Beschluss
1 B 244/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0311.1B244.24.00
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Leitsätze
Erfolglose Anhörungsrüge im Beschwerdeverfahren um die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Anhörungsrüge im Beschwerdeverfahren um die Besetzung der Stelle der Präsidentin/des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens. G r ü n d e : Die fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass der angegriffene Beschluss des Senates vom 29. Februar 2024 – 1 B 1082/23 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, die Parteien über den Verfahrensstoff zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu allen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu geben. Es muss Vorbringen der Beteiligten, das nach seiner – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung rechtlich erheblich ist, zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung ziehen. Vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, juris, Rn. 42, 49, und BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 – 8 B 19.19 –, juris, Rn. 2, m. w. N. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt aber nicht davor, dass das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 – 1 BvR 1557/01 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 5. September 2012 – 5 B 22.12 u.a. –, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N. Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Rügeführer mit der Anhörungsrüge darzulegen, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Hierzu muss er u. a. die Umstände benennen, zu denen ihm das Gericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben soll bzw. die trotz vorherigen Vortrags in der Entscheidung nicht hinreichend gewürdigt worden sein sollen. Gemessen an diesen Vorgaben ist der – übrigens nur in der Möglichkeitsform (vgl. „könnten“, S. 2 Zeile 5), aber in einem unverständlich scharfen Ton („konfrontieren“, S. 2 Zeile 3 und S. 3, Satz nach dem Zitat) – behauptete Gehörsverstoß nicht dargelegt. Das in die Punkte 1. bis 4. gegliederte Rügevorbringen zeigt nicht auf, dass der Senat Vortrag des Antragstellers in entscheidungserheblicher Weise unberücksichtigt gelassen hat. 1. Der Antragsteller macht unter Punkt 1. seiner Anhörungsrüge zunächst (sinngemäß) geltend, der Senat habe die detaillierte Schilderung des Gesprächs, das der Minister (auf seine – des Antragstellers – Bitte hin) mit ihm geführt hat, mit dem Hinweis auf die generelle Üblichkeit solcher Gespräche nicht (hinreichend) gewürdigt. Eine Gehörsverletzung ist hiermit ersichtlich nicht dargetan. Das ergibt sich schon aus dem Inhalt der Anhörungsrüge. Der Antragsteller gibt nämlich auf deren Seite 2 unten selbst die einschlägigen Ausführungen des Senats (BA S. 15, Absatz nach dem ersten Zitat) wieder, nach denen nicht im Ansatz erkennbar ist, dass die in Rede stehenden Gespräche einen weitergehenden (also über eine vorläufige Einschätzung hinausgehenden), auf eine Voreingenommenheit des Ministers oder auf eine unfaire Führung des Auswahlverfahrens hindeutenden Inhalt gehabt haben könnten. Der Senat hat seine Würdigung mithin nicht auf eine Aussage zu dem regelmäßigen Inhalt derartiger Gespräche beschränkt, sondern den Inhalt des konkret geführten Gesprächs berücksichtigt. Dass der Senat diesen Gesprächsinhalt nicht mit dem von dem Antragsteller gewünschten Ergebnis gewürdigt hat, begründet keinen Gehörsverstoß. 