OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1248/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0410.7A1248.22.00
5mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffene Baugenehmigung vom 5.9.2018 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 4.4.2019 verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Dies gilt zunächst, soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben der Beigeladenen wahre die erforderlichen Abstandsflächen. Der Kläger zieht die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Zweifel, maßgeblich für die Abstandsflächenberechnung sei die natürliche Geländeoberfläche an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Nachbargrundstück vor der zu beurteilenden Baumaßnahme. Dem hält der Kläger entgegen, maßgeblich sei die natürliche Geländeoberfläche zum Zeitpunkt der Genehmigung des Bestandsgebäudes der Rechtsvorgänger der Beigeladenen, da es sich nicht um eine neue Baugenehmigung, sondern um eine Umbaugenehmigung handele. Dies greift nicht durch. Mit der Genehmigung vom 5.9.2018 in der Fassung der Nachträge vom 27.2.2019 und 4.4.2019 wurde den Beigeladenen der „Umbau in ein Einfamilienhaus mit neuem Dachgeschoss, Wintergarten, Überdachung, Balkon sowie Abstellraum mit Carport und Erweiterung der best. Garage“ unter „Abbruch und Wiederaufbau der Erdgeschosswände aus statischen Gründen ohne Änderung der genehmigten Abmessungen“ und „Änderung des Pultdachs in Flachdach“ gestattet. Diese Baumaßnahme begann mit den entsprechenden Abbrucharbeiten am Bestandsgebäude. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Baugenehmigung ein bereits bestehendes Gebäude betraf. Der vom Kläger geltend gemachten Unterscheidung zwischen „Umbau-“ und „Neubaugenehmigung“ kommt nach der BauO NRW keine hier maßgebliche Bedeutung zu. Im Übrigen hat der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass in einer früheren Baugenehmigung eine Regelung zur Höhe der Geländeoberfläche des Grundstücks der Beigeladenen erfolgt wäre, aus der sich hier eine Abstandsrechtsverletzung ergäbe. Ferner macht der Kläger ohne Erfolg geltend, die der Abstandsflächenberechnung zugrunde gelegte natürliche Geländeoberfläche an der Grundstücksgrenze zum historischen Pförtnerhaus sei in der Baugenehmigung unzutreffend mit 131,73 m über NN angegeben, tatsächlich liege das maßgebliche Gelände nur bei 131,0 m über NN. Er trägt insoweit zunächst vor, auf der Höhe von 131,0 m über NN und damit 0,50 m unterhalb des jetzt vorhandenen Geländeniveaus sei ausweislich der Grenzfeststellung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs O. vom 16.12.2020 der Grenzstein vorgefunden worden, Grenzsteine würden immer bündig mit der natürlichen Geländeoberfläche gesetzt. Dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Grenzsteine nicht der Feststellung von Grundstückshöhen dienen. Grenzsteine sind Grenzzeichen im Sinne des Gesetzes; sie dienen der Abmarkung von Grundstücksgrenzen (vgl. § 20 VermKatGNRW). Aus der Höhenlage eines gesetzten Grenzsteins kann daher nicht ohne weiteres auf die Höhenlage der natürlichen Geländeoberfläche geschlossen werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vortrag des Klägers, der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur O. habe in seinem Lageplan vom 4.3.2021 die Geländehöhe auf dem Grundstück der Beigeladenen mit 132,01 m über NN festgestellt, die jetzigen Beigeladenen hätten im Zusammenhang mit dem Umbau des Hauses ihr Grundstück um weitere 0,51 m angeschüttet. Auch aus der Feststellung der Geländehöhe im Jahr 2021 lassen sich nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die natürliche Geländeoberfläche im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2018 bzw. 2019 ziehen. Sollte der Kläger der Sache nach geltend machen, im Jahr 2021 habe tatsächlich eine von der Baugenehmigung abweichende Geländehöhe (von 132,01 m über NN anstatt 131,73 m über NN) bestanden, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Danach ergeben sich auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aus dem Vorbringen des Klägers, ausgehend von der von ihm für richtig gehaltenen natürlichen Geländeoberfläche seien die erforderlichen Abstandsflächen auf dem Grundstück der Beigeladenen nicht eingehalten. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger weiter gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei durch den Fahrradabstellraum in einer Länge von 5,3 m an der Südseite des Vorhabens der Beigeladenen nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt, Garage, Carport und Fahrrad- bzw. Abstellraum hielten die höchstzulässige Gesamtlänge von privilegierten Nebenanlagen gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW a. F. bzw. § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 ein. Der Kläger macht geltend, die Beigeladenen könnten sich nicht auf ein Anbaurecht an das Pförtnerhaus berufen, dieses sei nicht grenzständig, sondern mit einem Abstand von ca. 10 cm zu einem ehemaligen Garagengebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtet worden, ein Anbaurecht der Beigeladenen bestehe allenfalls bis zur Grundstücksgrenze und nur in den Außenabmessungen des Pförtnerhauses, der genehmigte Abstellraum rage jedoch nach Westen über dieses hinaus. Auf ein solches „Anbaurecht“ der Beigeladenen kommt es nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten Regelungen indes nicht an. Ebenso wenig kommt es für die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung darauf an, ob der als Fahrradabstellraum genehmigte Raum