Beschluss
9 A 1100/22.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0322.9A1100.22A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes erforderlich, dass die entsprechende Frage aufgeworfen und substantiiert ausgeführt wird, warum sie für entscheidungserheblich gehalten wird. Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 9 A 2789/17.A -, juris Rn. 4 f., m. w. N. Danach legen die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen aufgeworfenen Frage, ob Rückkehrern aufgrund der schlechten allgemeinen humanitären Lage im Irak ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht, nicht dar. Allein das Vorliegen einer tatsächlich drohenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung wegen der humanitären Verhältnisse ist im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht ausreichend, um den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zu begründen. Anspruchsbegründende Voraussetzung ist daneben, dass diese Gefahr von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3c AsylG ausgeht. Es bedarf einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat. Daher können schlechte humanitäre Verhältnisse, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, sondern allenfalls zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK führen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 164 ff., m. w. N. Aus dem Zulassungsvorbringen, einschließlich der von den Klägern zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, ergibt sich nicht, dass die schwierigen humanitären Verhältnisse in der Autonomen Region Kurdistan (ARK), in der die Kläger nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts internen Schutz finden können, auf einen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 3c AsylG zurückzuführen seien. Auch soweit die Kläger in diesem Zusammenhang möglicherweise in Frage stellen wollen, dass es ihnen als irakischen Binnenflüchtlingen möglich sei, in der ARK Aufnahme zu finden, zeigen sie eine grundsätzliche Bedeutung nach den vorstehenden Maßstäben nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage unter Heranziehung aktuellerer Erkenntnisse bejaht. Hiermit setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander. Sie verweisen zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung lediglich auf zwei Urteile der Verwaltungsgerichte Hannover und Berlin aus dem Jahr 2018, ohne jedoch darzulegen, dass und inwiefern die dort genannten Erkenntnisse auch heute noch zutreffen. Die Kläger legen auch die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Fragen, ob sich die prekäre Situation durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie weiter verschlechtert hat, das ohnehin unzureichend ausgestattete öffentliche Gesundheitssystem damit stark belastet ist, eine durch den Ölpreisverfall verschärfte Wirtschaftskrise zu Nahrungsmittelunsicherheit sowie einem erschwerten Zugang zum Arbeitsmarkt führt, und ob (deshalb) Personen, die aus dem Ausland in den Irak zurückkehren und weder über eigene finanzielle Rücklagen noch gesicherte materielle Unterstützung Dritter verfügen, zumindest dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, wenn sie einer vulnerablen Gruppe angehören, nicht dar. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass sich diese Fragen in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würden. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass die Kläger im Irak ohne materielle Unterstützung durch Dritte wären, sondern hat zugrunde gelegt, dass sie dort auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen könnten, das sie erforderlichenfalls unterstützen werde. Nach den Angaben des Klägers zu 1. lebten im Irak unter anderem drei Brüder, fünf Schwestern und drei Onkel. Zwei seiner Brüder arbeiteten als Taxifahrer, ein Bruder betreibe ein kleines Ladengeschäft. Die Klägerin zu 2. habe erklärt, im Irak lebten noch drei Schwestern, vier Brüder und ihre Großfamilie. Eine Schwester und ein Bruder hätten den Beruf des Ingenieurs erlernt, weshalb von einer überdurchschnittlichen Zahlungskräftigkeit der Familienmitglieder auszugehen sei. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts greifen die Kläger nicht mit einem Zulassungsgrund an. In der Senatsrechtsprechung ist im Übrigen geklärt, dass die schwierigen humanitären Verhältnisse in der ARK derzeit nicht generell für jeden - von dort stammenden oder dort als Binnenflüchtling Schutz suchenden - Rückkehrer einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK begründen. Vielmehr bedarf es für die mit Blick auf die humanitären Bedingungen zu treffende Gefahrenprognose im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, für die verschiedene Faktoren in den Blick zu nehmen sind, neben der familiären Anbindung, dem Alter und dem Geschlecht etwa der Bildungsstand, der Gesundheitszustand und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind im Rahmen dieser Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 429, vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 89 f., und vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 393 und 439, sowie Beschlüsse vom 29. September 2020 - 9 A 949/18.A -, juris Rn. 9, vom 13. August 2020 - 9 A 1742/19.A -, juris Rn. 27, und vom 25. März 2020 ‑ 9 A 2113/18.A ‑, juris Rn. 10. Dass es auf die Beantwortung der von ihnen zudem aufgeworfenen Frage, ob ein faktischer Abschiebestopp durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen dem Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegensteht, entscheidungserheblich ankommen könnte, zeigen die Kläger ebenfalls nicht auf. Mit der Frage wird unterstellt, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dem Antrag der Kläger, zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG festzustellen, schon wegen eines von der zuständigen obersten Landesbehörde angeordneten „Abschiebestopps“ nicht entsprechen zu können. Dies trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Voraussetzungen auch für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG „unabhängig von einer politischen Leitentscheidung“ geprüft, allerdings deren Vorliegen verneint, ohne dass die Kläger dieser Bewertung einen Zulassungsgrund entgegenhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).