2. Der Antragsteller rügt ferner (sinngemäß), das Gericht habe nicht (hinreichend) gewürdigt, dass die Formulierung des Ministers, der Antragsteller möge seine Bewerbung überdenken, nach dem Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung „aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Aussage ('Vorsprung' der Beigeladenen, Beschleunigung des Verfahrens, Nachdenken über eine 'Kompensation') und nach dem Ablauf des Verfahrens nur als Aufforderung zur Rücknahme“ habe verstanden werden können. Auch insoweit belegt schon die Anhörungsrüge, dass kein Gehörsverstoß vorliegt. In ihr gibt der Antragsteller nämlich auf S. 2 f. die entsprechende Würdigung des Senats wieder. Der Senat hat insoweit zunächst festgehalten, dass der Antragsteller in seiner Eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich nicht ausgeschlossen hat, dass der Minister (lediglich) formuliert habe, er – der Antragsteller – möge seine Bewerbung überdenken. Ferner hat der Senat auch den – im Senatsbeschluss wiedergegebenen – Vortrag des Antragstellers in der Eidesstattlichen Versicherung gewürdigt, diese Äußerung des Ministers habe er wegen dessen (weiter behaupteter) Äußerung, die Beigeladene habe einen Vorsprung, und wegen einer angedachten Kompensation nur als Aufforderung zur Rücknahme der Bewerbung verstehen können. Der Senat hat nämlich insoweit ausgeführt (BA S. 16 oben), dass (jedenfalls) nicht erkennbar sei, dass eine solche Äußerung des Ministers, sollte sie so wie behauptet erfolgt sein, eine vorzeitige, d. h. vor eingehender Prüfung des gesamten Auswahlmaterials erfolgte Festlegung und Befangenheit des Ministers belegen würde; sie könnte nämlich, was die Annahme eines „Vorsprungs“ angehe, ohne weiteres auf einer zulässigen bloßen Voreinschätzung beruhen. Diese Einschätzung des Senats beruht, wie nur ergänzend angemerkt werden soll, ausweislich des Senatsbeschlusses maßgeblich auf zwei Gesichtspunkten. Zum einen hat der Antragsteller zu der zentralen Frage, ob der Minister ihn zur Rücknahme der Bewerbung aufgefordert oder bloß gebeten hat, diese zu überdenken, (trotz im Übrigen detaillierter Schilderung des Gesprächsinhalts) nur vage Angaben gemacht und letztlich nur eine bloße Bitte behauptet. Zum anderen und vor allem aber ist die Schlussfolgerung, der Minister habe sich mit der behaupteten Äußerung zu einem Vorsprung der Beigeladenen schon seinerzeit auf deren Auswahl festgelegt und nicht lediglich eine zulässige Voreinschätzung geäußert, rein spekulativ und kann daher eine Vorfestlegung oder Voreingenommenheit nicht belastbar belegen. Die Gerichte sind aber, wie hier noch einmal betont werden soll, gehindert, ihre Entscheidungen auf bloße Spekulationen zu stützen. 3. Der Antragsteller macht weiter (als Gehörsverstoß) geltend, der Senat habe angenommen, dass der Minister und dessen Ministerialbeamte an einer politischen Absprache nicht beteiligt gewesen seien. Das widerspreche dem Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung, nach der MdB V. dem Antragsteller gegenüber geäußert habe, dass Inhalt der Absprache auch gewesen sei, dass der Minister mit dem Abteilungsleiter in seinem Ministerium spreche und MdB V. mit ihm, dem Antragsteller. Wer außer ihm und dem Minister an den koalitionsinternen Abstimmungen beteiligt gewesen sei, habe Herr V. nicht offenbart; hiernach sei jedenfalls der Minister (unmittelbar) eingebunden gewesen. Auch diese Rügen sind nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu belegen. Das gilt schon deshalb, weil der Senat die behaupteten Äußerungen des MdB V. ausdrücklich in seine Bewertung eingestellt hat (BA S. 44 f.). Unabhängig davon beziehen sich diese Rügen auch nicht auf tragende Erwägungen des Senats. In dem Senatsbeschluss (BA S. 45, zweiter Absatz) ist nämlich ausdrücklich ausgeführt, dass das Vorbringen – gemeint ist das unmittelbar zuvor wiedergegebene Vorbringen zu einer parteipolitischen Vorfestlegung, zu dem Anruf des MdB V. bei dem Antragsteller und zu einem Wunsch „in Koalitionskreisen in U., dass eine Frau OVG-Präsidentin werde“ (BA S. 44, letzter Absatz, und S. 45, erster Absatz) – auch dann nicht durchgreife, wenn es die behauptete Absprache im politischen Raum gegeben habe. Dieses Vorbringen bleibe nämlich jeden Beleg dafür schuldig, dass eine solche Absprache das Ergebnis der Auswahlentscheidung beeinflusst hat. