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Beschluss

12 E 789/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0409.12E789.23.00
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Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 17.700 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 17.700 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat entscheidet über die Beschwerde mit drei Berufsrichtern, da der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG). Die von der Antragstellerin ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Beschwerde ist zulässig. Dass ihr selbst für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten auferlegt worden sind, ändert daran nichts. Sie hat gleichwohl ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung eines höheren Streitwerts. So hat sie glaubhaft gemacht, aufgrund individualvertraglicher Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten diesen im Innenverhältnis deutlich höhere Rechtsanwaltskosten zu schulden, als ihr im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens unter Zugrundelegung des bislang festgesetzten (und auch des mit der Beschwerde verfolgten höheren) Streitwerts vom Antragsgegner zu erstatten wären. Die Festsetzung eines höheren Streitwerts für die Berechnung der vom Antragsgegner zu tragenden Kosten kommt ihr insofern zugute, als sich die dadurch nicht gedeckten und von ihr selbst zu tragenden Rechtsanwaltskosten reduzieren. Ausgehend von der seitens der Antragstellerin begehrten Festsetzung übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands auch 200 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die zulässige Beschwerde hat jedoch nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen. Im hier zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt sich der nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzende Streitwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Abzustellen ist dabei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung (§ 40 GKG); streitwerterhöhende oder -mindernde Umstände des unveränderten Streitgegenstands bleiben unberücksichtigt. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 8 OA 74/13 -, juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Mai 2011 - 9 S 1167/11 -, juris Rn. 11. Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies zugrunde gelegt ist der erstinstanzliche Gesamtstreitwert in der tenorierten Höhe festzusetzen, wovon auf die Vollziehung der fünf Anordnungen unter Ziffer 1 der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung vom 30. März 2023 jeweils 2.500 Euro, insgesamt also 12.500 Euro entfallen (dazu 1.). Hinsichtlich der Vollziehung der mit Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Untersagungsverfügung sowie der diesbezüglichen Zwangsgeldfestsetzung unter Ziffer 3 des Bescheids sind 5.000 Euro (dazu 2.) und in Bezug auf die Vollziehung der Gebührenfestsetzung unter Ziffer 5 der Ordnungsverfügung 200 Euro (dazu 3.) zu veranschlagen. 1. Soweit der Eilantrag darauf gerichtet war, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 755/23 in Bezug auf die unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen zu fünf verschiedenen "Notausgangstüren" wiederherzustellen, bewertet der Senat das Interesse der Antragstellerin gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 2.500 Euro je Tür, insgesamt also mit 12.500 Euro. Dem liegt zunächst die auch hier angemessene Erwägung nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zugrunde, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes "in der Regel ½, in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakten ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes" beträgt. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegt ebenso wenig vor wie ein sonstiger auf eine bezifferte Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt. Auch Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs gebietet kein Abweichen von der Regel, grundsätzlich den halben Hauptsachestreitwert anzusetzen. Danach kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache wird durch eine im Wege von § 80 Abs. 5 VwGO getroffene Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs aber gerade nicht bewirkt. Soweit die Antragstellerin zur Herleitung einer Vorwegnahme der Hauptsache auf den nach Vorschlag des Senats vom 25. Mai 2023 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verweist, mit dem neben dem Eilverfahren u. a. auch das Hauptsacheverfahren 9 K 755/23 erledigt worden ist, muss der Senat in Bezug auf die hier streitgegenständliche erstinstanzliche Wertfestsetzung nicht über eine gesonderte Streitwertfestsetzung für den Mehrvergleich entscheiden, weil der betreffende Vergleich im Beschwerdeverfahren 12 B 428/23 abgeschlossen worden ist. Die mit Beschluss des Senats vom 30. Mai 2023 erfolgte Wertfestsetzung für das zweitinstanzliche Verfahren 12 B 428/23 ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und kann wegen Ablaufs der sechsmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG auch nicht mehr von Amts wegen geändert werden. Für das gegen die unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen gerichtete Hauptsacheverfahren nimmt der Senat einen Streitwert von jeweils 5.000 Euro je betroffener Tür an. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine Umsetzung der Anordnungen durch die Antragstellerin Kosten in Höhe von rund 5.000 Euro pro Tür verursacht hätte. Einen Anhaltspunkt dafür bieten die bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung aktenkundigen Angaben der Antragstellerin zu den voraussichtlichen Kosten der Einrichtung einer Notausgangstür im notwendigen Flur der betroffenen Arbeitsstätte, die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 1. März 2023 zunächst mit ca. 5.000 Euro veranschlagt worden sind und zu denen eine Auftragsbestätigung des Stahl- und Metallbauunternehmens Pumpmeier vom 16. Februar 2023 über 4.863,53 Euro eingereicht wurde. Da bei den von der späteren Ordnungsverfügung erfassten anderen Türen mitunter auch die Beseitigung einer Stolperkante sowie eine andere lichte Breite des Durchgangs aufgegeben wurden, hält der Senat einen pauschalierten Ansatz von 5.000 Euro für jede türbezogene