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Beschluss

6 B 1444/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0301.6B1444.23.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer stellvertretenden Schulleiterin, die sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule wendet.

Fehlende Darlegung in Bezug auf einen geltend gemachten Anhörungsmangel.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer stellvertretenden Schulleiterin, die sich gegen ihre Versetzung an eine andere Schule wendet. Fehlende Darlegung in Bezug auf einen geltend gemachten Anhörungsmangel. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15.12.2023 (2 L 1435/23) abzuändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 1133/23 (VG Düsseldorf) gegen die Versetzungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18.1.2023 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Die Einwände der Beschwerde gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung greifen nicht durch. a. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, der Personalrat sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Sie meint, der Personalrat habe seine Entscheidung auf einer unzureichenden „Rechts- und Tatsachengrundlage“ treffen müssen, weil sie, die Antragstellerin, vor der Versetzung nicht angehört worden sei und dem Personalrat daher eine etwaige Stellungnahme von ihr nicht vorgelegen habe. Die mit diesem Vorbringen wohl geltend gemachte Rüge einer unzureichenden Unterrichtung des Personalrats greift nicht durch. Nach den §§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 91 Abs. 1 LPVG hat der Personalrat u. a. bei einer Versetzung einer Lehrkraft an eine andere Schule mitzubestimmen. Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG). Der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG). Vorliegend hat der Personalrat, der bereits im Rahmen sowohl der Abordnung ‑ mit dem Ziel der Versetzung ‑ der Antragstellerin an das J.Berufskolleg als auch der Verlängerung dieser Abordnung beteiligt worden war, auf der Grundlage des Schreibens vom 5.1.2023 der beabsichtigten Versetzung der Antragstellerin zugestimmt. Wenn der Personalrat weitere Informationen zum Sachverhalt für erforderlich gehalten hätte, hätte er diese anfordern müssen. Das ist nicht geschehen. Eine etwaige Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden, von dieser selbst nicht geltend gemachten weitergehenden Informationsanspruchs begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 ‑ 2 B 54.04 ‑, Buchholz 232 § 31 BBG Nr 62 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.3.2023 ‑ 6 A 1652/20 ‑, juris Rn. 28 f., und vom 9.7.2018 ‑ 6 B 522/18 ‑, IÖD 2018, 190 = juris Rn. 8 ff., jew. m. w. N. b. Die Antragstellerin legt nicht dar, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts § 45 VwVfG NRW im Fall einer entgegen § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW unterbliebenen Anhörung nicht anwendbar, ein solcher Anhörungsmangel mithin nicht heilbar ist. Der Beschwerde ist zwar zuzugeben, dass es sich bei der Regelung in § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW um eine spezialgesetzlich geregelte Anhörungspflicht handelt und die Vorschrift § 28 VwVfG NRW vorgeht (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW). Vgl. zur wortlautgleichen Vorschrift des § 24 Abs. 5 LBG NRW bei einer Abordnung auch Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Auflage 2021, § 24 Rn. 13. Das allein schließt aber einen Rückgriff auf sonstige Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, hier namentlich auf die allgemeine Heilungsvorschrift des § 45 VwVfG NRW (noch) nicht aus. Der Einwand der Antragstellerin, aus Fürsorgegesichtspunkten sei die vorherige Anhörung zwingend und könne ein Anhörungsmangel nicht geheilt werden, genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil es an einer Auseinandersetzung mit der vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats, vgl. Beschluss vom 4.9.2008 ‑ 6 B 735/08 ‑, juris Rn. 12 (zu § 28 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW a. F.), vertretenen Auffassung fehlt, auch eine nachgeholte Anhörung könne der Fürsorgepflicht des Dienstherrn genügen. Zur Heilungsmöglichkeit eines etwaigen Anhörungsmangels im Fall einer Umsetzung vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.9.2010 - 1 B 541/10 -, juris Rn. 7 f. Mit dem weiteren Beschwerdevorbringen wird ebenfalls nicht aufgezeigt, dass § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW als eine Vorschrift zu verstehen ist, die die Möglichkeit der Heilung eines Anhörungsmangels ausschließt. