Beschluss
17 A 772/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0514.17A772.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird – zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Rechtszüge auf jeweils 55.929,24 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird – zugleich in Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung – für beide Rechtszüge auf jeweils 55.929,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist. Das mit einer die Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO wahrenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 1. März 2024 zugestellt worden. Mit Blick darauf ist der Angabe des Zustelldatums „29. März 2024“ im Zulassungsantrag nicht zu folgen. Die Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages endete folglich mit Ablauf des 2. Mai 2024 (Donnerstag nach dem Feiertag). Innerhalb dieser Frist ist eine – gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO beim Oberverwaltungsgericht einzureichende – Begründung des Zulassungsantrages nicht zu den Gerichtsakten gelangt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat – ausgehend von dem vom beklagten Versorgungswerk im Schriftsatz vom 1. September 2022 mitgeteilten monatlichen Rentenbetrag in Höhe von 1.553,59 Euro – auch in Anlehnung an Ziffer 14.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 18. Juli 2013) den dreifachen Jahresbetrag der beantragten Rente (hier: 36 Monate x 1.553,59 Euro = 55.929,24 Euro) zugrunde. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 27. November 2020 – 8 B 18.20 –, juris, Rn. 11; VGH BW, Urteil vom 18. Oktober 2021 – 9 S 719/20 –, juris, Rn. 47; BayVGH, Beschluss vom 6. Juli 2022– 21 B 20.1911 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung rechnet der Senat dem dreifachen Jahresbetrag nicht mehr analog § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG auch die bei Einreichung der Klage fälligen Rentenleistungen hinzu. Vgl etwa: OVG Lüneburg, Urteil vom 26. April 2007 – 8 LB 212/05 –, juris, Rn. 54; OVG Berlin-Bdbg., Beschluss vom 14. Juni 2018 – OVG 12 L 36.18 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Eine analoge Anwendung dieser Regelung würde der Besonderheit des Rechtsverhältnisses zwischen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und ihren Mitgliedern nicht hinreichend Rechnung tragen. Sie hätte zur Folge, dass der Streitwert umso höher und das Prozessrisiko umso größer wäre, je länger die Beteiligten bemüht sind, bereits vorprozessual im kooperativen Zusammenwirken die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung, insbesondere wie hier für eine Berufsunfähigkeitsrente, zu klären. Das würde den Interessen sowohl des einzelnen Mitglieds als auch der im Versorgungswerk zusammengeschlossenen Gesamtheit der Berufsangehörigen zuwiderlaufen. Vgl. OVG Berlin-Bdbg., Beschluss vom 14. Juni 2018 – OVG 12 L 36.18 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.