Leitsatz: 1. Der Schulleiter, der einem nicht steuerbaren aggressiven Fehlverhalten eines Schülers mit einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW begegnen will, übt das ihm durch die Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht aus, wenn er zuvor alle Möglichkeiten sonderpĭdagogischer Unterstützung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 6). 2. Bei einem Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung in einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW gehört zu den danach vorrangig auszuschöpfenden sonderpädagogischen Fördermaßnahmen auch ein Wechsel des Förderorts an eine Förderschule nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF (wie OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 14). nicht vorhanden Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Der Vorsitzende teilt mit, dass der Senat diesen Erörterungstermin mit dem Ziel anberaumt hat, dem Antragsteller baldmöglichst wieder einen Schulbesuch zu ermöglichen, nachdem der Schulleiter der E.schule ihn seit nunmehr über vier Monaten vom Schulbesuch ausgeschlossen hat und dieser Schulbesuchsausschluss zumindest bis zum 4. Juni 2024 weiter andauern soll. Frage des Vorsitzenden an die Eltern des Antragstellers: Welche Schule wünschen Sie sich für die Wiederaufnahme des Schulbesuchs ihres Sohnes? Antwort beider Eltern: H. möchte gern wieder auf die E.schule zurück. Wir haben ihm gesagt, dass dies schwierig werden könnte, und dass das Vertrauen zur E.schule zumindest belastet ist. Er solle sich deshalb mit einem Schulwechsel anfreunden, insbesondere an die Sekundarschule in M.. Dort haben wir uns schon erkundigt und erfahren, dass an dieser Schule ebenfalls ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen in den beiden Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung eingerichtet ist. Frage: Haben Sie auch geklärt, ob die Sekundarschule M. noch freie Plätze in ihrer inklusionsspezifischen Aufnahmekapazität hat? Antwort: Nein, danach haben wir nicht gefragt. Frage: Wie stehen Sie zu einem Besuch des Förderzentrums Nord in D., von dem Sie in einem der protokollierten Gespräche einmal gesagt hatten, Sie könnten sich diese Förderschule als Förderort vorstellen? Antwort der Mutter: Ich habe bei mir im Betrieb eine junge Dame zur Ausbildung, die 10 Jahre lang im Förderzentrum Nord in D. zur Schule gegangen ist und mir davon abgeraten hat, H. dorthin zu schicken. Sie hat auch Dyskalkulie. Sie hat mir erklärt, sie könne bis heute nicht richtig rechnen und sei an dieser Schule nicht so gefördert worden, wie sie sich es gewünscht hat. Sie ist in der 10. Klasse ohne Abschluss abgegangen. Sie war auch im Förderschwerpunkt Lernen. Der Senat nimmt Bezug auf seine bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung, nach welcher der Schulleiter, der einem nicht steuerbaren aggressiven Fehlverhalten eines Schülers mit einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW begegnen will, das ihm durch die Sätze 1 und 3 eröffnete Ermessen regelmäßig nur dann zweckgerecht ausübt, wenn er zuvor alle Möglichkeiten sonderpädagogischer Unterstützung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3, § 20 SchulG NRW ausgeschöpft hat oder der Schulbesuchsausschluss zwingend notwendig ist, um während des sonderpädagogischen Feststellungsverfahrens den Schulfrieden zu gewährleisten. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2021 ‑ 19 B 1896/21 ‑, juris, Rn. 6, vom 10. Dezember 2021 ‑ 19 B 1738/21 ‑, juris, Rn. 8, und vom 10. August 2016 ‑ 19 B 592/16 ‑, NVwZ-RR 2017, 37, juris, Rn. 5 m. w. N. Bei einem Förderschüler mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung in einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen an einer allgemeinen Schule nach § 20 Abs. 5 SchulG NRW gehört zu den danach vorrangig auszuschöpfenden sonderpädagogischen Fördermaßnahmen zunächst, dass deren Lehrkräfte, insbesondere die sonderpädagogischen Lehrkräfte, für ihn nach Beratung mit allen anderen an der Förderung beteiligten Personen einen individuellen Förderplan erstellen und diesen regelmäßig überprüfen und fortschreiben (§ 21 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AO‑SF). Nur wenn in besonderen Ausnahmefällen die