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Beschluss

7 B 193/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0430.7B193.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6294/23 gegen die mit Ziffer I.1.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.10.2023 angeordnete Beseitigung von Sichtschutzbändern an einem Stabgitterzaun wiederhergestellt. Es hat angenommen, die Zaunanlage auf dem Grundstück der Antragstellerin verstoße nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, es handele sich um eine in funktioneller und räumlich-gegenständlicher Hinsicht untergeordnete Nebenanlage, die der Eigenart des Vorhabengrundstücks oder des (faktischen) reinen oder allgemeinen Wohngebiets nicht widerspreche. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieses Beschlusses. Die Antragsgegnerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zur Eigenart des konkreten Baugebiets keine Feststellungen getroffen, dieses sei durch eine aufgelockerte, offene Bauweise geprägt, sichtversperrende Einfriedungen fänden sich lediglich in Form von Hecken, im Übrigen handele es sich um maßvolle Einfriedungen, von der maßgeblichen Straßenseite aus betrachtet weise die Zaunanlage der Antragstellerin eine Höhe von ca. 2,70 m auf. Die Zaunanlage verstoße zudem gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. Dies greift nicht durch. Ob die Zaunanlage der Eigenart des Baugebiets widerspricht, wie die Antragsgegnerin meint, wird erst nach weiterer, dem Hauptsacheverfahren vorbehaltener Prüfung hinreichend zu beurteilen sein. Dass die Zaunanlage unter dem Gesichtspunkt einer verunstaltenden Wirkung gegen § 9 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW verstößt, vermag der Senat nach summarischer Prüfung anhand des vorliegenden Bildmaterials nicht zu erkennen. Legt man hiervon ausgehend offene Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zugrunde, fällt die gebotene folgenorientierte Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse, vorläufig vom Vollzug der Ziff. I.1.2 der Verfügung vom 16.10.2023 verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), überwiegt das gegenläufige öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung. Ein Überwiegen des Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin ergibt sich insbesondere nicht aus ihrem Hinweis auf Nachahmungsgefahren. Konkrete Hinweise auf bevorstehende, dem Zaun der Antragstellerin unmittelbar vergleichbare Vorhaben sind nicht ersichtlich; die Einfriedung auf dem benachbarten Grundstück Im Acker 15 weist nach den in den Akten befindlichen Lichtbildern eine geringere Höhe auf und lässt deutlich mehr Einsicht auf das Grundstück zu. Zugleich käme einem eventuellen Verstoß der Zaunanlage der Antragstellerin gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO voraussichtlich nicht ein derartiges Gewicht zu, dass ein sofortiges Einschreiten geboten wäre. Dagegen spricht schon der Umstand, dass die Errichtung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von zwei Metern verfahrensfrei ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a) BauO NRW 2018). Vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 2.12.2020 - 2 Bs 207/20 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.