022, dem nächsten Werktag nach dem Feiertag Christi Himmelfahrt am 26. Mai 2022. Die Absicht des Antragstellers, der Einstellung des Beschäftigten N. nicht zuzustimmen, ergibt sich zwar nicht wörtlich aus dem ausgefüllten Formular vom 17. Mai 2022, in dem der Antragsteller nur das Kästchen "Es wird um Erörterung gebeten" angekreuzt hatte, aber aus der Auslegung des Erklärungsinhalts dieses Formulars nach dem objektivierten Empfängerhorizont. Bei der Auslegung von öffentlich-rechtlichen Erklärungen wie beispielsweise Mitteilungen eines Personalrats an die Dienststelle ist die Auslegungsregel des § 133 BGB anwendbar. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Es kommt darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann ("objektivierter Empfängerhorizont"). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt und unter welchen Begleitumständen die Erklärung abgegeben worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 2023 ‑ 2 B 42.22 -, juris, Rn. 19, m. w. N. Ausgehend von diesen Maßstäben war die mit Formular vom 17. Mai 2022 übermittelte Erklärung des Antragstellers nach dem objektivierten Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungspraxis in der Dienststelle dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller dem Beteiligten damit seine Absicht mitteilte, der geplanten Einstellung nicht zuzustimmen, und ‑ wie in § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW für solche Fälle vorgesehen ‑ um Erörterung bat. In dieser Weise haben beide Verfahrensbeteiligten die Erklärung vom 17. Mai 2022 darüber hinaus auch tatsächlich verstanden. Sie haben übereinstimmend vorgetragen, dass das vom Beteiligten dem Antragsteller übersandte und von diesem ausgefüllte Formular seit vielen Jahren in der Dienststelle im Rahmen von personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren verwendet wird und das Ankreuzen des Kästchens "Es wird um Erörterung gebeten" aus Sicht beider Seiten bedeutet, dass der Antragsteller beabsichtigt, einer geplanten Maßnahme nicht zuzustimmen, sowie um Erörterung bittet. Dass der Beteiligte die Bitte um Erörterung auch vorliegend in der beschriebenen Weise verstanden hat, ergibt sich auch aus seinem Schreiben vom 30. Mai 2022 an den Antragsteller, in dem es u. a. heißt: "Mit Schreiben vom 17. Mai 2022, hier eingegangen am 24. Mai 2022, haben Sie darüber informiert, dass Sie beabsichtigen, die geplante Maßnahme abzulehnen, und bitten um Erörterung." Da das Formular den Zweck verfolgt, den Beteiligten über den Beschluss des Antragstellers zu einer geplanten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zu informieren, und nur zwei Ankreuzmöglichkeiten (Zustimmung oder Bitte um Erörterung) enthält, die ‑ abgesehen von einem Schweigen des Personalrats und einer unmittelbaren Zustimmungsverweigerung ‑ möglichen Reaktionen des Personalrats auf die Bitte einer Dienststelle um Zustimmung zu einer geplanten Maßnahme entsprechen (Zustimmung oder Ablehnungsabsicht mit sich daran anschließender Erörterung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 LPVG NRW), war die Bitte um Erörterung gerade auch mit Blick auf die von den Verfahrensbeteiligten geschilderte langjährige Verwaltungspraxis in der Dienststelle nicht in der Weise zu verstehen, dass der Antragsteller damit lediglich allgemein um Erörterung gebeten und im Übrigen auf die Bitte des Beteiligten um Zustimmung zur geplanten Maßnahme nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Weise reagiert hätte. Dieses Verständnis der Erklärung des Antragstellers vom 17. Mai 2022 beinhaltet keine zwischen Antragsteller und Beteiligtem vereinbarte Abweichung von gesetzlichen Verfahrensregeln des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, sondern ist das Ergebnis einer Auslegung nach allgemeinen Auslegungsregeln. Die nach dem Vorstehenden dem Beteiligten rechtzeitig übermittelte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ist beachtlich; die Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift gilt eine Maßnahme als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der innerhalb der in § 66 Abs. 2 Satz 3 und 4 LPVG NRW genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert. Er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben, wobei an die Formulierung der Zustimmungsverweigerung im Einzelfall keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Es liegt grundsätzlich innerhalb des Mitbestimmungsrechtes, wenn der Personalrat seine Zustimmung in Wahrnehmung der ihm obliegenden allgemeinen Aufgaben verweigert. Er darf allerdings nicht von einer Mitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der Maßnahme berührten Mitbestimmungstatbestand Gebrauch machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dessen Sinn und Zweck nicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in dem dargestellten Sinne offensichtlich nicht möglich, lässt das erkennen, dass der Personalrat keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. In einem solchen Fall ist eine gegebene Begründung unbeachtlich mit der Folge, dass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der Billigung der Maßnahme nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW führt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 P 4.20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 34 A 218/23.PVL -, juris, Rn. 52 ff., m. w. N. Das Merkmal der Offensichtlichkeit stellt dabei sicher, dass die Zustimmung nur dann fingiert wird, wenn der Personalrat seine durch den jeweiligen Mitbestimmungstatbestand begrenzten Kompetenzen eindeutig überschreitet. Eine Zustimmungsverweigerung ist deshalb nur dann unbeachtlich, wenn eine Zuordnung zu dem in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand nicht einmal möglich erscheint. Wegen