Beschluss
7 B 1423/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0227.7B1423.23.00
3mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 6277/23 gegen die Verfügung vom 11.10.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die in Ziffer 1. der Verfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung sei summarischer Prüfung zufolge rechtmäßig, sie sei selbständig tragend auf die formelle Illegalität gestützt, die erforderliche Baugenehmigung für die Nutzung der gewerblichen Flächen als Wettbüro fehle, auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro sei rechtmäßig. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung als Wettbüro sei formell illegal. Sie trägt vor, in den Räumlichkeiten habe sich seit mehr als 15 Jahren ein Wettbüro befunden, die Nutzung sei nie beanstandet worden. Damit zeigt sie nicht auf, dass die untersagte Nutzung als Wettbüro von einer Baugenehmigung gedeckt gewesen wäre; eine solche ist auch den vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen, vielmehr wurde ein entsprechender (nachträglich gestellter) Bauantrag mit Bescheid vom 26.1.2023 abgelehnt. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Nutzungsuntersagung sei nicht erforderlich, die Nutzung als Wettbüro sei unmittelbar bei Bekanntwerden der Genehmigungslage eingestellt worden, greift nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei einer formell illegalen Nutzung - wie hier mit Blick auf die eingeräumte langjährige baurechtlich formell illegale Nutzung - eine entsprechende Nutzungsuntersagung grundsätzlich gerechtfertigt und ermessensgerecht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.10.2021 - 7 B 1103/21 - und vom 27.4.2021 - 7 B 126/21 -, jeweils juris. Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Beschwerdevorbringen, ein Antrag auf Genehmigung einer Wettannahmestelle sei eingereicht und zwischenzeitlich unter dem 10.1.2024 positiv beschieden worden, die gewerberechtlichen Anforderungen seien erfüllt. Die zwischenzeitlich genehmigte Nutzung als Wettannahmestelle stellt im Verhältnis zur untersagten Nutzung als Wettbüro ein aliud dar. Vgl. allgemein zur Abgrenzung von Wettannahmestellen und Wettbüros OVG NRW, Urteil vom 19.2.2020 - 10 A 3254/17 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.