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Beschluss

7 B 69/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0320.7B69.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 6795/23 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 8.11.2023 hinsichtlich der unter Ziffer 1. angeordneten Beseitigung eines überdachten Stellplatzes und einer Halle sowie eines Betretungsverbots für diese Anlagen abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung werde aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren Bestand haben, die erforderliche Baugenehmigung liege nicht vor, die Anlagen seien auch materiell baurechtswidrig, aufgrund der Einsturzgefahr der Anlagen bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Antragsteller macht geltend, eine Baugenehmigung liege vor, die am 22.4.1965 erteilte Baugenehmigung als „Baulager“ sei nicht durch Nutzungsaufgabe erloschen, er nutze das Grundstück seit jeher zur Lagerung und zum Abstellen diverser Sachen, insbesondere von Kraftfahrzeugen und Geräten aller Art, eher untergeordnet als Erholungsgarten und teilweise gewerblich für seine Friedhofsgärtnerei, die Nutzung als Spielfläche für seine Kinder bzw. zur persönlichen Erholung rechtfertige nicht die Annahme als von der Genehmigung nicht erfasste Mischnutzung, das Grundstück werde weiterhin hauptsächlich als Baulager genutzt. Dies greift nicht durch. Die Baugenehmigung vom 22.4.1965 gestattet die „Errichtung eines Baulagers“. Wie auch vom Verwaltungsgericht angenommen umfasst dies in erster Linie die Lagerung von Baumaterialien im Zusammenhang mit der Durchführung von Bautätigkeiten. Darunter fällt die vom Antragsteller selbst beschriebene Nutzung des Grundstücks nicht. Dies gilt sowohl für das Abstellen von zahlreichen Kraftfahrzeugen als auch für die Nutzung zur privaten Erholung bzw. als Garten- und Spielfläche. Hinsichtlich der vorgetragenen Nutzung für eine Friedhofsgärtnerei hat der Antragsteller schon nicht dargelegt, welche der auf dem Grundstück gelagerten Fahrzeuge oder Geräte diesem Zweck dienen sollten. Soweit die Beschwerdebegründung darauf verweist, die Baugenehmigung vom 22.4.1965 sei bestandskräftig und könne nicht zurückgenommen werden, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da die ausgeübte Nutzung nicht von ihr gedeckt ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, die ausgeübte Nutzung sei auch nicht materiell illegal, sie beeinträchtige keinerlei öffentliche Belange, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts seien widersprüchlich, das Grundstück werde zur Erweiterung und Vergrößerung der in seinem Eigentum stehenden Friedhofsgärtnerei genutzt, es handele sich um einen privilegierten gartenbaulichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Dies bleibt ohne Erfolg. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB handeln könnte. Der Antragsteller hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das Grundstück tatsächlich im Zusammenhang mit der Friedhofsgärtnerei zur gartenbaulichen Erzeugung genutzt wird, er hat schon keine substantiierten Angaben dazu gemacht, ob und in welchem Umfang das Grundstück insoweit beansprucht wird, allein der Hinweis darauf, dass dort Maschinen und Geräte abgestellt würden und die Fläche zur Anpflanzung und Aufzucht von Pflanzen benutzt werde, ist insbesondere vor dem Hintergrund der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Nutzungen nicht ausreichend. Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben beeinträchtigt - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigt - öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang gesehene Widerspruch in der Argumentation des Verwaltungsgerichts besteht nicht. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die Antragsgegnerin - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Soweit der Antragsteller sich auf einen Bestandsschutz der Nutzung als Baulager beruft, greift dies nicht durch, weil das Grundstück - wie dargelegt - nicht als solches genutzt wird. Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis auf Vertrauensschutz bzw. eine jahrzehntelange Duldung der Nutzung durch die Behörde. Der Hinweis auf Vertrauensschutz greift schon deshalb nicht durch, weil dem Antragsteller bereits vor dem Erwerb des Grundstücks mitgeteilt wurde, dass die von ihm in Aussicht genommenen Nutzungen als privater Abstellplatz, Spielplatz und Garten im Außenbereich (§ 35 BauGB) unzulässig sind. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer sog. „aktiven Duldung“, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2014 - 7 B 940/14 -, juris, m. w. N. Daran gemessen sind hier konkrete Anhaltspunkte für eine „aktive Duldung“ nicht aufgezeigt; vielmehr wurde der Antragsteller mehrfach und auch vor dem Erwerb des Grundstücks auf die eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten hingewiesen, zudem hatte die Antragsgegnerin bereits im Jahr 2021 eine - später widerrufene - Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Einen Ermessensfehler zeigt der Antragsteller auch nicht mit seinem Vorbringen zu Art. 3 Abs. 1 GG auf. Er trägt vor, auch umliegende Grundstücke würden gewerblich genutzt, er sehe nicht ein, weshalb dies auf seinem Grundstück nicht zulässig sein sollte, jedenfalls wolle er in gleichheitsgerechter Weise von Eingriffsmaßnahmen der Antragsgegnerin verschont bleiben, er gehe davon aus, dass die Antragsgegnerin ihn zur Aufgabe des Grundstücks zu besonders günstigen Konditionen bewegen wolle. Dies greift nicht durch. Eine gewerbliche Nutzung insbesondere im Zusammenhang mit der Friedhofsgärtnerei hat der Antragsteller schon nicht hinreichend dargelegt, eine Duldung der Nutzung als privates Gartenland bis zur Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens wurde ihm im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeboten, dessen Zustandekommen scheiterte daran, dass er von der Antragsgegnerin geforderte Aufräumarbeiten nicht fristgerecht durchführte. Auch mit dem weiteren Vorbringen zu seinem gesundheitlichen Zustand und seinen beschränkten finanziellen Mitteln zeigt der Antragsteller keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung auf. Anhaltspunkte für rechtliche Mängel des angeordneten Betretungsverbots sind weder aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.