der weitreichenden Folgen einer Zustimmungsfiktion muss sie auf echte Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Von unbeachtlichen Gründen kann selbst dann nicht ausgegangen werden, wenn die in Rede stehenden Gründe im Konkreten nicht schlüssig sind. Insbesondere ist es für die Prüfung der Frage, ob die Zustimmungsfiktion eingetreten ist, unerheblich, ob die geltend gemachten Gründe im Ergebnis zu überzeugen vermögen und einen hinreichenden Anlass geben, von der Maßnahme in der beabsichtigten Form Abstand zu nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 5 P 4.20 -, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2024 - 34 A 218/23.PVL -, juris, Rn. 56 ff., m. w. N. Ausgehend hiervon ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers beachtlich. Die in seinem Schreiben vom 7. Juni 2022 angeführten Gründe bewegen sich jedenfalls nicht offensichtlich außerhalb des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Zweck dieses Mitbestimmungsrechts ist es im Wesentlichen, die Allgemeininteressen der der Dienststelle bereits angehörenden Beschäftigten zu wahren. Die Beteiligung des Personalrats bei Einstellungen soll dem kollektiven Schutz der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und ihrer hierbei zu berücksichtigenden Interessen dienen. Das Mitbestimmungsrecht soll dem Personalrat Gelegenheit geben, im Interesse der von ihm repräsentierten Belegschaft zu prüfen, ob die aufzunehmenden Beschäftigten sich ohne Gefährdung des Betriebsfriedens integrieren lassen, ob sie die notwendige berufliche Qualifikation mitbringen und ob ihre Aufnahme für die vorhandenen Beschäftigten etwa zu einer ungerechtfertigten Verschlechterung der Arbeitsbedingungen führt. Vgl. zum entsprechenden Mitbestimmungstatbestand im BPersVG OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 20 A 1231/14.PVB -, juris, Rn. 34, m. w. N. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum insoweit strengeren Bundespersonalvertretungsgesetz, das ‑ anders als das LPVG NRW ‑ für Personalangelegenheiten gesetzlich festgelegte Zustimmungsverweigerungsgründe enthält (§ 78 Abs. 5 BPersVG), darf der Personalrat im Mitbestimmungsverfahren betreffend eine Einstellung zwar nicht die Eignung der Bewerber selbst beurteilen und sein eigenes Werturteil über die Eignung des ausgewählten Bewerbers und der Mitbewerber an die Stelle der Beurteilung des Dienststellenleiters setzen. Er kann allerdings die Zustimmung zu einer solchen Personalmaßnahme verweigern, wenn die Dienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 1990 - 6 P 34.87 -, juris , Rn. 27, und vom 26. August 1987 - 6 P 11.86 -, juris, Rn. 27, jeweils zum BPersVG und m. w. N.; für eine Anwendbarkeit dieser Maßstäbe: Cecior/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 31. Dementsprechend muss die Dienststellenleitung dem Personalrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts bei einer Personalmaßnahme, die ‑ wie eine Einstellung ‑ jedenfalls auch unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese vorzunehmen ist, darlegen, auf welchen Umständen die Auswahlentscheidung basiert. Denn nur so ist der Personalrat in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung der Dienststellenleitung sich im Rahmen des dieser bei der Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Verfassungs wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums hält. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2003 - 1 A 423/01.PVL -, juris , Rn. 58. Vorliegend hat der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung ausführlich damit begründet, dass aus seiner Sicht die Auswahlkommission trotz wiederholter Erläuterungen und Versuche nicht plausibel nachvollziehbar dargelegt habe, nach welchen objektiven Kriterien sie die Reihenfolge der Bewerber für die Vorauswahl gebildet habe. Um das ihm genannte Hilfskriterium "in den Bewerbungsunterlagen nachgewiesene Erfahrung in den im Ausschreibungstext genannten Aufgabenschwerpunkten in der jeweiligen fachlichen Tiefe oder Breite" nachvollziehen zu können, habe er detaillierte zusätzliche Informationen zu den Bewerbungsunterlagen benötigt, die ihm aber gefehlt hätten. Der Antragsteller hat weiter angeführt, seine Beobachterrolle in Stellenbesetzungsverfahren umfasse die Aufgabe, auf ein transparentes, rechtssicheres Verfahren zu achten, unter anderem darauf, dass eine Reihung von Bewerbern unter Zugrundelegung von objektiven, transparenten und nachvollziehbaren Kriterien erfolge. Daran fehle es hier schon deswegen, weil die Reihung der Auswahlkommission im Vorauswahltermin trotz mehrfacher Nachfragen und Erläuterungen nicht in identischer Weise habe reproduziert werden können. Mit dem Hinweis auf mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Vorauswahl hat der Antragsteller der Sache nach zugleich die mangelnde Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Auswahlentscheidung des Beteiligten hinsichtlich der Bestenauslese gemäß Art. 33 Abs. 2 GG thematisiert. Denn diese beruht insoweit auf der Vorauswahlentscheidung, als nur diejenigen Bewerber, die in die Vorauswahl gekommen waren, zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurden. Diese Rüge bewegt sich aus den dargestellten Gründen jedenfalls nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ‑ Erster Mitbestimmungstatbestand ‑ LPVG NRW. Das Vorbringen des Beteiligten, die unterschiedlichen Reihungen bei der Vorauswahl hätten das Bewerberfeld im Vorstellungsgespräch nicht verändert, lässt die Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich werden. Denn für die Frage, ob die Zustimmungsfiktion eingetreten ist, kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten Gründe im Ergebnis überzeugen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.