personellen und sächlichen Voraussetzungen an der allgemeinen Schule nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können, kann der Schulleiter einen Wechsel des Förderorts nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF einleiten und kann die Schulaufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SchulG NRW abweichend von der Wahl der Eltern die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2021, a. a. O., Rn. 14. Hier haben die sonderpädagogischen Lehrkräfte der E.schule individuelle Förderpläne für den Antragsteller erstellt und fortgeschrieben, zuletzt mit einem Entwurf vom 23. Oktober 2023 ohne jegliche Unterschrift. Dieser Entwurf erschöpft sich jedoch darin, pauschale und selbstverständliche Allgemeinplätze als individuelle Fördermaßnahmen zu benennen (z. B. „bekommt individuelle Unterstützung“, „bekommt seinem Leistungsniveau entsprechende Aufgaben“). Es fehlen konkrete Maßnahmen, mit denen die sonderpädagogischen Lehrkräfte den wiederholten und schwerwiegenden Grenzüberschreitungen des Antragstellers gegenüber Mitschülern und Lehrern begegnen wollen. Unabhängig davon war hier der schon seit mindestens Januar 2022 mit den Eltern diskutierte Wechsel des Förderorts nach § 17 Abs. 2 und 3 AO-SF an eine Förderschule, insbesondere auch nur probeweise, vorrangig vor einem Schulbesuchsausschluss nach § 54 Abs. 3 SchulG NRW. Der Vorsitzende weist ferner auf die Senatsrechtsprechung zum Begriff der Schulfähigkeit hin, der in § 35 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SchulG NRW legaldefiniert ist. Danach können gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, nur dann „erheblich“ im Sinn dieser Vorschrift sein, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch unmöglich ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2020 ‑ 19 B 1255/20 ‑, NVwZ-RR 2021, 409, juris, Rn. 8, und vom 28. August 2017 - 19 B 958/17 -, juris, Rn. 6. Weshalb sich für den Antragsteller nach diesem Maßstab die Frage seiner Schulfähigkeit stellen soll, vermag der Senat den Ausführungen weder der E.schule noch des Gesundheitsamts zu entnehmen. Insbesondere bleibt in dessen Stellungnahme vom 22. März 2024 offen, was es unter einer „ausreichenden Schulfähigkeit“ versteht und aus welchen konkreten Gründen diese fehlen soll. Der Vorsitzende unterbreitet den Vertretern der Beteiligten die Vorschläge des Senats zur einvernehmlichen Beendigung des Rechtsstreits. Er unterbricht den Erörterungstermin um 16.50 Uhr, um ihnen außerhalb des Sitzungssaals Gelegenheit zur internen Beratung über diese Vorschläge zu geben. Nach Rückkehr setzt der Vorsitzende den Erörterungstermin um 17.20 Uhr fort. Die Vertreterin des Antragsgegners erklärt: Ich hebe die Bescheide des Schulleiters der E.schule vom 12. Dezember 2023 und vom 4. April 2024 auf. Ich werde mich bei der Bezirksregierung Arnsberg dafür einsetzen, dass sie dem Antragsteller eine Aufnahme in das Förderzentrum Nord in D. des Kreises A. ermöglicht. Ich erkläre den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt und übernehme dessen Kosten in beiden Instanzen. Vorgelesen und genehmigt. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und seine Eltern erklären: Wir behalten uns vor, unseren Sohn an der Sekundarschule M. anzumelden. Unabhängig vom Erfolg dieser Schulanmeldung erklären wir unser Einverständnis mit einem Wechsel des Förderorts an eine Förderschule. Wir schließen uns der Erledigungserklärung an. Vorgelesen und genehmigt. Die erschienenen Vertreter der Beteiligten erklären übereinstimmend: Wir stimmen zu, dass der Senat eine anonymisierte Fassung des Protokolls dieses nichtöffentlichen Erörterungstermins in der juristischen Datenbank juris veröffentlicht, um seine Protokollhinweise der interessierten Fachöffentlichkeit zugänglich zu machen. Vorgelesen und genehmigt. Es ergeht der Beschluss: Das Verfahren in beiden Instanzen wird eingestellt (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 26. Februar 2024 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner (§ 161 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Protokoll ist durch Aufzeichnung auf Datenträger nach § 105 VwGO i. V. m. § 130b Satz 1, § 160a Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO erstellt.