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Beschluss

6 B 3/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.6B3.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Einteilung zu geplantem Vertretungsunterricht wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Einteilung zu geplantem Vertretungsunterricht wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, den angegriffenen Beschluss aufzuheben oder zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den (wörtlichen) Anträgen der Antragstellerin zu entsprechen, 1. a) die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren allgemein zu verpflichten, die Antragstellerin als einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Lehrkraft entsprechend der Verordnungen in SGB IX, Bass 21-06 Nr 1.1, § 45 BeamtStG und amtsangemessen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG zu beschäftigen, b) aktuell konkret in Gestalt des bisherigen Stundenplans der Antragstellerin mit Ausnahme des Kurses ER 10 (keine Hohlstunden, kein Vertretungsunterricht anstelle von Fachunterricht), der mit Einschränkung diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht und 2. den ab dem 20. November 2023 der Antragstellerin zugewiesenen Stundenplan aufzuheben, da dieser sie in ihren schwerbehinderten-, Persönlichkeits- und Grundrechten als Beamtin verletzt. Die Antragstellerin habe für ihre Anträge keinen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht erkennbar, dass ihr bei einem Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohten. Insbesondere habe sie nicht im Ansatz geltend oder gar glaubhaft gemacht, dass sie zur Vermeidung von ihr nicht näher bezeichneter erheblicher Nachteile auf die Unterrichtserteilung gerade und ausschließlich auf der Grundlage des alten Stundenplans angewiesen sein könnte. Auch einen Anordnungsanspruch habe sie nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere bestehe nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung kein Anspruch der Antragstellerin, auch nur vorläufig weniger oder gar nicht im Vertretungsdienst eingesetzt zu werden. Die Wahrnehmung von Vertretungsdienst (ad hoc oder planbar) gehöre nach § 13 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO) zu den allgemeinen Pflichten einer Lehrkraft. Darin sei keine amtsunangemessene Beschäftigung zu erblicken. Der Schulleiter habe auch substantiiert dargelegt, dass eine Umverteilung des zunächst der Antragstellerin zugeteilten Fachunterrichts aufgrund schulorganisatorischer Gründe, insbesondere auch der seit Längerem bestehenden krankheitsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin, notwendig gewesen sei. Ein Anordnungsanspruch ergebe sich bei summarischer Prüfung auch nicht aufgrund der Gleichstellung der Antragstellerin mit einem schwerbehinderten Menschen nach der Regelung des § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX. Nach Ziffer 8.4 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen (Richtlinie SGB IX) seien schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Lehrkräfte zu Vertretungsstunden (planbare oder ad hoc) nur in angemessenen Grenzen heranzuziehen. Diese Grenzen seien hier aber nicht überschritten. Die der Antragstellerin zugeteilten 14 Vertretungsstunden beinhalteten keine Mehrarbeit, da sie nicht für Vertretungsdienst außerhalb der ihr fest zugeteilten Stunden herangezogen werde. Ihre Arbeitszeit und Pausen, die ausweislich der Überschrift der Ziffer 8.4 der Richtlinie SGB IX durch diese unter besonderen Schutz gestellt werden sollten, würden durch den Einsatz im Vertretungsdienst mithin nicht beeinträchtigt. Auch im Übrigen sei weder erkennbar, dass der Dienstherr die sich aus der Richtlinie ergebenden Vorgaben nicht eingehalten hätte noch, dass eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin vorliege. Insbesondere sei nichts dazu vorgetragen, dass die Schulleitung in vergleichbaren Fällen schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte anders behandeln würde. Schließlich spreche Überwiegendes dafür, dass es dem Dienstherrn unzumutbar sei, die Antragstellerin - auch angesichts nicht unerheblicher Krankheitszeiten - ausschließlich mit Fachunterricht einzuplanen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits gewünschte Einschränkungen, wie etwa kein Einsatz in der ersten Stunde und möglichst zusammengefasste Unterrichtszeiten, berücksichtigt worden seien und ein Einsatz mit dem vollen Stundendeputat entsprechend allen Forderungen der Antragstellerin nach den nachvollziehbaren Angaben des Schulleiters nicht zu realisieren sei. Diese Erwägungen zieht die Beschwerde nicht durchgreifend in Zweifel. 1. Soweit die Beschwerde pauschal auf den gesamten erstinstanzlichen Vortrag einschließlich der Beweisangebote verweist, ist damit den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt. Danach hat eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen, aus der sich die Gründe für deren Abänderung oder Aufhebung ergeben. Diesen Anforderungen entspricht der bloße Verweis auf nicht näher bezeichnetes erstinstanzliches Vorbringen nicht. 2. Die Antragstellerin stellt nicht in Frage, dass die begehrte Regelungsanordnung, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhaltet. