Beschluss
1 A 1564/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0521.1A1564.23.00
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Leitsätze
Die Studienkosten, die von einem früheren Soldaten auf Zeit nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf fußenden Entlassung aus der Bundeswehr zurückzufordern sind, sind nicht durch Ansatz einer Abdienquote zu vermindern, wenn der KDV-Antrag zur vorzeitigen Exmatrikulation geführt hat und der Betroffene nach dem Studienabbruch noch bis zu seiner Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Dienst geleistet hat (hier: 11 Monate).
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.329,58 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Studienkosten, die von einem früheren Soldaten auf Zeit nach dessen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und der darauf fußenden Entlassung aus der Bundeswehr zurückzufordern sind, sind nicht durch Ansatz einer Abdienquote zu vermindern, wenn der KDV-Antrag zur vorzeitigen Exmatrikulation geführt hat und der Betroffene nach dem Studienabbruch noch bis zu seiner Entlassung als anerkannter Kriegsdienstverweigerer Dienst geleistet hat (hier: 11 Monate). Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.329,58 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie der Kläger hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023– 1 A 187/20 –, juris, Rn. 2 und vom 18. Juni 2019– 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021– 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; aus der Literatur Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186 und 194, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: März 2023, § 124a Rn. 91, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 12. September 2023 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Dieses Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, nach der die angefochtenen Bescheide, mit denen auf der Grundlage des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG (nur) die Studienkosten zurückgefordert worden sind, rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen noch von Interesse, das Folgende ausgeführt: Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil, den der (infolge seines KDV-Antrags exmatrikulierte, nachfolgend) als Kriegsdienstverweigerer anerkannte und daher sodann aus dem Dienstverhältnis als Offiziersanwärter entlassene Kläger durch sein einjähriges, nicht abgeschlossenes Studium der Staats- und Sozialwissenschaften an der Universität der Bundeswehr in U. erlangt habe und zu erstatten verpflichtet sei, zutreffend bestimmt, indem sie neben den tatsächlichen Ausbildungskosten (Reisekosten i. H. v. 176,98 Euro) die von dem Kläger ersparten, rückwirkend und generalisierend auf der Grundlage der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studierendenwerks ermittelten Lebenshaltungskosten, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse mit 7.152,60 Euro angesetzt habe. Hiergegen macht der Kläger allein geltend: Der Rückforderungsanspruch bestehe in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht, weil er in der Zeit zwischen der Beendigung seines Studiums am 22. Juni 2017 und seiner Entlassung mit Ablauf des 22. Mai 2018 für die Bundeswehr gearbeitet habe. Er habe daher der Beklagten insoweit noch seine im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Verfügung gestellt und die Erwartung der Bundeswehr folglich zumindest teilweise und konkret berechenbar erfüllt. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Kriegsdienstverweigerer in seiner Situation die gleiche (hohe) Rückzahlungsverpflichtung treffe wie solche Kriegsdienstverweigerer, die sofort nach Abschluss der Ausbildung (also ohne noch nachfolgende Tätigkeit für die Bundeswehr) aus der Bundeswehr entlassen würden. Diese Rügen, mit denen der Kläger der Sache nach beanstandet, dass in seinem Fall die sog. Abdienquote gleichheitswidrig nicht berücksichtigt worden sei, rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. a) Die Berücksichtigung der von dem Kläger angesprochenen sog. Abdienquote im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG beruht im Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Soldat auf Zeit, der vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden ist, zwischen Beendigung seiner Ausbildung und seinem Ausscheiden einen Anteil der tatsächlichen Ausbildungskosten „abgedient“ hat. In dem Maße, in dem der ehemalige Soldat die durch das Studium oder die Fachausbildung ermöglichte Dienstleistung tatsächlich erbracht hat (effektive Stehzeit), werden die berechtigten Erwartungen des Dienstherrn sowohl in personalplanerischer als auch in finanzieller Hinsicht nicht enttäuscht. Diese Erwägung steht jedoch in keinem Bezug zu den infolge der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildung ersparten Aufwendungen, deren Ermittlung dem Vorteilsausgleich dient. Die Berücksichtigung einer Abdienquote erwiese sich daher als systemfremd. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019– 2 B 44.18 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 435/20 –, juris, Rn. 19, und Urteil vom 25. August 2016 – 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 65 ff.; vgl. ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 28. April 2021 – 1 L 125/20 –, juris, Rn. 36 f. und vom 4. März 2020 – 1 L 91/19 –, juris, Rn. 37, jeweils m. w. N. Gleichwohl wird die Abdienquote auch in diesem Zusammenhang nicht vollständig ausgeblendet. Vielmehr ist ein Vergleich des auf der Grundlage des Vorteilsausgleichs ermittelten (fiktiven) Betrags mit dem Betrag, den ein aus anderen Gründen als der Kriegsdienstverweigerung ausscheidender Soldat zu dem entsprechenden Zeitpunkt unter Zugrundelegung der tatsächlichen Ausbildungskosten und der Abdienquote erstatten müsste, vorzunehmen und im Ergebnis der niedrigere Betrag zugrunde zu legen. Durch eine solche – von den Bemessungsgrundsätzen der Bundeswehr vorgesehene und hier auch durchgeführte (vgl. die Erläuterungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 27. Februar 2024) – „Günstigerprüfung“ wird sichergestellt, dass auch in dem Ausnahmefall einer langen Abdienzeit die Rückforderung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen davon abschreckt, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019– 2 B 44/18 –, juris, Rn. 15, Bay. VGH, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 6 ZB 19.1580 –, juris, Rn. 11, beide m. w. N., und OVG NRW, Urteil vom 25. August 2016 – 1 A 2105/14 –, juris, Rn. 67. Wird das Studium oder die Fachausbildung allerdings – wie hier – nicht abgeschlossen, wird die mit der Vorfinanzierung der Ausbildung verbundene Erwartung des Dienstherrn von vornherein nicht erfüllt, und zwar auch nicht etwa teilweise. Die Aufwendungen für die Ausbildung sind in einem solchen Fall vielmehr gänzlich fehlgeschlagen. Das Ziel, das mit der Vorfinanzierung des Studiums verbunden ist, ist nämlich das Erreichen des Studienabschlusses. So definiert das hier maßgebliche Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG; vgl. dort Art. 76 ff., Art 82 BayHSchG) einen Studiengang als ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium, das in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt (Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG). Ziel des Studiums ist es danach, dass die Studierenden eine vollständige Berufsausbildung mit einem berufsspezifischen Abschluss erlangen. Geis in: ders., Hochschulrecht im Freistaat Bayern, 2. Aufl. 2017, 2. Kapitel, Rn. 75 (erste Randnummer des Untergliederungspunktes „Studienziele“, 2. Kapitel, I. 2. d) aa)). Dementsprechend wird in Bezug auf die effektive Stehzeit auf den Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung und der hierdurch erlangten zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung abgestellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977– 6 C 135.74 –, juris, Rn. 38; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2019 – 10 N 62.16 –, juris, Rn. 14 ff.; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 56 Rn. 23. Dies trifft vorliegend auch für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang der Staats- und Sozialwissenschaften der Universität der Bundeswehr U. zu. Gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Prüfungsordnung für die universitären Bachelor- und Master-Studiengänge der Universität der Bundeswehr U. (ABaMaPO) vom 30. November 2011 erlangen die Studierenden mit dem Bestehen der Bachelor-Prüfung einen ersten berufsqualifizierenden universitären Abschluss (Satz 1). Damit weisen sie ein breites und integriertes Wissen und Verstehen der wissenschaftlichen Grundlagen ihres Lerngebiets nach und können es auf ihren Beruf anwenden (Satz 2). Aufgrund der Modularisierung des Studiengangs ist erst mit Erreichen der Bachelor-Prüfung das Studienziel insgesamt nachgewiesen. b) Gemessen hieran kann der Kläger die Berücksichtigung einer sog. Abdienquote nicht verlangen. Abgesehen davon, dass ein allein relevanter Ausnahmefall einer langen Abdienzeit angesichts des in Rede stehenden 11monatigen Zeitraums evident nicht vorliegt, ist auch nicht dargelegt, dass die Beklagte im vorliegenden Fall eine Abdienquote berechnen musste. Der Kläger hat den anvisierten Hochschulabschluss nicht erreicht und daher nicht die Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die Grundlage seiner späteren nutzbringenden Beschäftigung bei der Bundeswehr sein sollten. Sein Studium wurde vielmehr durch Exmatrikulation beendet. Er fällt dementsprechend schon nicht unter die in der Zulassungsbegründung gebildete Vergleichsgruppe der Kriegsdienstverweigerer, die nach Abschluss der Ausbildung und einer weiter verstrichenen (geraumen) Zeit aus der Bundeswehr entlassen werden. c) Es kommt – ungeachtet der fehlenden Darlegung – auch keine sonstige Minderung der Rückforderung durch Berücksichtigung des nach der Exmatrikulation geleisteten (im Übrigen: besoldeten) Dienstes in Betracht. Eine weitergehende Privilegierung der Personengruppe der anerkannten Kriegsdienstverweigerer im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG im Vergleich zu den übrigen Entlassungsgründen ist nämlich weder gesetzlich vorgesehen noch geboten. Im Allgemeinen geht der Gesetzgeber von dem Regelfall aus, dass die vollen Kosten zu erstatten sind, wenn ein Soldat auf Zeit nicht die vorgesehene Zeit in der Bundeswehr verbleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 2 B 44/18 –, juris, Rn. 15 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 1 A 435/20 –, juris, Rn. 25, und Urteil vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 50; ferner OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4. März 2020 – 1 L 91/19 –, juris, Rn. 38; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, juris, Rn. 39; Sohm, in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2021, § 56 Rn. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 43 Abs. 1 GKG sowie auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.