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Beschluss

1 A 2000/23.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.1A2000.23A.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Ausführungen des Klägers in der Zulassungsbegründungsschrift vom 16. November 2023 rechtfertigen im Ergebnis die Zulassung der Berufung aus keinem der bei wohlwollender Auslegung in Betracht zu ziehenden Zulassungsgründe. Es kann daher dahinstehen, dass der anwaltlich vertretene Kläger selbst keinen konkreten Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG bezeichnet, sondern sich darauf beschränkt hat, zu erläutern, aus welchen (abstrakten) Gründen die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung seiner Auffassung nach nicht haltbar sei. 1. Das Zulassungsvorbringen unter Aufzählungspunkt 1. des Schriftsatzes vom 16. November 2023 versteht der Senat dahingehend, dass ein Verfahrensmangel der angegriffenen Entscheidung geltend gemacht wird. Allerdings handelt es sich bei der gerügten Verfahrensdauer von sieben Jahren nicht um einen zulassungsbegründenden Verfahrensmangel, der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden kann. Die in § 138 VwGO genannten und von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensmängel sind insoweit abschließend. Vgl. Bergmann, in: Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AsylG § 78 Rn. 24; Werner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 3. 2. Auch das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers unter den Aufzählungspunkten 2. und 3. des Schriftsatzes vom 16. November 2023 rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. a) Soweit der Kläger wörtlich einwendet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei „in der Sache (…) nicht haltbar“, beruft er sich offensichtlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Auf solche kann der Kläger den beabsichtigten Zulassungsantrag allerdings von vornherein nicht mit Erfolg stützen. Hierbei handelt es sich nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund. b) Zugunsten des Klägers versteht der Senat das übrige Zulassungsvorbringen – ungeachtet der fehlenden Erwähnung dieses Rechtsgrundsatzes in der Zulassungsbegründungsschrift – dahingehend, dass dieser die Rüge erhebt, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). aa) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. bb) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulassungsbegründungsschrift einen Gehörsverstoß nicht auf. Das gilt insbesondere für den Vortrag des Klägers, die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Glaubhaftmachung seines Vortrags durch Vorlage des Einberufungsbefehls beruhe auf einem Zirkelschluss. Auch sei ein Nachsenden des Einberufungsbefehls nicht möglich gewesen. Das Verwaltungsgericht hätte ihn im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkret hierzu befragen müssen. Dass das Gericht stattdessen davon ausgehe, der Einberufungsbefehl sei nicht flüchtlingsrelevant gewesen, sei argumentativ zu beanstanden. Ebenso unlogisch und nicht nachvollziehbar sei die weitere Argumentation in der angegriffenen Entscheidung, wonach es bereits unklar sei, ob und für welche Dauer er im Falle seiner Rückkehr nach Mali überhaupt inhaftiert worden wäre. Die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts beruhe hiernach auf Alternativsachverhalten, die auf der einen Seite zu seinen Lasten des Klägers, gleichzeitig aber auch zu seinen Gunsten ausgelegt würden. Schließlich sei auch allgemein bekannt, dass eine echte Fluchtalternative in den Süden des Landes aufgrund der Gefährdungslage infolge der islamistischen Besetzung und mangels staatlicher Kontrolle nicht existiere. Dies belegten schon die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Terroranschläge seien im gesamten Staatsgebiet nicht nur möglich, sondern an der Tagesordnung. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. Soweit der Kläger mit diesem Zulassungsvorbringen in der Sache die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen will, kann er damit keine Gehörsverletzung begründen. Bei (ernstlichen) Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung handelt es sich nach § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren nicht um einen Berufungszulassungsgrund (s. o.). Soweit er in der Sache geltend machen will, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt (dazu (1)) und den Sachverhalt unzutreffend gewürdigt (dazu (2)), dringt der Kläger ebenfalls nicht durch. (1) Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aber nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies legt der Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. (2) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist auch nicht erkennbar, soweit das Zulassungsvorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass sich der Kläger gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Klageverfahren wendet. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und etwaigen von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9, und OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 24 f., jeweils m. w. N. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören (grundsätzlich) ebenfalls nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 26. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. c) Schließlich scheidet vorliegend auch eine Zulassung der Berufung wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG erkennbar aus. aa) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2022 – 1 A 191/22.A –, juris, Rn. 24 f. m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 158; Seeger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2023, § 78 AsylG Rn. 21. Die lediglich unrichtige Anwendung eines von dem angerufenen Oberverwaltungsgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht entwickelten und im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall ist keine Abweichung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann deshalb eine Abweichungsrüge nicht begründet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 – 9 B 18.95 –, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2019 – 15 ZB 19.32283 –, juris, Rn. 12 m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 159. bb) Gemessen hieran benennt der Kläger schon nicht hinreichend konkret die von ihm als divergenzrelevant erkannte obergerichtliche Entscheidung sowie den tragenden Rechtssatz, von denen das Verwaltungsgericht seiner Ansicht nach abgewichen wäre. Der bloße Verweis auf den „Beschluss des OVG vom 28.04.2021“ genügt hierfür offensichtlich nicht. Ungeachtet dessen ist auch keine Abweichung von dem mutmaßlich in Bezug genommenen Beschluss des beschließenden Senats vom 28. April 2021 – 1 A 4560/19.A – (veröffentlicht bei juris) festzustellen. Im Gegenteil ist der Senat auch dort zu dem Ergebnis gelangt (vgl. Rn. 15 ff.), dass der damalige Kläger die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, er könne jedenfalls im Süden Malis eine innerstaatliche Fluchtalternative finden, nicht in der gebotenen Weise unter konkreter Anführung von Erkenntnisquellen angegriffen habe, die eine abweichende Einschätzung zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich erscheinen ließen. Zudem heißt es dort, es lasse sich auch den weiteren (im damaligen Verfahren) zitierten Erkenntnisquellen nicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entnehmen, dass die Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinne des (dortigen) Zulassungsvorbringens zu beantworten sei. Auf die weitere Frage, ob die im Jahr 2021 getroffenen tatsächlichen Feststellungen in dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren (Oktober 2023) noch hinreichend aktuell waren und inwieweit diese übertragen werden konnten, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).