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Ein entsprechender Wille des Gesetzgebers ergibt sich weder aus den Gesetzgebungsmaterialien zu § 25 LBG NRW (vgl. LT-Drs. 16/10380, S. 347, sowie LT-Drs. 14/8176, S. 126) noch zu der Vorgängerregelung in § 28 LGB NRW a. F. (LT-Drs. 12/2124, S. 39 f.). Er dürfte sich auch nicht aus dem Regelungsinhalt des § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ableiten lassen. § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW enthält insbesondere keine speziellen Regelungen zur Durchführung der Anhörung, wie etwa Formerfordernisse oder Fristen, sondern beschränkt sich auf die bloße Normierung einer Anhörungspflicht, die für die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Versetzung aber ohnehin bereits nach allgemeinem Verfahrensrecht gilt. Für eine Heilungsmöglichkeit auch: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 4 Rn. 30, sowie Menden, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Oktober 2022, § 25 Rn. 255 m. w. N. Insofern ist die Vorschrift nicht mit der Regelung in § 34 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW vergleichbar, die ein spezielles Anhörungserfordernis vor einer Zurruhesetzungsverfügung normiert, bei dem eine Nachholung wohl ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.5.2013 ‑ 2 C 68.11 ‑, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 30 (zu § 55 LBG BW). Entsprechendes gilt hinsichtlich der erforderlichen Einverständniserklärung des aufnehmenden Dienstherrn, die dessen originäre eigene Interessen berücksichtigt, bei einer dienstherrnübergreifenden Versetzung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 LBG NRW. Auch insoweit handelt es sich ‑ anders als bei § 25 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW ‑ um eine spezielle Regelung des Beamtenrechts, die die Anwendbarkeit u. a. des § 45 (Abs. 1 Nr. 5) VwVfG NRW ausschließen dürfte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002 ‑ 2 C 1.02 ‑, DVBl 2003, 616 = juris Rn. 12 (zu § 123 Abs. 2 BRRG); Menden, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Oktober 2022, § 25 Rn. 150 f. c. Soweit die Antragstellerin ohne nähere Begründung geltend macht, bei einem formellen Mangel, der bis dato nicht beseitigt worden sei, müsse auch die formelle Rechtswidrigkeit dazu führen, dass ihr Suspensivinteresse überwiege, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat angenommen, dass die Anhörung wohl bereits nachgeholt worden sei. Selbst wenn eine Heilung bisher nicht erfolgt sei, wäre jedenfalls in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten der Antragstellerin einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch nachgeholt werden könne. Es sei nicht offensichtlich, dass sich die angefochtene Versetzungsverfügung letztlich allein wegen eines Anhörungsmangels als formell rechtswidrig erweisen und das Hauptsacheverfahren deshalb erfolgreich sein werde. Damit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Das wäre aber schon deshalb erforderlich gewesen, weil sie selbst einräumt, dass „normalerweise“ ein Anhörungsmangel bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt werden kann. 2. Das Beschwerdevorbringen stellt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Versetzungsverfügung sei materiell rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin weg vom C.-Berufskolleg bestanden habe. Es hat dieses dienstliche Bedürfnis mit der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und funktionierenden Dienstbetriebes der Schule, insbesondere der Aufrechterhaltung des Schulfriedens, begründet. Es lägen stichhaltige Anhaltspunkte vor, die einen Schluss darauf zuließen, dass der Schulfrieden am C.