Beschluss
6 A 430/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0502.6A430.22.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte begehrt
Dem Dienstherrn steht es im Rahmen des durch § 39 BeamtStG eröffneten Ermessens frei, aus ermittlungstaktischen Gründen zunächst von dem Ausspruch eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte abzusehen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Polizeihauptkommissars, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte begehrt Dem Dienstherrn steht es im Rahmen des durch § 39 BeamtStG eröffneten Ermessens frei, aus ermittlungstaktischen Gründen zunächst von dem Ausspruch eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte abzusehen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt den Antrag erfolglos auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Form verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Hiervon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung des beklagten Landes vom 12.8.2020 gerichtete Klage sei unbegründet. Die auf § 39 BeamtStG gestützte Verbotsverfügung sei im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses, aber auch noch im Zeitpunkt ihrer Erledigung formell und materiell rechtmäßig gewesen. Bereits aus dem in der Verbotsverfügung zugrunde gelegten, den Verdacht der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353 StGB sowie der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB betreffenden „Teilsachverhalt 1“ hätten sich in beiden Zeitpunkten zureichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die weitere Dienstausübung des Klägers eine erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu besorgen gewesen sei. Das beklagte Land habe zu Recht darauf abgestellt, dass eine abschließende Klärung des Sachverhalts und Entscheidung über disziplinarrechtliche Maßnahmen, die Rücknahme der Ernennung oder Beendigung des Beamtenverhältnisses weiteren Verfahren vorbehalten bleibe. Der Umstand, dass das Polizeipräsidium den Kläger nach dem erstmaligen Bekanntwerden der der Verbotsverfügung zugrundeliegenden Umstände zunächst über einen längeren Zeitraum weiterbeschäftigt habe, sei nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung in Zweifel zu ziehen, da diese sich allein nach dem Vorliegen der in § 39 BeamtStG genannten Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt beurteile. Unter Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs erweise sich die Verbotsverfügung auch als ermessensfehlerfrei. Es sei nicht zu beanstanden, dass sich das Polizeipräsidium im konkreten Fall für die streitgegenständliche Verbotsverfügung anstelle einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung entschieden habe. Das gegen diese näher erläuterten Feststellungen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. 1. Der Kläger wendet zunächst unter Verweis darauf, dass die Verbotsverfügung mehr als neun Monate nach dem ersten Bekanntwerden der Verdachtsmomente ergangen sei, Folgendes ein: Es sei nicht ersichtlich, warum das Verbot in diesem Zeitpunkt noch hinreichend dringlich gewesen bzw. die fortgesetzte Dienstausübung dem Dienstherrn plötzlich nicht mehr zuzumuten gewesen sein solle, obwohl sich die Verdachtsmomente bis dahin nicht ansatzweise hätten erhärten oder untermauern lassen. Nach neunmonatigem Zuwarten ohne Hinzutreten neuer Verdachtsmomente sei auch die Prognose, nach der die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Klägers objektiv gefährdet gewesen sein sollte, nicht nachvollziehbar begründbar. Dies laufe zudem dem Gebot zuwider, durch eine sofortige oder wenigstens sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile aus der fortgesetzten Dienstausübung zu vermeiden. Insgesamt sei nicht einleuchtend, dass kein zeitnaher Ausspruch geschuldet gewesen sein solle. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger geht fehlt in der Annahme, der Betroffene könne aus der die dienstrechtliche Gefahrenabwehr bezweckenden, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2023 - 6 B 983/23 -, juris Rn. 9 m. w. N., Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG einen Anspruch auf eine „zeitnahe“ Entscheidung herleiten. Dem Dienstherrn steht es im Rahmen des durch § 39 Satz 1 BeamtStG eröffneten Ermessens frei, aus Opportunitätsgründen zunächst von dem Ergreifen dieser Maßnahme abzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Zuwarten durch das Ermöglichen weiterer Aufklärung und Erlangens sicherer Beweise gerade der bezweckten Gefahrenabwehr dienlich ist. Vgl. dazu Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Dezember 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 17. Vor diesem Hintergrund ist - auch bei der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen alleinigen Betrachtung des „Teilsachverhalts 1“ - nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht unmittelbar nach Bekanntwerden des Verdachts gegen den Kläger ausgesprochen, sondern den Verdacht - aus ermittlungstaktischen Gründen - letztlich bis nach der am 11.8.2020 erfolgten Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Wuppertal vom 15.6.2020 geheim gehalten hat. Im Übrigen wäre das beklagte Land beim Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe selbst dann gehalten, gebotene Maßnahmen zu ergreifen, wenn das in der Vergangenheit versäumt worden sein sollte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.6.2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 22. Das Zulassungsvorbringen weckt zudem keine durchgreifenden Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet sei, sei sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung als auch noch im Zeitpunkt ihrer Erledigung trotz des vorherigen Zuwartens noch gerechtfertigt gewesen. Dass der im Raum stehende Verdacht von Straftaten nach §§ 353, 258 StGB diese Prognose jedenfalls unmittelbar nach seinem Bekanntwerden zu tragen vermochte, zieht der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel. Dieser Verdacht mag sich zwar - wie der Kläger einwendet - bis zum Erlass der Verbotsverfügung nicht weiter erhärtet haben. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich gleichwohl kein Anhalt dafür, dass der Verdacht bis zu diesem Zeitpunkt oder jedenfalls noch vor dem Erlöschen des Verbots nach § 39 Satz 2 BeamtStG entkräftet worden wäre. Dies ist angesichts des Umstands, dass das Amtsgericht Wuppertal noch in seinem Durchsuchungsbeschluss vom 15.6.2020 einen hinreichenden Anfangsverdacht bejaht hat und eine Einstellung des entsprechenden Ermittlungsverfahrens (nach § 170 Abs. 2 StPO) erst Ende 2021 erfolgt ist, auch im Übrigen nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung oder aber auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, kommt es hier demnach nicht an. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 5.10.2021 - 6 B 1346/21 -, juris Rn. 24; Sächs. OVG, Beschluss vom 30.1.2019 - 2 B 431/18 -, juris Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 20.3.2017 - 3 ZB 16.921 ‑, juris Rn. 12 ff. einerseits; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 19.10.2022 - 1 L 1301/22 -, IÖD 2023, 93 = juris Rn. 13 andererseits. 2. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger des Weiteren darauf, es könne nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass das beklagte Land von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder sonstigen „Entziehungsmaßnahmen“ abgesehen habe, da es dafür schlicht keine Gründe gegeben habe. Für das die dienstrechtliche Gefahrenabwehr bezweckende Verbot nach § 39 BeamtStG genügt bereits der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Es müssen nach den im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung gewonnenen Erkenntnissen gewichtige Gründe für die Annahme bestehen, dass voraussichtlich ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses - durch Entlassung oder Zurruhesetzung - gerichtetes Verfahren eingeleitet werden muss. Der Dienstvorgesetzte soll, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass derartige Sachverhalte verwirklicht sind, Zeit für die weitere Aufklärung des Sachverhalts gewinnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, juris Rn. 10, und vom 17.6.2013 - 6 A 2586/12 -, juris Rn. 13; Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand Dezember 2020, § 39 BeamtStG, Rn. 5, 8, 16. Die Möglichkeit, dass - nach entsprechender weiterer Aufklärung - die Einleitung solcher Verfahren letztlich unterbleibt, wird vom Gesetzgeber in § 39 Satz 2 BeamtStG gerade vorausgesetzt. Aus diesem Umstand allein kann dementsprechend regelmäßig nichts für die Rechtswidrigkeit der Verbotsverfügung hergeleitet werden. 3. Der Kläger dringt schließlich nicht mit dem Einwand durch, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Überprüfung der Verfügung auf Ermessensfehler insbesondere berücksichtigen müssen, dass das beklagte Land ihn nach dem Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 39 Abs. 2 BeamtStG tatsächlich umgesetzt habe, was die Frage aufwerfe, warum die Umsetzung nicht drei Monate zuvor bereits die allein verhältnismäßige Maßnahme gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet ist, ob - unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - zur Abwendung der Gefahr für den Dienst eine weniger einschneidende Maßnahme zur Verfügung steht. Eine solche kann etwa darin liegen, den betreffenden Beamten durch eine Umsetzung, Versetzung oder Abordnung anderweitig amtsangemessen zu beschäftigen oder gegebenenfalls in Bezug auf die Dauer oder den Umfang des Verbotes den Beamten weniger in seinen Rechten zu beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.9.2021 - 6 B 1198/21 -, a. a. O. Rn. 16 f. m. w. N. Die hierauf gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, unter Berücksichtigung der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs sei die Entscheidung für eine Verbotsverfügung anstelle einer Umsetzung, Versetzung oder Abordnung ermessensfehlerfrei gewesen, ist nicht zu beanstanden. Der mit dem Zulassungsantrag hiergegen allein vorgebrachte Einwand, dass nach dem Erlöschen des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte „bei unveränderten Umständen“ eine Umsetzung des Klägers erfolgt sei, lässt schon keine Schlussfolgerungen darüber zu, welche Gründe für die Umsetzung des Klägers herangezogen worden sind, und inwieweit diese bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung oder jedenfalls vor ihrem Erlöschen vorgelegen haben. Die pauschale Behauptung, die Umstände seien unverändert geblieben, genügt insoweit nicht, zumal jedenfalls das Ergebnis der erfolgten Durchsuchungsmaßnahme im Erlasszeitpunkt noch nicht bekannt gewesen ist. 4. Soweit der Kläger abschließend darauf verweist, sein gesamtes Vorbringen sowie Beweiserbieten erster Instanz zu wiederholen, entspricht dies bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).