8 A 2211/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1. Für die Angabe von Tatsachen, die zur Klagebegründung i. S. v. 6 Satz 1 UmwRG dienen, genügt es grundsätzlich nicht, nur den angegriffenen Bescheid vorzulegen (wie OVG NRW, Beschluss vom 7.9.2023 - 8 A 1424/22 -).
2. Rein rechtliches Vorbringen fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Satz 1 UmwRG, weil dieser nur die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln erfasst (wie OVG NRW, Urteil vom 12.1.2024 - 8 D 92/22.AK -).
3. Zum Einzelfall eines nach Ablauf der Klagebegründungsfrist gerügten Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ohne mündliche Verhandlung am 10. Oktober 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.