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Senat nicht, wie der Antragsteller mit seiner Anhörungsrüge behauptet, davon ausgegangen ist, „dass der Minister und seine Ministerialbeamten an einer politischen Absprache nicht beteiligt gewesen sind“. Der Senat hat insoweit vielmehr ausgeführt, dass es an (den erforderlichen) tatsächlichen Anhaltspunkten für eine solche Annahme fehle (BA S. 45, dritter Absatz); das aber ist ersichtlich etwas anderes. Diese Bewertung des Senats steht, anders als die Anhörungsrüge meint, auch nicht im Widerspruch zu dem Inhalt der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung. Zunächst bezieht sich die Angabe in der Eidesstattlichen Versicherung, „Mit dem Abteilungsleiter würde der Minister sprechen“, erkennbar nicht auf den mit der Auswahlentscheidung befassten Leiter der Abteilung Personal und Recht (Z) des Ministeriums der Justiz, sondern, wie der vorhergehende Satz in der Eidesstattlichen Versicherung ohne weiteres verdeutlicht, auf den weiteren Bewerber, also auf den Abteilungsleiter der Abteilung A. Ferner besagt die von dem Antragsteller wiedergegebene Äußerung nur, dass (nach dem Kenntnisstand des MdB V.) der Minister das Gespräch mit diesem weiteren Bewerber suchen werde. Sie trifft aber keine Aussage zu dem beabsichtigten Inhalt des Gesprächs. Es wäre mithin erneut spekulativ, insoweit zugrunde zu legen, der Minister habe im Zeitpunkt des Telefonats zwischen MdB V. und dem Antragsteller oder danach die Absicht gehegt, in dem Gespräch mit dem weiteren Bewerber eine Vorfestlegung zu transportieren und diesen nicht lediglich im Vorfeld einer angestrebten ergebnisoffenen Prüfung des Auswahlmaterials und einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung zu bitten, seine Bewerbung zu überdenken. Fehl geht schließlich auch die Schlussfolgerung, die der Antragsteller in der Anhörungsrüge aus seiner Angabe in der Eidesstattlichen Versicherung zieht, Herr V. habe ihm – dem Antragsteller – nicht offenbart, „wer außer ihm und dem Minister an den koalitionsinternen Abstimmungen beteiligt“ gewesen sei. Aus einer Angabe, bestimmte Tatsachen nicht erfahren zu haben, kann nämlich offensichtlich nicht abgeleitet werden, „jedenfalls der Minister“ sei „(unmittelbar)“ in „die koalitionsinternen Abstimmungen“, deren Inhalt in Bezug auf eine Auswahlentscheidung auch völlig unbestimmt bleibt, „eingebunden“ gewesen. 4. Schließlich macht der Antragsteller (sinngemäß) geltend, an keiner Stelle seines Vortrags die Existenz einer „Nebenabrede zum Koalitionsvertrag“ behauptet zu haben, sondern nur eine informelle „Absprache im politischen Raum“. Hiermit ist ein Gehörsverstoß ebenfalls – offensichtlich – nicht aufgezeigt. Der Senat hat seine Ausführungen nämlich gerade auf jegliche politische Absprache bezogen (BA S. 45, zweiter Absatz). Der Umstand, dass im dritten Absatz auf Seite 45 des Senatsbeschlusses von einer „Nebenabrede zum Koalitionsvertrag“ die Rede ist, ist allein darauf zurückzuführen, dass der Senat an dieser Stelle die Ausführungen des Ministers in der 28. Sitzung (Sondersitzung) des Rechtsausschusses des Landtages am 24. Oktober 2023 zitiert hat. Im Übrigen kann eine Nebenabrede, wie nur ergänzend ausgeführt werden soll, selbstverständlich auch dann mündlich getroffen werden, wenn sie sich auf einen Koalitionsvertrag bezieht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO.