Beschluss
19 A 382/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0430.19A382.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Senat entscheidet über den Antrag auf Berufungszulassung durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Klägerinnen stützen ihren Antrag allein auf den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Dieser liegt nicht vor. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten Gehörsverletzung zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. Ein solches Indiz kann vorliegen, wenn das Gericht in den Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Dies lässt auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 131, juris, Rn. 26, und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 ‑, juris, Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 ‑ VerfGH 137/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 ‑ 1 C 25.20 ‑, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 22. September 2020 ‑ 1 B 39.20 ‑, juris, Rn. 9, und vom 18. Februar 2020 ‑ 1 B 10.20 ‑, juris, Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 ‑ 19 A 1065/22.A ‑, juris, Rn. 7, vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A ‑, juris, Rn. 22, vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑, juris, Rn. 7, vom 8. Juni 2021 ‑ 19 A 2142/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 18. Februar 2021 ‑ 19 A 1510/19.A ‑, juris, Rn. 5, und vom 12. März 2020 ‑ 19 A 4739/19.A ‑, juris, Rn. 4. Nach diesen Maßstäben liegt kein Gehörsverstoß vor. Die Klägerinnen rügen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass landesweit nach der Klägerin zu 1. gefahndet werde und sie jedenfalls bei einer Einreise nach Nigeria über einen internationalen Flughafen mit einer gründlichen Überprüfung rechnen müsse. Die Klägerin zu 1. laufe dabei Gefahr verhaftet zu werden, so dass die Klägerin zu 2. ohne Familienangehörige in existenzgefährdender Weise auf sich gestellt sein würde. Die Klägerinnen benennen mit ihrer Zulassungsbegründung kein konkretes Vorbringen, das das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt gelassen haben soll. Soweit die Klägerinnen geltend machen, nach der Klägerin zu 1. werde „landesweit gefahndet“, ist bereits weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass sie entsprechendes im erstinstanzlichen Verfahren konkret vorgetragen hätten. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 2024 hat die Klägerin zu 1. vielmehr insoweit nur die vage Annahme geäußert, sie „glaube“, dass sie auch nach sieben Jahren des Aufenthalts außerhalb Nigerias bei einer Rückkehr noch verhaftet werde, weil es immer dann zum Gericht gehe und verhandelt werde, wenn irgendetwas passiert sei. Soweit die Klägerinnen weiter geltend machen, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu 1., sie habe wegen einer Mordermittlung nach wie vor ihre Verhaftung zu befürchten, unberücksichtigt gelassen, ist dies unzutreffend. Es hat dieses Vorbringen in seiner Entscheidung vielmehr ersichtlich in Erwägung gezogen. Es hat eine „etwaige Mordermittlung“ betreffend die Klägerin zu 1. im Tatbestand erwähnt (vgl. S. 4 des Urteils) und die ihr nach ihren Angaben „drohende Verhaftung“ in den Entscheidungsgründen gewürdigt (S. 6 des Urteils). Nicht durchgreifend ist ferner der Einwand der Klägerinnen, das Verwaltungsgericht hätte ihnen Gelegenheit geben müssen, zu diesen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen. Die Klägerin zu 1. ist ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. Januar 2024 dazu befragt worden, was sie bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte, und hat in diesem Zusammenhang auch von der aus ihrer Sicht ihr drohenden Strafverfolgung wegen der „kriminellen Sache“ berichtet. Unter welchem Gesichtspunkt sie gleichwohl in gehörsverletzender Weise keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben könnten, legen die Klägerinnen weder dar noch ist dafür sonst etwas ersichtlich. Soweit die Klägerinnen mit ihren Einwänden der Sache nach letztlich vornehmlich die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rügen, ist dies dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, bereits von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 ‑ 2 B 6.20 ‑, juris, Rn. 9, vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 u. a. ‑, juris, Rn. 7, und vom 25. April 2018 ‑ 1 B 11.18 ‑, juris, Rn. 3, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A ‑, juris, Rn. 21, vom 8. Juni 2021, juris, Rn. 13, und vom 18. Februar 2021, juris, Rn. 17, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 ‑ A 2 S 873/19 ‑, juris, Rn. 19. Dafür ist hier nichts vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).