-Berufskolleg unter der Leitung der Antragstellerin nachhaltig beeinträchtigt gewesen sei und dass die Gewährleistung des Schulfriedens bei einer Rückkehr der zuvor bereits abgeordneten Antragstellerin gefährdet sein würde. Dass Konflikte mit dem ehemaligen stellvertretenden Schulleiter Herrn P. bestanden hätten, habe die Antragstellerin nicht bestritten; auf die Frage des Verschuldens dieser Konfliktlage komme es nicht an. Spannungen habe es darüber hinaus aber auch zwischen der Antragstellerin und anderen Mitgliedern des Lehrerkollegiums gegeben. Dies ergebe sich aus mehreren ‑ vom Verwaltungsgericht im Einzelnen angeführten und gewürdigten - Gesprächsnotizen und schriftlichen Stellungnahmen insbesondere von Lehrkräften. Die hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. aa. Die Antragstellerin meint, eine Störung des Schulfriedens durch sie liege nicht vor, sie habe nicht „die Ursachen diesbezüglich“ gesetzt und es würden „unbewiesene Behauptungen“ in den Raum gestellt, mit denen ihr eine Störung des Schulfriedens unterstellt werden solle. Betreffend die Personalie P. sei sehr wohl die Verschuldensfrage zu klären. Außerdem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig, dass bereits die Existenz einer Störung des Schulbetriebs regelmäßig die Versetzung eines daran beteiligten Beamten rechtfertige. Diese Einwände bleiben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung, auch des Senats, darauf hingewiesen, dass es unerheblich und nicht weiter aufzuklären ist, wie es im Einzelnen zu der Störung in dem ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf des Schulbetriebes gekommen ist und wen an der Entstehung oder Fortdauer der Störung gegebenenfalls ein Verschulden bzw. die Verantwortung trifft. Ausreichend ist vielmehr das Vorliegen stichhaltiger Anhaltspunkte, aus denen der Schluss einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Schulbetriebes gezogen werden kann. Ihre gegenteiligen Behauptungen hat die Antragstellerin nicht näher begründet. bb. Das Verwaltungsgericht hat nach diesen Maßstäben zu Recht angenommen, es lägen stichhaltige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schulfrieden am C.-Berufskolleg unter der Leitung der Antragstellerin nachhaltig gestört gewesen ist. Substantiierte Einwendungen hiergegen hat die Antragstellerin nicht erhoben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat sich das Verwaltungsgericht nicht auf „singuläre Mitteilungen aus dem Lehrerkollegium“ zurückgezogen. Es hat vielmehr neben dem offensichtlichen Konflikt der Antragstellerin mit dem ehemaligen stellvertretenden Schulleiter Herrn P. Angaben und Stellungnahmen von insgesamt vier weiteren Lehrkräften berücksichtigt und zudem Äußerungen der Schulassistentin gewürdigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es für die Frage, ob der Schulfrieden gestört war, nicht darauf ankommt, ob die Mehrheit der Beschäftigten in Konflikte involviert war. Der weitere Einwand der Beschwerde, es sei zu betonen, dass Äußerungen von drei Personen erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses der Antragstellerin am C.-Berufskolleg „entstanden und eingeholt worden“ seien, erschließt sich nicht. Unabhängig davon, dass jedenfalls eine der drei angesprochenen Stellungnahmen noch während der Tätigkeit der Antragstellerin an diesem Berufskolleg angefertigt worden ist, verhalten sich alle drei Stellungnahmen zu Ereignissen während dieser Zeit. Aus ihnen lassen sich daher ohne weiteres Anhaltspunkte für einen etwa gestörten Schulfrieden am C.-Berufskolleg unter der Leitung der Antragstellerin entnehmen. Die folgende Behauptung der Antragstellerin, die Stellungnahmen von Frau D. und Herrn L. seien seinerzeit ohne ihr Wissen eingeholt worden, ist bereits in der Sache nachweislich falsch. Ausweislich des von der Bezirksregierung vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist die Antragstellerin am 29.6.2021 per E-Mail darüber informiert worden, dass die zuständigen Mitarbeiter der Bezirksregierung durch Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen der erweiterten Schulleitung und des Lehrerrates ihr Bild zur Situation der Schule vervollständigen wollen und zu diesen Gesprächen Frau E., Herrn L. und Frau D. kontaktieren und einladen werden. Daraufhin hat die Antragstellerin selbst mit E-Mail noch vom selben Tag an zahlreiche Beschäftigte des Berufskollegs die genannten Personen gebeten, für diese Gespräche mit der Bezirksregierung zur Verfügung zu stehen (vgl. Bl. 16 f. des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 2 K 1191/22 [VG Düsseldorf]). Abgesehen davon ist weder mit der Beschwerde dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit der Vorwurf der Einholung von Stellungnahmen ohne Wissen der Antragstellerin im Streitfall von Relevanz sein sollte. Der Einwand, für die Antragstellerin positive Aspekte bzw. Rückmeldungen, namentlich von Frau E., seien nicht berücksichtigt worden, führt schon deshalb nicht weiter, weil selbst eine positive Einschätzung der Leistungen der Antragstellerin durch Frau