Beschluss
15 B 1159/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0514.15B1159.23.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Beteiligten sind Ratsmitglieder. Der Antragsteller ist Vorsitzender der K--Fraktion, die Antragsgegnerin ist Vorsitzende der Fraktion der O.. In der Ratssitzung vom 20. Juni 2023 schlug der Antragsteller für seine Fraktion als sachkundigen Bürger Herrn M. vor. Nachdem die Antragsgegnerin diesem Vorschlag widersprochen hatte, weil Herr M. Mitglied der O. sei, erklärte der Antragsteller laut der Sitzungsniederschrift, „Herr M. dementiere, jemals bei der O. gewesen zu sein“. Daraufhin warf die Antragsgegnerin dem Antragsteller in einer auch an weitere Ratsmitglieder versandten Email vor, er habe öffentlich wahrheitswidrig behauptet, Herr M. sei zu keinem Zeitpunkt O.-Mitglied gewesen. Der Antragsteller begehrt die Unterlassung dieser Äußerung. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Er hat einen Anordnungsanspruch auf die begehrte Unterlassung der beanstandeten Äußerung nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Als Anspruchsgrundlage kommt der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht, dessen Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung einer Rechtsposition des Antragstellers durch die von ihm beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Die Beteiligten haben die in Rede stehenden Äußerungen jeweils erkennbar nur in ihrer Eigenschaft als Ratsmitglieder und Fraktionsvorsitzende abgegeben. In Bezug auf die beanstandete Äußerung der Antragsgegnerin kann sich der Antragsteller deshalb nicht auf individuelle Rechte – wie das mit der Beschwerde ohne nähere Begründung angeführte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) – berufen, sondern allein auf innerorganisatorische Kompetenzen, die sich aus seiner wehrfähigen Innenrechtsposition nach § 43 Abs. 1 GO NRW ergeben. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2018 ‑ 15 B 19/18 -, juris, Rn. 42, und vom 4. September 2023 - 15 A 1968/22 -, juris, Rn. 17 (möglicherweise missverständlich Rn. 19), jeweils m. w. N. Die Verletzung eines Organrechts des Antragstellers ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere einen Verstoß gegen das Gebot des fairen Umgangs mit dem politischen Gegner hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Dieses Gebot ist regelmäßig – und so auch hier – durch den Verweis auf eine (vermeintlich) wahrheitswidrige, d. h. sachlich unzutreffende, Aussage nicht verletzt. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsgegner nichts Ehrenrühriges oder Anstößiges vorgeworfen. Insbesondere hat sie ihn nicht, wie er mit der Beschwerde geltend macht, als „Lügner“ dargestellt. Denn eine Lüge im Sinne einer bewusst falschen, auf Täuschung angelegten Aussage hat sie ihm nicht vorgeworfen. Ihre Äußerung erschöpft sich in dem Vorhalt, er habe eine wahrheitswidrige Aussage über die Zugehörigkeit eines Dritten zu der von der Antragsgegnerin vertretenen O. getroffen. Dies ist – wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt – weder ehrenrührig noch ansehensschädigend. Zwar ist die Aussage der Antragsgegnerin insoweit unzutreffend, als der Antragsteller nicht erklärt hat, „Herr M. sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied in der O. gewesen“, sondern „Herr M. dementiere, jemals bei der O. gewesen zu sein“. Diese Ungenauigkeit überschreitet die Grenzen des fairen politischen Diskurses aber noch nicht, zumal es nicht nur für, sondern auch gegen eine Mitgliedschaft des M. in der O. sprechende Indizien gegeben hat. Inwiefern die Organrechte des Antragstellers im Übrigen betroffen sein könnten, zeigt er mit seiner Beschwerde nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den Nrn. 22.7 (Kommunalverfassungsstreitverfahren) und 1.5 (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).