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Beschluss

4 A 289/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0319.4A289.24.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2024 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8.1.2024 zugestellt worden. Eine Antragsbegründung ist innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bis zum Ablauf des 8.3.2024 nicht eingegangen. Dem am 11.3.2024 dem Senat vorgelegten Fristverlängerungsantrag des Klägers vom 8.3.2024 war nicht stattzugeben, weil die in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmte Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO nicht verlängerbar ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist, für die eine Möglichkeit der Verlängerung – anders als z. B. in § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO – nicht vorgesehen ist. Hierauf ist der Prozessbevollmächtigte durch Verfügung vom 11.3.2024 hingewiesen worden. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal auf den gerichtlichen Hinweis vom 11.3.2024 keine Reaktion erfolgt ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.