E. nicht ausschließt, dass Konflikte zwischen der Antragstellerin und anderen Kollegen und Kolleginnen bestanden haben, die zu einer Störung des Schulfriedens geführt haben. Im Übrigen ist das von der Beschwerde in Bezug genommene „Protokoll der Frau E. vom 05.07.2022“, aus dem sich die behaupteten Aussagen von Frau E. ergeben sollen, der Beschwerdebegründung nicht beigefügt. Im Verwaltungsvorgang befindet sich nur eine Gesprächsnotiz der Bezirksregierung zu einem Gespräch mit Frau E. am 5.7.2021 (vgl. Bl. 19 f. des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 2 K 1191/22 [VG Düsseldorf]). Dieser Gesprächsnotiz lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass, wie mit der Beschwerde behauptet, Frau E. der Antragstellerin „ein höchst professionelles und engagiertes Arbeits- und Sozialverhalten sowie eine Teamfähigkeit (…)“ attestiert und „gleichermaßen ihr Leitungs- und Kommunikationsverhalten (…)“ gelobt habe. Derartige Aussagen finden sich weder ausdrücklich noch sinngemäß in der Gesprächsnotiz. Vielmehr hat auch Frau E. Punkte angesprochen, die jedenfalls ein Indiz für einen beeinträchtigten Schulbetrieb sind. So hat sie etwa die „Umsetzungsgeschwindigkeit“ erwähnt, die für Veränderungsprozesse anvisiert, aber nicht umsetzbar gewesen sei. Außerdem hat sie zur aktuellen Situation im Kollegium ausgeführt, die Stimmung sei „durch die Vielzahl der Mails schlechter“, das Kollegium sei „nicht zusammengewachsen“, außerdem würden „SL und eSL (…) kritisch gesehen“ und das Kollegium wünsche sich „Rückendeckung für die eSL durch die neue SL“. Dass die von der Bezirksregierung in ihren Gesprächsnotizen festgehaltenen Aussagen von Herrn L. und Frau D. - wie mit der Beschwerde behauptet ‑ „substanzlos“ seien, kann der Senat nicht erkennen. Vielmehr ergeben sich, wie das Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend dargelegt hat, aus den jeweiligen Gesprächsnotizen eindeutige Anhaltspunkte für einen nachhaltig gestörten Schulfrieden. Die ihr eingeräumte Möglichkeit, zu dem Sachverhalt Stellung zu nehmen, hat die Antragstellerin nicht genutzt. Das hierfür vorgesehene Dienstgespräch zwischen der Antragstellerin und Mitarbeitern der Bezirksregierung musste abgebrochen werden, weil eine Gesprächsführung und inhaltliche Auseinandersetzung mit der im Raum stehenden Problematik (Führungsverhalten der Antragstellerin und Zusammenarbeit am C.-Berufskolleg) mit der Antragstellerin nicht möglich gewesen ist. Auch aus diesem, in der Verlaufsnotiz zu dem Dienstgespräch vom 11.8.2021 (vgl. Bl. 27 f. des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren 2 K 1191/22 [VG Düsseldorf]) beschriebenen Verhalten der Antragstellerin ergeben sich im Übrigen deutliche Hinweise auf ein unzureichendes Konflikt- und Kommunikationsverhalten der Antragstellerin sowie eine fehlende Reflexions-, Lern- und Entwicklungsbereitschaft, was eine Störung des Schulfriedens ohne weiteres plausibel macht, zumal insbesondere auch das Kommunikationsverhalten der Antragstellerin von Herrn L. und Frau D. als problematisch dargestellt worden ist. Unergiebig im Hinblick auf die Frage, ob eine Störung des Schulfriedens vorlag, ist schließlich der Hinweis der Antragstellerin darauf, dass während der Corona-Pandemie im Zeitraum von März 2020 bis Januar 2022 ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb an sämtlichen Schulen in I. und wohl auch NRW-weit nicht möglich und gestört gewesen sei. Denn es geht vorliegend nicht um etwaige pandemiebedingte Störungen des Schulbetriebs, sondern vielmehr ‑ unabhängig davon ‑ um Konflikte und eine nachhaltig gestörte Zusammenarbeit zwischen der Antragstellerin und jedenfalls einem Teil des Kollegiums. Entsprechendes gilt in Bezug auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Bemühungen im Bereich der Schulentwicklung. b. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Versetzungsverfügung ermessensfehlerhaft ist. Hinsichtlich des Einwands der Antragstellerin, sie habe keine Spannungen verursacht, ist erneut darauf hinzuweisen, dass es regelmäßig nicht von Bedeutung ist, wie es im Einzelnen zu der Störung gekommen ist und wen daran gegebenenfalls ein Verschulden trifft. Etwas anderes gilt nur, wenn das unschuldige Opfer einer von einem anderen Bediensteten allein verschuldeten Spannung versetzt werden soll. Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 4.9.2008 ‑ 6 B 735/08 ‑, juris Rn. 19 f. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).