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller - im Folgenden wird allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachformen verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller - im Rahmen des Anordnungsgrundes - glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8.9.2017 - 1 WDS-VR 4.17 -, juris Rn. 15. a. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird, solche Nachteile drohen, setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. aa. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, die beantragte einstweilige Anordnung sei erforderlich, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Ohne eine Regelungsanordnung müsse sie auch im 2. Schulhalbjahr überwiegend Vertretungsstunden und Hohlstunden leisten. Dies stelle keine amtsangemessene Beschäftigung dar, die vielmehr in der Erteilung von Fachunterricht liege. Weil durch eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren lediglich entschieden werden könne, dass sie zukünftig überwiegend als Fachlehrerin einzusetzen sei, seien die Nachteile durch eine solche Entscheidung nicht wiedergutzumachen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Antragstellerin lediglich auf, dass ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ein nach ihrer Auffassung rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten würde. Dies stellt indes für sich genommen keinen schweren und unzumutbaren, den Erlass der begehrten Regelungsanordnung rechtfertigenden Nachteil dar, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.9.2020 - 6 B 568/20 -, juris Rn. 13, und vom 13.1.2019 - 6 B 1317/19 -, juris Rn. 11 m. w. N. bb. Die Antragstellerin trägt darüber hinaus vor, sie sei allein wegen ihrer Erkrankung aus dem Fachunterricht herausgenommen und überwiegend zu Vertretungsunterricht und Hohlstunden eingesetzt worden. Dies stelle eine unzulässige Diskriminierung dar, die insbesondere im Hinblick auf ihre Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von 40 mit Gleichstellung) unzulässig sei. Sie setzt sich aber nicht - wie es erforderlich wäre - mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und zeigt daher auch nicht auf, dass die Entscheidung insoweit unrichtig wäre. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Änderung des Stundenplans der Antragstellerin auf sachlichen Gründen beruht. Eine willkürliche Änderung des Stundenplans sei nicht ansatzweise ersichtlich (Beschluss S. 5). Der Schulleiter habe substantiiert dargelegt, dass die Umverteilung des zunächst der Antragstellerin zugeteilten Fachunterrichts aufgrund schulorganisatorischer Gründe, insbesondere auch der seit Längerem bestehenden krankheitsbedingten Abwesenheit der Antragstellerin notwendig gewesen sei (Beschluss S. 6). Auch eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin sei nicht erkennbar, da die Antragstellerin nichts dazu vorgetragen habe, dass die Schulleitung in vergleichbaren Fällen schwerbehinderte und gleichgestellte Lehrkräfte anders behandeln würde (Beschluss S. 7). Auch dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin aufgrund ihrer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen oder ihrer Erkrankung vorliegen könnte. Die bloße Behauptung, andere "hin und wieder" dienstunfähig erkrankte Lehrkräfte würden nach ihrer Gesundung üblicherweise wieder im Fachunterricht eingesetzt, genügt hierzu ersichtlich nicht, weil der Sachverhalt im Falle der Antragstellerin ganz anders liegt. Sie ist in der jüngeren Vergangenheit keineswegs nur "hin und wieder" dienstunfähig erkrankt gewesen, sondern ist ausweislich der vom Antragsgegner übermittelten Auflistung ihrer Fehlzeiten (Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, Bl. 58) allein im Zeitraum vom 18.1.2023 bis zum 23.11.2023 insgesamt 100 Tage krankheitsbedingt dem Dienst ferngeblieben. Zudem hat eine verlässliche Rückkehr in den Dienst nach dem Ende des ärztlicherseits jeweils angegebenen Krankheitszeitraums nicht stattgefunden. Dies ist der Aufstellung des Schulleiters über die zahlreichen kurzfristigen, einen Zeitraum von insgesamt ca. drei Monaten umfassenden Krankmeldungen der Antragstellerin seit dem 4.9.2023 (Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, Bl. 50-51) sowie dessen Stellungnahme vom 23.11.2023 (Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, Bl. 40 ff.) zu entnehmen. cc. Aus dem Verweis der Antragstellerin auf die ihr unter dem 23.5.2023 ärztlich attestierte erhöhte Lärmempfindlichkeit und den bestehenden Tinnitus ergibt sich ebenfalls nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Fehlen eines hinreichenden Anordnungsgrundes ausgegangen ist. Das Attest spricht vor dem Hintergrund der Erkrankung der Antragstellerin an Tinnitus und erhöhter Lärmempfindlichkeit lediglich die Empfehlung aus ("Zu ihrer Entlastung sollte daher…"), einen Einsatz der Antragstellerin in den unteren Jahrgängen, Vertretungsstunden und Aufsichten zu vermeiden. Dies begründet der ausstellende Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde damit, dass die Antragstellerin die hohen Stimmen der jüngeren Schüler in Kombination mit deren noch unbeherrschtem Verhalten nicht verarbeiten könne und diese Lärmbelastung "wohl" verstärkt in Vertretungsstunden und Aufsichten auftrete und die Tinnitusbeschwerden massiv verstärkten. Dies führe dann zu enormen Ohrenschmerzen, Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und Einschlafstörungen. Es ist aber nichts dazu vorgetragen, dass die diesen Ausführungen zugrundeliegende Prämisse, in Vertretungsstunden - um die allein es im vorliegenden Verfahren geht - trete gegenüber dem Fachunterricht eine - zumal signifikant - erhöhte Lärmbelastung auf, tatsächlich zutrifft. Gegen die Richtigkeit dieser Annahme spricht der Umstand, dass die zur Vertretung eingeteilte Lehrkraft durch die Art des erteilten Unterrichts sowie erforderlichenfalls durch pädagogische Maßnahmen - jedenfalls im Regelfall - Einfluss auf die Lautstärke im Klassenraum wird nehmen können. Dass bzw. inwiefern dies der Antragstellerin als qualifizierter und erfahrender Lehrkraft nicht gelingen kann, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist mit der Einteilung für die Vertretungsreserve keineswegs festgelegt, dass die Antragstellerin überwiegend oder gar ausschließlich im Vertretungsunterricht der unteren Jahrgänge zum Einsatz kommen wird. Denn die Lerngruppe, in der die zur Vertretungsreserve eingeteilte Lehrkraft eingesetzt wird, ergibt sich ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters vom 23.11.2023 erst aus dem - im konkreten Verhinderungsfall eines Lehrers zu erstellenden - Vertretungsplan (Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, Bl. 42). b. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Fehlen eines Anordnungsanspruchs ausgegangen wäre. aa. Die Antragstellerin macht zunächst geltend, bei verständiger Auslegung ihrer Anträge werde deutlich, dass sie nicht einen ganz bestimmten Stundenplan begehre, sondern vielmehr, dass sie auch weiterhin als Fachlehrerin in ihren Unterrichtsfächern eingesetzt werde. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Wahrnehmung von Vertretungsunterricht zu den allgemeinen Pflichten einer Lehrkraft gehöre. Hiergegen wende sie sich auch nicht. Sie wende sich vielmehr gegen die Maßnahme der Schulleitung, sie nahezu vollständig aus dem Fachunterricht herauszunehmen, nur weil sie - letztlich auch noch aufgrund eines Dienstunfalls - erkrankt gewesen sei. Der Einsatz von schwerbehinderten Menschen im Vertretungsunterricht werde in Ziffer 8.4 der Richtlinie SGB IX ausdrücklich dahingehend geregelt, dass dies nur in angemessenen Grenzen zulässig sei. Diese Grenzen würden vorliegend aber offensichtlich überschritten, wenn sie nach ihrer Erkrankung für den Rest des Schuljahres überwiegend für Vertretungsunterricht eingesetzt werde. Damit hält die Antragstellerin der gegenteiligen Feststellung des Verwaltungsgerichts jedoch lediglich ihre eigene Wertung entgegen, ohne sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander zu setzen und deren Unrichtigkeit aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die 14 Stunden in der Vertretungsreserve keine Mehrarbeit darstellten und daher die Arbeitszeiten und Pausen, die ausweislich der Überschrift durch Ziffer 8.4 der Richtlinie SGB IX unter besonderen Schutz gestellt würden, im Fall der Antragstellerin nicht beeinträchtigt würden. Ausführungen dazu, dass diese Annahmen nicht tragfähig sein könnten bzw. inwiefern gleichwohl die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten sein könnten, enthält die Beschwerde nicht. bb. Schließlich zieht die Beschwerde auch die im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX getroffene Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, es spreche Überwiegendes dafür, dass es dem Dienstherrn im Sinne von § 164 Abs. 4 Satz 3 SGB IX unzumutbar sei, die Antragstellerin ausschließlich mit Fachunterricht einzuplanen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bereits die weiteren von der Antragstellerin gewünschten Bedingungen - wie etwa kein Einsatz in der ersten Stunde und möglichst zusammengefasste Unterrichtszeiten - weitestgehend berücksichtigt worden sind und nach den nachvollziehbaren Angaben des Schulleiters ein Einsatz der Antragstellerin mit ihrem vollen Stundendeputat entsprechend aller ihrer Forderungen nicht zu realisieren sei. Es hat ferner zutreffend auf die nicht unerheblichen krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten der Antragstellerin verwiesen. Diese und die immer wieder kurzfristig erfolgende Verlängerung der Krankschreibung haben dazu geführt, dass die Schule nicht verlässlich mit der Rückkehr der Antragstellerin in den Dienst planen konnte und daher zum Wohle der Schüler gezwungen war und ‑ in Anbetracht der weiterhin bestehenden Dienstunfähigkeit ‑ auch weiterhin gezwungen ist, durch Umverteilung ihres Fachunterrichts dessen kontinuierliche Erteilung sicherzustellen (vgl. hierzu die Stellungnahme des Schulleiters vom 23.11.2023, Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts, Bl. 46). Der bloße Verweis der Antragstellerin auf andere "hin und wieder" erkrankte Lehrkräfte und deren anschließende Rückkehr zum Fachunterricht rechtfertigt - wie oben bereits dargelegt - schon mangels Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch in diesem Zusammenhang keine andere Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts kam wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).