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Beschluss

12 A 405/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0408.12A405.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, eine Erstattung von Beförderungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KfzHV scheitere daran, dass der Kläger selbst ein Kraftfahrzeug führen könne. Ausweislich der am 2. Dezember 2015 durchgeführten Fahrprobe und des daraufhin erstellten Gutachtens des TÜV N. sei der Kläger trotz seiner Körperbehinderung geeignet, ein Fahrzeug zu führen. Die Fahrtauglichkeit aus neurologischer Sicht sei bereits am 1. Februar 2015 von Dr. W. bescheinigt und am 10. Dezember 2019 von Dr. U. bestätigt worden. Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren vorbringe, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht fahrtüchtig gewesen, weil er eine Angststörung entwickelt habe, könne dies die Fahrtauglichkeit des Klägers nicht widerlegen, die im Jahr 2015 von Dr. W. umfangreich geprüft und bescheinigt worden sei. Die vorgelegte Bescheinigung des Dr. U. vom 22. Januar 2019 sei insoweit nicht hinreichend konkret, um zu belegen, dass der Kläger entgegen der bisherigen Begutachtung nicht mehr fahrtauglich gewesen sein solle. Auch die Voraussetzungen von § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KfzHV lägen nicht vor. Die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen sei zwar dem Kläger zumutbar, aber nicht wirtschaftlicher. Ausgehend von den im Jahr 2016 geltenden Beträgen für die Hilfen zur Anschaffung und zum Umbau eines Fahrzeugs zzgl. der tatsächlichen Kosten für die Umrüstung hätte dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 12.600 Euro zustehen können. Die Aufwendungen für Beförderungskosten, deren Übernahme der Kläger für die fünf Jahre von 2014 bis 2018 begehre bzw. beantragt habe, beliefen sich hingegen in der Summe auf voraussichtlich etwa 27.975 Euro. Dies übersteige den Betrag für die Anschaffung eines Fahrzeugs einschließlich Umbau um ein Vielfaches. Die gegen diese näher begründeten Erwägungen gerichteten Einwände des Klägers greifen nicht durch. a) Mit Blick auf die Frage der Fahruntauglichkeit i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KfzHV macht er zunächst geltend, er habe "entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil […] keineswegs erstmals im Klageverfahren vorgebracht, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum nicht fahrtüchtig gewesen, weil er eine Angststörung entwickelt habe". Sein unmittelbar nachfolgender Vortrag, er habe "bereits in der Klageschrift ausgeführt, dass er entgegen den Ausführungen des TÜV N. im Gutachten vom 02.12.2015 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, ein Fahrzeug mit der notwendigen Sicherheit im Straßenverkehr zu führen", gibt nichts dafür her, dass er Entsprechendes schon vor der Klageerhebung angeführt habe. Vor allem aber legt der Kläger damit nicht ansatzweise dar, dass die anderslautende ausführliche Würdigung des Verwaltungsgerichts - mit der er sich nicht näher auseinandersetzt - unzutreffend ist. Das gilt auch für seinen weiteres Zulassungsvorbringen zu diesem Punkt. Der bloße Verweis darauf, dass sein "Sachvortrag […] ausdrücklich unter Beweis gestellt" worden sei "durch Einholung eines Sachverständigengutachtens", gibt nichts Substantielles dafür her, dass eine Beweiserhebung die fragliche Tatsachenbehauptung bestätigt hätte. Die schlichte Wiederholung erstinstanzlicher Ausführungen aus dem Schriftsatz vom 25. August 2022 genügt ebenfalls nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu begründen. b) Auch der Zulassungsvortrag betreffend § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KfzHV greift nicht durch. Der Kläger hält dem Verwaltungsgericht entgegen, es habe "bei der überschlägigen Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Übernahme der Beförderungskosten gegenüber den Umrüstungskosten fehlerhaft auf die […] auch für die folgenden, nicht streitgegenständlichen Zeiträume zur Übernahme beantragten Beförderungskosten abgestellt". Richtigerweise hätte es "nur auf den streitgegenständlichen Zeitraum abstellen dürfen". Damit vermag der Kläger nicht zu begründen, dass das Verwaltungsgericht von einem falschen Verständnis der fraglichen Verordnungsvoraussetzung ausgegangen ist, nach der "die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher" sein muss. Weshalb es bei der Gegenüberstellung nur auf die Beförderungskosten für das eine hier streitgegenständliche Jahr 2016 ankommen sollte, legt der Kläger schon nicht ansatzweise dar. Dieser Standpunkt ist auch offensichtlich unzutreffend. Denn wenn der Verordnungsgeber bei den Regelungen betreffend Kraftfahrzeughilfen grundsätzlich von einer längeren Nutzungsdauer behinderungsgerechter Fahrzeuge als fünf Jahren ausgeht, vgl. dazu BSG, Urteil vom 4. Mai 1994 - 11 RAr 69/93 -, juris Rn. 25, liegt auf der Hand, dass eine größere Wirtschaftlichkeit der Übernahme von Beförderungskosten nicht an Aufwendungen festzumachen ist, die lediglich für ein Jahr entstanden sind. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines weiter geltend gemachten Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe den bereits angesprochenen "Beweisantrag nicht beachtet", rügt der Kläger einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015- 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Der erstinstanzlich bereits anwaltlich vertretene Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 17. Januar 2023 keinen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt. Dass sich eine Beweiserhebung in der angeregten Weise hätte aufdrängen müssen, wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und ist auch sonst nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).