Anordnung für ermessensgerecht. Andere zu berücksichtigende Anhaltspunkte für eine höhere Streitwertbemessung liegen nicht vor. Mit Klageerhebung und Einreichung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die Antragstellerin den Streitwert für das gesamte Hauptsacheverfahren lediglich auf 10.000 Euro geschätzt. Angaben zu den in Umsetzung einer Teil-Anordnung (Ziffer 1 Buchst. b und c der Ordnungsverfügung: Türen Nr. 6 - Backstube - und Nr. 8 - Baristaschule -) anfallenden Kosten der Umbaumaßnahmen hat die Antragstellerin zwar mit der Streitwertbeschwerde gemacht (13.492,22 Euro für beide Türen ~ 6.746,11 Euro pro Tür) und hierzu ein Angebot der Fa. K. GmbH & Co. KG vom 25. April 2023 über 6.436,71 Euro (inkl. Mehrwertsteuer) für die Montage einer Tür für die Baristaschule vorgelegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, ob diese Beträge ohne weiteres auf die anderen angeordneten, zum Teil anders gelagerten Umbaumaßnahmen übertragen werden können. Ungeachtet dessen ist nach Abschluss des Verfahrens für ein Nachschieben streitwertrelevanter Erklärungen kein Raum mehr. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 15 C 23.964 -, juris Rn. 5, m. w. N. 2. Soweit der Eilantrag darauf zielte, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 755/23 in Bezug auf die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte (vorläufige) Untersagung der Beschäftigung von Beschäftigten in bestimmten Bereichen der Arbeitsstätte wiederherzustellen und in Bezug auf die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) anzuordnen, bewertet der Senat den Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG mit 5.000 Euro. Dem liegt ein nach § 52 Abs. 1 GKG anzunehmender Hauptsachestreitwert von 10.000 Euro in Bezug auf die begehrte Aufhebung der unter Ziffern 2 und 3 des Bescheids getroffenen Regelungen zugrunde, der in Anwendung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs halbiert wird. Hinsichtlich der in der Hauptsache verfolgten Aufhebung der mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erlassenen Beschäftigungsuntersagung für die Antragstellerin bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung. Demgemäß wäre der Streitwert für das Klageverfahren grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 2 GKG mit 5.000 Euro anzusetzen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann nicht auf den von ihr für die Zeit vom 30. März 2023 bis zum Abschluss des gerichtlichen Vergleichs geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden abgestellt werden. Es kann dahinstehen, inwieweit die nicht näher belegten und lediglich auf groben Schätzungen basierenden Angaben der Antragstellerin, die sie mit Schreiben vom 25. Juli 2023 gegenüber der Haftpflichtversicherung des Planers der Arbeitsstätte bezüglich der geschätzten Umsatzeinbußen gemacht hat und auf die sie zur Begründung ihrer Beschwerde verweist, plausibel sind. Denn diese behaupteten Auswirkungen der unter Ziffer 2. der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Regelung haben sich erst im Nachhinein ergeben. Im maßgeblichen Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung bestanden hingegen i. S. v. § 52 Abs. 2 GKG keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung für die Antragstellerin. Auch der eigenen Einschätzung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Klageerhebung ist zu entnehmen, dass ihr eine Bezifferung ihres wirtschaftlichen Interesses nicht möglich gewesen ist, da sie mit der Angabe eines Streitwerts von 10.000 Euro in ihren verfahrenseinleitenden Schriftsätzen vom 31. März 2023 im Ergebnis zweimal den Auffangstreitwert angesetzt und sonst keine weiteren Angaben gemacht hat. Ein Rückgriff auf Nr. 54.2 oder auch Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs kommt nicht in Betracht. Denn entgegen der Einschätzung der Antragstellerin steht die unter Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene Beschäftigungsuntersagung nicht "in ihren tatsächlichen Folgen einer Gewerbeuntersagung bzw. Betriebsuntersagung gleich". Abgesehen davon, dass sie nur vorläufig bis zu einer Umsetzung von Ziffer 1 des Bescheids verfügt worden ist, unterscheidet sie sich von Gewerbeuntersagungen oder immissionsschutzrechtlichen Betriebsuntersagungen gerade dadurch, dass nicht der vollständige Betrieb untersagt worden ist, sondern lediglich die Beschäftigung von Beschäftigten i. S. v. § 2 Abs. 2 ArbSchG in bestimmten Bereichen der Arbeitsstätte. Inwieweit dadurch eine Einschränkung des wirtschaftlichen Betriebs der Antragstellerin in der betroffenen Arbeitsstätte zu erwarten war, war im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht hinreichend verlässlich abzusehen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das Vorhandensein weiterer von der Antragstellerin betriebener und nicht von der Beschäftigungsuntersagung erfasster Arbeitsstätten und die unter Umständen verbliebende Möglichkeit, Tätigkeiten durch nicht i. S. V. § 2 Abs. 2 ArbSchG beschäftigte Personen - etwa die Kommanditisten der Antragstellerin bzw. die Gesellschafter ihrer Komplementär-GmbH - auch in den von der Ordnungsverfügung erfassten Bereichen auszuüben. Jedoch erachtet der Senat es in Anlehnung an Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für geboten, den Streitwert in der Hauptsache auf die Höhe des unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 2 angedrohten Zwangsgeldes von 10.000 Euro anzuheben. Nach Nr. 1.7.2 Satz 1 bleibt es für die Streitwertfestsetzung zwar grundsätzlich außer Betracht, wenn in dem angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme angedroht wird. Allerdings ist nach Satz 2 dieser Empfehlung der Betrag des angedrohten Zwangsgeldes maßgebend, soweit dieser höher ist als der für die Grundverfügung selbst zu bemessende Streitwert. So liegt es hier. 3. Soweit sich der Eilantrag der Antragstellerin auch gegen die Vollziehung der unter Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung festgesetzten Gebührenforderung in Höhe von 800 Euro richtete, wird diese für den Gesamtstreitwert mit einem Viertel, also mit 200 Euro, in Ansatz gebracht (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs). Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.