abweichend von der Genehmigung gestaltet bzw. genutzt wird. b) Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine ernstlichen Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts auf, die denkmalrechtlichen Einwendungen des Klägers verfingen nicht, es sei bereits nicht aufgezeigt, inwieweit die Individualposition des Klägers schützende Belange betroffen sein sollten, zudem stünden weder das Wohnhaus „Am F. 00“ noch das Pförtnerhaus unter Denkmalschutz. Ein zur Anfechtung einer Genehmigung berechtigendes subjektives Recht des Denkmaleigentümers setzt voraus, dass der im Erscheinungsbild des Denkmals zum Ausdruck kommende Denkmalwert durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Dabei entsprechen die von der Bauaufsichtsbehörde zu berücksichtigenden Belange des Denkmalschutzes den Belangen, die von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen wären, wenn sie gesondert über die Erlaubnisbedürftigkeit bzw.-fähigkeit der Maßnahme nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW zu befinden hätte. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 7 A 1739/13 -, juris, m. w. N. Eine solche durch das Vorhaben der Beigeladenen bedingte erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts des Klosterhofs bzw. der im Eigentum des Klägers stehenden Bereiche ist weder durch das Zulassungsvorbringen aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Als Erscheinungsbild eines Denkmals ist nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW der von außen sichtbare Teil des Denkmals geschützt, an dem jedenfalls der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag; das Erscheinungsbild ist von Vorhaben in der engeren Umgebung des Denkmals nur dann betroffen, wenn die Beziehung des Denkmals zu seiner engeren Umgebung für den Denkmalwert von Bedeutung ist. Zur Ermittlung des Denkmalwertes im Einzelfall ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2023 - 4 VR 4.22 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.8.2022 - 7 B 925/22 -, juris, und Urteil vom 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris. Die Beschreibung des Klosterhofs H. in der Fassung der auch vom Kläger als maßgeblich angesehenen Fortschreibungen A 13/I und A 13/II der Denkmalliste der Beklagten aus dem Jahr 1984 lautet: „Das Kloster gilt als Stiftung P. . . Der ehemalige F. ist als ganzes ein Baudenkmal, bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer. Der F. ist bedeutend für die Geschichte des Menschen und für den Ort H.. Die Erhaltung liegt aus künstlerischen, wissenschaftlichen, hier insbesondere architekturgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse.“ Daraus lassen sich keine Anhaltspunkte dafür ableiten, dass der Denkmalwert des Klosterhofs sich zumindest auch aus der Beziehung zu seiner Umgebung begründet. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts aus dem Vorbringen, das Pförtnerhaus werde durch den massiven und geradezu bedrohlichen Neubau bedrängt und in seinem äußeren Erscheinungsbild verändert. Insoweit hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17.12.2019 - 7 B 1497/19 - darauf hingewiesen, dass eine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmalwerts des Klosterhofs aufgrund der Kubatur und Stellung des Bauvorhabens der Beigeladenen auf dem Grundstück nicht nachvollziehbar sei. Soweit der Kläger darauf verweist, die genehmigte zwei Meter hohe Kalksandsteinmauer mit einem Abstand von 0,3 bis 0,6 m zur historischen Immunitätsmauer bedränge diesen Teil des Baudenkmals, entwerte dessen geschützten optischen Eindruck und verhindere die Instandhaltung, ist auch damit keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung aufgezeigt. 2. Der Kläger macht ohne Erfolg einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. a) Dies gilt zunächst für seinen Einwand, das Verwaltungsgericht habe seinen Vertagungsantrag in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2022 zu Unrecht abgelehnt, hätte er die Gelegenheit erhalten, zu den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, hätte er darauf hingewiesen, dass auch seine Grundstücke und insbesondere das Pförtnerhaus mit den flankierenden Pfeilern zum geschützten Baudenkmal des Klosterhofs gehörten. Auf diesem - unterstellten - Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht beruhen. Denn auch wenn das unmittelbar an der Grenze zum Vorhaben der Beigeladenen gelegene Pförtnerhaus als Bestandteil des Baudenkmals F. anzusehen ist, ergibt sich daraus - wie ausgeführt - keine Rechtsverletzung des Klägers durch die streitgegenständliche Baugenehmigung. b) Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt und damit gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, weil es entschieden habe, ohne im Rahmen eines Ortstermins die tatsächliche natürliche Geländehöhe zu überprüfen, greift nicht durch. Der anwaltlich vertretene Kläger hat eine entsprechende Beweiserhebung nicht beantragt. Sie musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, denn der Kläger hatte- wie ausgeführt - keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass die natürliche Geländeoberfläche an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum Nachbargrundstück der Baugenehmigung unzutreffend zugrunde gelegt worden wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens nicht dem Kläger auferlegt, sondern von den Beigeladenen selbst getragen werden, denn sie haben im Zulassungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und sich mithin selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.